FAQ

 

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01.1 - Wann muss ich den Antrag auf Reakkreditierung beim Akkreditierungsrat stellen, damit keine Akkreditierungslücke entsteht?

03/2018, geändert 09/2018, 12/2018, 12/2019, 05/2020, 08/2020, 06/2021, 08/2021, 12/2022, zuletzt 05/2023

01.1.1 Programmakkreditierung (Reakkreditierung)

Verzögert sich das Verwaltungsverfahren trotz rechtzeitiger Antragstellung, darf dies nicht zu Lasten der Hochschule sowie der Studierenden und Absolventen gehen. Deshalb gilt: Wird ein Reakkreditierungsantrag in der Programmakkreditierung vor Ablauf der vorherigen Akkreditierungsfrist gestellt, verlängert der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsfrist bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates. Die Verlängerung erfolgt „automatisch“, es bedarf dafür also keiner gesonderten Antragstellung.

„Antragstellung“ bedeutet in der Programmakkreditierung weiterhin (§ 23 MRVO) die Stellung des Antrags im elektronischen System ELIAS inklusive Einreichung der dazugehörigen Unterlagen (Akkreditierungsbericht, Selbstevaluationsbericht), die zumindest eine summarische Prüfung ermöglichen. Eine nachträgliche Einreichung der Unterlagen ist nicht möglich.

Der Geltungszeitraum der Akkreditierung verlängert sich nicht. Die Reakkreditierung wird im Erfolgsfall also rückwirkend ausgesprochen.

Die automatische Verlängerung beruht auf einer Zusammenschau von § 26 Abs. 2 und Abs. 3 MRVO. Aus § 26 Abs. 2 MRVO ergibt sich eine „unterbrechungsfreie Anschlussakkreditierung“ als Norm; aus § 26 Abs. 3 Satz 3 MRVO lässt sich die Intention ablesen, dass Verzögerungen in diesem Stadium nicht zu Lasten der Antragsteller gehen sollen.


Bei einer rechtzeitigen Antragstellung in ELIAS bekommt die Hochschule einen Bescheid über die Fristverlängerung der Akkreditierung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat. Fehlt eine vorangegangene Akkreditierung des Studiengangs in der Akkreditierungsdatenbank, sollte diese zunächst nachgepflegt werden, damit die antragstellende Hochschule den Bescheid zur Fristverlängerung erhalten kann. Bezüglich Einpflegung der fehlenden Akkreditierungsinformationen melden Sie sich bitte bei der Geschäftsstelle der Stiftung.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

 

01.1.2 Systemakkreditierung (Reakkreditierung)

Zur Vermeidung einer Akkreditierungslücke genügt es, den Antrag auf erneute Systemakkreditierung bis zum Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen. Spricht der Akkreditierungsrat die Systemreakkreditierung erst nach Auslaufen der vorangegangenen Akkreditierung aus, geschieht dies nach § 26 Abs. 2 MRVO rückwirkend, so dass es zu einer unterbrechungsfreien Anschlussakkreditierung kommt.

In der Datenbank des Akkreditierungsrates wird die Hochschule weiterhin als akkreditierte Hochschule geführt. In dem Datenbankeintrag wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein laufendes Verfahren handelt und sich die bisher bestehende Akkreditierung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates zur Reakkreditierung verlängert. Zudem erhält die betreffende Hochschule über ELIAS einen Bescheid über die Fristverlängerung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat.

Die intern akkreditierten Studiengänge einer systemakkreditierten Hochschule bleiben kontinuierlich für die intern jeweils ausgesprochene Frist akkreditiert. Bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates zur Reakkreditierung behält die Hochschule das Recht, weiterhin interne Akkreditierungen auszusprechen und das Siegel des Akkreditierungsrates zu vergeben.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

01.2 - Wann muss der Antrag auf Erstakkreditierung beim Akkreditierungsrat gestellt werden? Sind auch hier rückwirkende Akkreditierungen möglich?

03/2018, geändert 09/2018, 12/2018 und 12/2019

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist bei Erstakkreditierungen eine rückwirkende Akkreditierung möglich. Konkret bedeutet dies:

Die Akkreditierung ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO rückwirkend ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidung getroffen hat.
Beispiele:

  • Ein Studiengang wird am 15.09.2019 erstakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.04.2019.
     
  • Ein Studiengang wird am 10.12.2019 erstakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.10.2019.
     
  • Eine Hochschule wird am 15.09.2019 erstmalig systemakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.04.2019.
     
  • Eine Hochschule wird am 10.12.2019 erstmalig systemakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.10.2019.

(In diesen Beispielen wird vorausgesetzt, dass das Wintersemester vom 1. Oktober bis 31. März und das Sommersemester vom 1. April bis 30. September dauert. Bei abweichenden Semesterlaufzeiten ändern sich diese Fristen entsprechend.)

Hier müssen die Hochschulen jedoch unbedingt das jeweils geltende Landesrecht beachten. Womöglich fordert das Sitzland für die Aufnahme des Studienbetriebs eine erfolgreiche abgeschlossene Akkreditierung. In diesem Fall ist ein Antrag auf Programmakkreditierung eines zum Zeitpunkt der Begehung noch nicht eröffneten Studiengangs so rechtzeitig einzureichen, dass die Entscheidung des Akkreditierungsrates vor Studiengangsstart erfolgen kann. Einzelheiten sind mit dem zuständigen Ministerium zu klären. Auch wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Anforderungen werden Anträge auf Erstakkreditierung im Akkreditierungsrat prioritär behandelt.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

01.3 - Bis wann muss ein Antrag in der Programmakkreditierung eingereicht werden, damit der Akkreditierungsrat über ihn in seiner nächsten Sitzung entscheiden kann?

09/2018, geändert 04/2019, 12/2019, 06/2020, 08/2020 und 12/2020

Da es zur Vermeidung einer Akkreditierungslücke genügt, den Antrag auf Reakkreditierung rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen (vgl. FAQ 01.1.1 ), werden bei der Planung der Sitzungen des Akkreditierungsrats Anträge auf Erst-/Konzeptakkreditierungen priorisiert.

Das heißt:

Bei einer Antragstellung im Fall einer Erst-/Konzeptakkreditierung in der Programmakkreditierung:

  • bis 12 Wochen vor der Sitzung: Der Antrag wird in der Regel auf der nächsten Sitzung behandelt.
  • bis 8 Wochen vor der Sitzung: Es kann nicht mehr gewährleistet werden, dass der Antrag auf der nächsten Sitzung behandelt wird.
  • bis 6 Wochen vor der Sitzung: Es ist nicht zu erwarten, dass der Antrag auf der nächsten Sitzung behandelt wird.
  • 0 bis 6 Wochen vor der Sitzung: Eine Behandlung des Antrags in der nächsten Sitzung ist ausgeschlossen.

Gründe für eine Nichtbehandlung trotz Antragstellung bis 12 Wochen vor der Sitzung können zum Beispiel ein nicht entscheidungsreifer Akkreditierungsbericht oder nicht vollständige Antragsunterlagen sein.

Achtung: Eine Behandlung bedeutet nicht zwingend eine abgeschlossene Akkreditierungsentscheidung. Wenn der Akkreditierungsrat gemäß § 22 Abs. 3 MRVO von dem Beschlussvorschlag im Akkreditierungsbericht abzuweichen beabsichtigt, erhält die Hochschule die Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme. Verzichtet die Hochschule auf diese Möglichkeit, wird der Beschluss wirksam; dies ist üblicherweise einige Wochen nach der AR-Sitzung der Fall. Bei Abgabe einer Stellungnahme fällt die endgültige Entscheidung in der Regel auf der nächstfolgenden regulären AR-Sitzung. Wird eine Erstakkreditierung zwingend mit Wirksamkeit in einem bestimmten Semester benötigt, sollte zur Sicherheit ein längerer Vorlauf eingeplant werden.
 

Bei einer Antragstellung im Fall einer Reakkreditierung:

Der Antrag wird so schnell wie möglich behandelt. Eine Zusage für eine Behandlung in einer bestimmten Sitzung kann allerdings nicht gegeben werden.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

01.4 - Welche Unterlagen müssen bei Antragstellung vorgelegt werden?

04/2020, 02/2021, zuletzt 02/2022

Der Akkreditierungsrat nimmt eine Plausibilitätsprüfung der im Akkreditierungsbericht niedergelegten Beschlussempfehlung der Akkreditierungsagentur und des Gutachtergremiums vor. Deshalb muss der Akkreditierungsrat im Zweifelsfall die Möglichkeit haben, die Beschlussempfehlung anhand der Studiengangsunterlagen nachzuvollziehen.

Laut § 23 MRVO sind in der Programmakkreditierung Akkreditierungs- und Selbstevaluationsbericht bei Antragstellung vorzulegen. Zum Selbstevaluationsbericht gehören zwingend auch die vollständigen Anlagen. Wenn Studiengangsunterlagen im Verfahrensverlauf, etwa im Rahmen einer Qualitätsverbesserungsschleife, überarbeitet wurden, benötigt der Akkreditierungsrat die Unterlagen in der überarbeiteten Fassung.

Zudem kann die Hochschule optional eine Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht abgeben. Erfolgt dies nicht, gehen der Akkreditierungsrat und seine Geschäftsstelle davon aus, dass

a) der im Akkreditierungsbericht beschriebene Sachstand aus Sicht der Hochschule korrekt ist und

b) sämtliche Bewertungen aus Sicht der Hochschule unstrittig sind und die Ergebnisse (Empfehlungen / Auflagen) als sachgerecht empfunden und akzeptiert werden.

Sollten a) und/oder b) nicht zutreffen, ist dies in einer Stellungnahme anzuzeigen, da der Akkreditierungsrat ansonsten seine Entscheidung allein auf der Basis des Akkreditierungsberichts und der übrigen Antragsunterlagen trifft.

Für die Bewertung relevante Änderungen zwischen Abschluss der Berichtslegung und Eröffnung des Verwaltungsverfahrens müssen auch dann, wenn sie sich nicht auf Empfehlungen oder vorgeschlagene Auflagen der Agentur und des Gutachtergremiums beziehen, angezeigt werden. Hierfür ist das Instrument der Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht zu nutzen.

Solche für die Bewertung relevante Änderungen nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens sollten die Ausnahme bleiben und sind der Stiftung Akkreditierungsrat unverzüglich in ELIAS per Stellungnahme anzuzeigen. Bitte informieren Sie in diesem Fall zusätzlich Ihre Ansprechperson in der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrats per ELIAS-Systemnachricht.

Die hier für die Programmakkreditierung beschriebene Verfahrensweise gilt analog auch für die Systemakkreditierung.

01.5 - In welcher Form sollten die Antragsunterlagen eingereicht werden?

04/2020

Die Antragsunterlagen können in den gängigen Dateiformaten (PDF, ZIP – nur in ZIP-Archiven sind Dateiformate wie Word oder Excel möglich) eingereicht werden. Die maximale Größe je hochgeladener Datei beträgt 25 MB. Von dem Verweis auf temporäre Links bittet der Akkreditierungsrat abzusehen.

Um einen effizienten Prüfprozess zu gewährleisten, bitte der Akkreditierungsrat darum, bei der Antragsstellung folgendes zu beachten:

  • Wenn die Anlagen zum Selbstevaluationsbericht zu einem Dokument zusammengefasst werden, ist ein „klickbares“ Inhaltsverzeichnis unerlässlich.
  • Dateinamen wie beispielsweise „Anhang a.1.2“ können nicht ohne Weiteres zugeordnet werden, es sollten deshalb für Außenstehende selbsterklärende Bezeichnungen, wie beispielsweise „Prüfungsordnung Bachelor Maschinenbau“, gewählt werden.
  • Unterschiedliche Verfahrensstände müssen eindeutig gekennzeichnet werden. Im Idealfall sollten im Verfahrensverlauf überarbeitete Unterlagen in einer (Zip-)Datei zusammengefasst werden; mindestens muss die Versionsgeschichte aus dem Namen der Einzeldatei hervorgehen. (Beispielsweise „Prüfungsordnung alt“ versus „Prüfungsordnung überarbeitet“)

01.6 - Wie wird die Akkreditierungsfrist berechnet, wenn ein Antrag auf Reakkreditierung deutlich vor Ablauf der vorherigen Akkreditierungsfrist gestellt wird?

08/2020

Nach § 26 Abs. 2 MRVO schließt sich die Reakkreditierung unmittelbar an die vorherige Akkreditierung an.

Der Sinn dieser Regelung liegt in einer lückenlosen Akkreditierung der Studiengänge. Wird ein Antrag auf Reakkreditierung erheblich vor Ablauf der vorherigen Akkreditierungsfrist gestellt, würde dies allerdings dazu führen, dass die Reakkreditierungsfrist deutlich in der Zukunft beginnt. Damit würden zwischen den Befassungen des Akkreditierungsrates mit dem Studiengang weitaus mehr als acht Jahre liegen. Auch hätte dies zur Folge, dass die Akkreditierungsentscheidung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zum Tragen käme, auf einer veralteten Begutachtung beruhte.

Dies soll an einem Beispiel illustriert werden: Ein Antrag auf Reakkreditierung wird im März 2020 gestellt. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende Akkreditierung läuft erst am 30.09.2023 aus. Die positive Akkreditierungsentscheidung des Akkreditierungsrates erfolgt im Juni 2020. Die Reakkreditierungsfrist liefe in diesem Beispielfall vom 01.10.2023 bis 30.09.2031. Die 2020 getroffene Akkreditierungsratsentscheidung käme drei Jahre später zum Tragen und wäre womöglich nicht mehr aktuell. Es käme hinzu, dass der Akkreditierungsrat sich erst wieder 2031 mit dem Studiengang befasste. Zwischen den Behandlungen im Akkreditierungsrat lägen also mehr als elf Jahre, nicht die in der MRVO vorgesehenen acht.

Aus diesem Grund hat der Akkreditierungsrat in Absprache mit der Rechtsaufsicht auf seiner Sitzung vom 04.06.2020 beschlossen, zur Auslegung des § 26 Abs. 2 MRVO ergänzend die Regelung für Konzeptakkreditierungen in § 26 Abs. 1 MRVO heranzuziehen, wonach die Akkreditierungsfrist spätestens mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Entscheidung folgenden Semesters beginnt. Im beschriebenen Beispielsfall hätte dies zur Folge, dass die Frist der Reakkreditierung am 01.04.2021 beginnt und dann bis zum 31.03.2029 läuft.

01.7 - Stellt der Akkreditierungsrat Urkunden für die von ihm verliehenen Akkreditierungen aus?

11/2020

Nein. Der Akkreditierungsrat hinterlegt von ihm ausgesprochene Akkreditierungen in der Akkreditierungsdatenbank unter https://antrag.akkreditierungsrat.de; dort können u.a. die Akkreditierungsbeschlüsse des Akkreditierungsrates öffentlich eingesehen sowie – im internen Bereich – die dazugehörigen Bescheide heruntergeladen werden. Die Dokumente geben jeweils Auskunft über die Entscheidung des Akkreditierungsrates inklusive Begründung, ggf. ausgesprochene Auflagen und die festgesetzte Akkreditierungsfrist. Insbesondere kann auf die Seite mit den Akkreditierungsinformationen für jeden Studiengang, jedes hochschulinterne QM-System und jedes alternative Verfahren verlinkt werden, so dass der tagesaktuelle Stand jederzeit dokumentiert ist, und kommuniziert werden kann. Jede Urkunde würde im Informationsgehalt hinter diesen Datenbankeinträgen zurückbleiben.

Urkunden müssten laufend gepflegt und neu ausgestellt werden, etwa wenn die Akkreditierungsfrist verlängert wird, wenn sich eine Studiengangsbezeichnung ändert oder eine andere wesentliche Änderung vorgenommen wird, wenn in Kombinationsstudiengängen neue Teilstudiengänge zugeordnet werden oder wenn Teilstudiengänge wegfallen, et cetera. Die Urkunden müssten auf der Datenbankseite dokumentiert werden, würden diese unübersichtlicher gestalten und die Informationen in den Beschlüssen, wenngleich nicht vollständig, duplizieren.

Trotz der Möglichkeiten zur Automatisierung im ELektronischen Informations- und AntragsSystem „ELIAS“ würde die Urkundenpflege zusätzlichen Programmieraufwand und zusätzliche Komplexitäten mit sich bringen, für die im Sinn eines schlanken und bezahlbaren Akkreditierungssystems weder personelle noch finanzielle Kapazitäten zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, da an den Akkreditierungsrat verschiedentlich auch der Wunsch nach englischsprachigen Urkunden herangetragen wurde, für die die vorhandenen Akkreditierungsinformationen keine Grundlage bieten, so dass die dafür erforderlichen Texte eigens erstellt und geprüft werden müssten.

Zusätzlich zur Datenbank stellt der Akkreditierungsrat für akkreditierte Studiengänge, QM-Systeme und alternative Verfahren ein Siegel in elektronischer Form zur Verfügung, das zur Eigenwerbung v.a. im Internet gern genutzt werden kann.

01.8 - Bis wann muss ein Antrag in der Systemakkreditierung eingereicht werden?

12/2020

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erst- und Reakkreditierung gelten unterschiedliche Einreichungsfristen.

Anträge auf System-Erstakkreditierungen werden prioritär behandelt, da die antragstellenden Hochschulen aufgrund auslaufender Akkreditierungsfristen auf Programmebene in der Regel auf eine zügige Beschlussfassung angewiesen sind. Bei Erst-Akkreditierungen beginnt die Akkreditierungsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO zu einem klar definierten Zeitpunkt, und zwar rückwirkend ab Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidung getroffen hat. Eine verzögerte Beschlussfassung könnte daher ggf. Akkreditierungslücken auf Programmebene zur Folge haben.

Bei Reakkreditierungsverfahren genügt es hingegen zur Vermeidung von Akkreditierungslücken, den Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen, da der Beginn der neuen Akkreditierungsfrist im Falle einer positiven Entscheidung des Akkreditierungsrates rückwirkend festgesetzt wird (vgl. FAQ 01.1.1 ).

Bearbeitungszeiträume in der System-Erstakkreditierung

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erstakkreditierung gilt ein Richtwert von 12 Wochen. Das bedeutet, dass ein Antrag mindestens 12 Wochen vor der Akkreditierungsratssitzung eingereicht werden muss, auf der über den Antrag entschieden werden soll. Eine Übersicht über die Sitzungstermine finden Sie hier.

Insbesondere wenn eine Hochschule eine Akkreditierungsentscheidung zwingend zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt, wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Akkreditierungsrat empfohlen, um die Terminierung des Verfahrens und der Beschlussfassung rechtzeitig planen zu können.

Bitte beachten Sie, dass es in folgenden Fällen zu einer Ausweitung der Verfahrensdauer kommen kann:

  • Liegen dem Akkreditierungsrat unvollständige Unterlagen und / oder ein nicht entscheidungsreifer Akkreditierungsantrag vor, kann eine Bearbeitung des Antrags innerhalb der angegebenen Frist von 12 Wochen nicht gewährleistet werden.
  • Eine Behandlung des Akkreditierungsantrags bedeutet nicht zwingend eine abgeschlossene Akkreditierungsentscheidung. Wenn der Akkreditierungsrat gemäß § 22 Abs. 3 MRVO von dem Beschlussvorschlag im Akkreditierungsbericht abzuweichen beabsichtigt, erhält die Hochschule die Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme. Verzichtet die Hochschule auf diese Möglichkeit, wird der Beschluss wirksam; dies ist üblicherweise einige Wochen nach der AR-Sitzung der Fall. Bei Abgabe einer Stellungnahme fällt die endgültige Entscheidung in der Regel auf der nachfolgenden regulären AR-Sitzung. Wird eine Erstakkreditierung zwingend mit Wirksamkeit in einem bestimmten Semester benötigt, sollte zur Sicherheit ein längerer Vorlauf eingeplant werden.

Bearbeitungszeiträume in der System-Reakkreditierung

Bei Verfahren zur Reakkreditierung eines QM-Systems genügt es, den Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen. Im Falle einer positiven Entscheidung des Akkreditierungsrates wird der Beginn der neuen Akkreditierungsfrist rückwirkend festgesetzt, so dass keine Akkreditierungslücke entsteht (vgl. FAQ 01.1.1 ).

Anträge auf Reakkreditierung werden so schnell wie möglich behandelt. Eine Zusage für eine Behandlung in einer bestimmten Sitzung kann derzeit leider nicht gegeben werden.

Einen Antrag in ELIAS können Sie hier stellen.

01.9 - Muss mit dem Start eines Studiengangs oder eines anlässlich der Reakkreditierung oder im laufenden Akkreditierungszeitraum geänderten Studiengangs auf die abschließende Entscheidung des Akkreditierungsrats gewartet werden? 

12/2022

Der Akkreditierungsrat stellt keine Betriebserlaubnis für Studiengänge aus. Dies tut das jeweilige Wissenschaftsministerium als zuständige Aufsichtsbehörde. Zwischen den Ländern und verschiedenen Hochschultypen ist eine Vielzahl möglicher Umgangsweisen anzutreffen, einschließlich der Delegierung der Betriebserlaubnisentscheidung an die Hochschule, aber darum geht es hier nicht. 

Aus Sicht der Akkreditierung muss mit dem Start eines Studiengangs oder der Umsetzung einer Änderung eines bestehenden Studiengangs nicht auf die abschließende Akkreditierungsentscheidung gewartet werden. In den meisten Bundesländern besteht aber eine hochschulgesetzlich verankerte Akkreditierungspflicht. Unter Umständen erwarten Ministerien, dass auch bestimmte Änderungen eines Studiengangs vor ihrer Umsetzung eine Akkreditierung (Reakkreditierung, wesentliche Änderung) vollständig, d.h. inklusive der Entscheidung des Akkreditierungsrates, durchlaufen haben.  

Sollte sich abzeichnen, dass zum gewünschten Starttermin des (geänderten) Studiengangs die Entscheidung des Akkreditierungsrats noch nicht vorliegt, wird empfohlen, dass die Hochschule möglichst frühzeitig mit der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde Kontakt aufnimmt. 

02.1 - Bis wann muss ein nach altem Recht* akkreditiertes Qualitätsmanagementsystem die Kriterien der MRVO bzw. der entsprechenden Länderverordnung spätestens umgesetzt haben? (*Ausschlaggebend für eine Akkreditierung nach altem Recht ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Hochschule und Agentur für das Begutachtungsverfahren.)

03/2018, geändert 06/2018

Nach Ziff. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013) ist die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule, mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems, grundsätzlich allein die in der MRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten.

Dass etwaige Umstellungen eine gewisse Zeit benötigen, liegt auf der Hand; jede systemakkreditierte Hochschule sollte unmittelbar nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat.

Die in § 17 und § 18 MRVO normierten Kriterien für interne Qualitätsmanagementsysteme sind dagegen erst mit der nächsten Systemreakkreditierung zu beachten.

Siehe zu dieser Frage auch FAQ 6.2.

02.2 - Wie viele Begehungen sind in einem Systemakkreditierungsverfahren nach neuem Recht erforderlich?

02/2021, zuletzt 07/2023

Die MRVO hält in der Begründung zu § 24 Abs. 5 fest:

„Im Hinblick auf die in der Systemakkreditierung obligatorischen Stichproben zur Überprüfung der relevanten Merkmale der Studienganggestaltung, der Durchführung der Studiengänge und der Qualitätssicherung sowie gegebenenfalls der Berücksichtigung der Kriterien für die Akkreditierung reglementierter Studiengänge sind bei Verfahren der Systemakkreditierung in der Regel zwei Termine notwendig.“

Hieraus ergibt sich, dass im Systemakkreditierungsverfahren grundsätzlich zwei Begehungen stattfinden müssen, es sei denn, die mit dem Verfahren beauftragte Agentur legt eine stichhaltige und nachvollziehbare Begründung für eine Abweichung von dieser Regelung vor. Eine Abweichung liegt vor, wenn entweder nur eine oder mehr als zwei Begehungen durchgeführt werden. Das abweichende Vorgehen muss in Kapitel 3.1 des Akkreditierungsberichts (Allgemeine Hinweise zum Begutachtungsverfahren) dargelegt und kurz begründet werden. Auf diese Weise wird das notwendige Maß an Verfahrenstransparenz hergestellt. Zudem wird der Akkreditierungsrat in die Lage versetzt, die Begründung überprüfen und eine konsistente Handhabung der Regel über das einzelne Verfahren hinaus gewährleisten zu können.

Begehungen haben während der Corona-Pandemie ganz oder teilweise virtuell stattgefunden. Im März 2023 hat der Akkreditierungsrat beschlossen, dass nach dem Wegfall entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen die Vorgaben für die Begehung nach § 24 Abs. 5 MRVO wieder uneingeschränkt gelten, allerdings bei Systemakkreditierungsverfahren eine von zwei Begehungen online durchgeführt werden kann.

02.3 - Darf eine systemakkreditierte Hochschule wesentliche Änderungen von Studiengängen bewerten, die von einer Agentur oder dem Akkreditierungsrat programmakkreditiert worden waren?

11/2023

Wird ein von einer Agentur oder dem Akkreditierungsrat programmakkreditierter Studiengang von einer (inzwischen) systemakkreditierten Hochschule angeboten, darf die systemakkreditierte Hochschule, auf der Grundlage der in ihrem QM-System vorgesehenen internen Prozesse, selbst Änderungen dieses Studiengangs bewerten. Dies liegt darin begründet, dass eine Hochschule mit der Systemakkreditierung das Recht erhält, über alle akkreditierungsrelevanten Fragen rund um ihre Studiengänge selbst entscheiden zu können.

03.1 - Für welche Akkreditierungsentscheidungen gilt die Veröffentlichungspflicht von Akkreditierungsergebnissen und wo werden diese veröffentlicht?

03/2018, geändert 10/2018

Grundsätzlich gilt die Veröffentlichungspflicht - also Pflicht zur Veröffentlichung der Akkreditierungsentscheidung und des Akkreditierungsberichts - sowohl für Studiengänge, die im Rahmen der Programmakkreditierung begutachtet werden, als auch für Studiengänge, die im Rahmen der hochschulinternen Akkreditierungsverfahren akkreditiert worden sind (§ 18 Abs. 4 Satz 2 MRVO, dadurch auch Geltung für alternative Verfahren). In § 29 der MRVO wird festgehalten, dass die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht vom Akkreditierungsrat auf seiner Webseite veröffentlicht werden.

Akkreditierungsinformationen sowohl aus den Verfahren der Programm- und der Systemakkreditierung (positive und negative), als auch aus den internen Verfahren von systemakkreditierten Hochschulen werden in einer eigenständigen Datenbank des Akkreditierungsrates veröffentlicht.

Die Errichtung einer neuen, eigenständigen Datenbank akkreditierter Studiengänge im Kontext des digitalen Antragsbearbeitungssystems stellt die optimale Gelegenheit dar, die Anforderungen aus der MRVO näher zu bestimmen und die technische Grundlage für die Umsetzung zu schaffen.

03.3 - Wer ist zuständig für die Eintragungen in der Datenbank?

03/2018, geändert 10/2018 und 08/2019

Zuständig für die Eintragungen in die Datenbank akkreditierter Studiengänge ist im neuen System (auch bei nach altem Recht systemakkreditierten Hochschulen) stets diejenige Einrichtung, die die Entscheidung über die Akkreditierung eines Studiengangs oder eines Qualitätsmanagementsystems trifft: Der Akkreditierungsrat in der Programm- und Systemakkreditierung, die systemakkreditierte Hochschule für ihre eigenen Studiengänge (siehe dazu § 18 Abs. 4 Satz 2 der MRVO).


Für die Prüfung und Freigabe einzelner Datenbankeinträge wird weiterhin die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates zuständig sein. Sämtliche in die Datenbank eingetragenen Informationen werden auf fachliche Richtigkeit geprüft und anschließend für die Öffentlichkeit freigegeben.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.

03.4 - Welche Informationen müssen Datenbankeinträge zu den von den systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditierten Studiengängen enthalten?

03/2018, geändert 10/2018 und 08/2019

Die Datenbankeinträge zu den von den systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditierten Studiengängen müssen die folgenden Informationen enthalten:

  • Fristen zur Akkreditierung des Studiengangs,
  • Akkreditierungsart (Erstakkreditierung, Reakkreditierung, vorläufige Akkreditierung, Fristverlängerung, Sonstiges),
  • ein Kurzprofil des Studiengangs einschließlich von Grunddaten, die in dem Berichtsraster des Akkreditierungsrates für alle Verfahrenstypen enthalten sind*,  
  • eine zusammenfassende Bewertung,
  • Beschreibung des Prozesses zur Siegelvergabe (mit Angaben zum Turnus der hochschulinternen Akkreditierungen von Studiengängen),
  • ein Qualitätsbericht,
  • Informationen zur Beteiligung externer Gutachter/innen** sowie, falls in dem QM-System der Hochschule vorgesehen, Informationen zu den ausgesprochenen Auflagen (mit Angaben zur Erfüllung der Auflagen).

* Für die Eingabe der Grunddaten zu den einzelnen Studiengängen sind entsprechende Pflichtfelder (mit vorab definierten Formaten) in dem einzurichtenden digitalen Antragsbearbeitungssystem des Akkreditierungsrates vorgesehen.

** Hier gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen gemäß § 29 Satz 2 entsprechend.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.

03.5 - Sind die Hochschulen bei der Gliederung ihrer Berichte an das Raster des Akkreditierungsrates gebunden?

03/2018, geändert 10/2018 und 08/2019

Die Qualitätsberichte der systemakkreditierten Hochschulen müssen sich nicht zwangsläufig vollständig an dem vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Berichtsraster für die Programmakkreditierung orientieren. Mit Blick auf die unterschiedliche Ausgestaltung ihrer QM-Systeme können die systemakkreditierten Hochschulen über eine angemessene Berichtsform entscheiden.

Um die Vielfältigkeit von akkreditierten Qualitätsmanagementsystemen abbilden zu können, wird es in der künftigen Datenbank des Akkreditierungsrates ein zusätzliches Freitextfeld zur Beschreibung eines von der Hochschule entwickelten internen Akkreditierungsprozesses geben. Dies wird sowohl die inhaltliche Prüfung einzelner Akkreditierungsdatensätze von Studiengängen für die Geschäftsstelle erleichtern, als auch als eine transparente Informationsgrundlage für die Öffentlichkeit dienen.

Siehe hierzu auch Frage 3.3.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.

03.6 - Anforderungen an Qualitätsberichte

03/2022, zuletzt 06/2022

Der Akkreditierungsrat hat am 10.06.2022 einen Beschluss zu den Anforderungen an die Veröffentlichungspraxis systemakkreditierter Hochschulen gefasst, der FAQ 3.6 obsolet macht. Den genannten Beschluss finden Sie hier.

04.1 - In welchen Fällen kann der Geltungszeitraum der Akkreditierung von Studiengängen verlängert werden und welche Möglichkeiten sieht die Musterrechtsverordnung in dieser Hinsicht vor?

03/2018, 10/2020, zuletzt geändert 02/2022

Es gibt fünf Möglichkeiten zur Verlängerung der Akkreditierung von Studiengängen:

Automatische Verlängerung von Programmakkreditierungen für die Dauer des Verwaltungsverfahrens
Wird ein Reakkreditierungsantrag in der Programmakkreditierung rechtzeitig gestellt, wird die Akkreditierungsfrist automatisch bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates verlängert, sofern diese nicht vor Fristablauf erfolgt (siehe dazu FAQ 01.1.1).

Verlängerung der Akkreditierungsfrist für auslaufende Studiengänge (§ 26 Abs. 3 Satz 1 MRVO)
Der Akkreditierungsrat hat die Möglichkeit, Akkreditierungsfristen von Studiengängen, die nicht mehr weitergeführt werden sollen und in die keine Studierenden mehr eingeschrieben werden, auf Antrag so lange zu verlängern, bis die Studierenden ihr Studium abgeschlossen haben. Voraussetzung ist der Nachweis der Hochschule, dass der Studiengang keine wesentlichen Änderungen aufweist und die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nachhaltig vorgehalten werden.

Verlängerung der Akkreditierungsfrist im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens (§ 26 Abs. 3 Satz 2 MRVO)
Der Akkreditierungsrat kann auf Antrag der Hochschule die Akkreditierungsfrist eines Studiengangs um bis zu zwei Jahren verlängern, wenn dieser in eine geplante Bündelakkreditierung einbezogen ist. Die Verlängerung dient der Entlastung der Hochschule in ihrer Vorbereitung auf die Bündelakkreditierung. Die Anzahl der Studiengänge, deren Akkreditierungsfrist verlängert werden soll, soll in einem sinnvollen Verhältnis zu der Anzahl derjenigen Studiengänge stehen, deren Akkreditierungsfrist maßgeblich für die neu festzusetzende Akkreditierungsfrist ist. Das bedeutet in der Regel: „Anpassung der Minderheit an die Mehrheit“.

Achtung: Zum Vorgehen bei der Vorbereitung eines Antrags auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens s. FAQ 04.5.

Verlängerung der Akkreditierungsfrist im Zuge der Vorbereitung auf eine Systemakkreditierung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 MRVO)
Der Akkreditierungsrat kann auf Antrag der Hochschule die Fristen von Studiengängen um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Systemakkreditierung vorbereitet. Die Verlängerung dient der Entlastung der Hochschule in ihrer Vorbereitung auf die Systemakkreditierung.

Verlängerung der Akkreditierungsfristen von Studiengängen im Zuge des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat im Rahmen einer Systemakkreditierung (§ 26 Abs. 3 Satz 3 MRVO)
Mit dieser Option können bei Stellung eines Antrags auf Systemakkreditierung beim Akkreditierungsrat die Akkreditierungsfristen der Studiengänge verlängert werden, die während des Verwaltungsverfahrens enden. Die Fristverlängerung kann für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zuzüglich eines Jahres gewährt werden. Das zusätzliche Jahr soll der Hochschule ermöglichen, die betreffenden Studiengänge im Rahmen der Verfahren des akkreditierten Systems selbst zu bewerten und zu akkreditieren.  

Außerordentliche Fristverlängerung auf Grund von Covid-19
Für Akkreditierungen, deren Akkreditierungsfrist zum 30.09.2021 oder davor endete, bestand die Möglichkeit, in ELIAS einen Antrag auf „Außerordentliche Fristverlängerung“ aufgrund von pandemiebedingten Verzögerungen zu stellen. Dieser Verlängerungstyp ist mit dem 30.09.2021 ausgelaufen und für Studiengänge, deren Akkreditierung nach dem 30.09.2021 endet, nicht anwendbar (vgl. Beschluss des Vorstandes vom 10.03.2020 und Beschluss des Akkreditierungsrates vom 29.09.2020, hier zu finden).

04.2 - Welche Unterlagen sind für Verlängerungsanträge der Akkreditierung von Studiengängen erforderlich?

03/2018, geändert 12/2019 und 03/2022

Automatische Verlängerung von Programmakkreditierungen bei Antragstellung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates:
Es bedarf der rechtzeitigen (siehe dazu FAQ 01.1.1) Stellung des Antrags im elektronischen System ELIAS inklusive Einreichung der dazugehörigen Unterlagen (Akkreditierungsbericht, Selbstevaluationsbericht), die zumindest eine summarische Prüfung ermöglichen. Eine nachträgliche Einreichung der Unterlagen ist nicht möglich.

Auslaufender Studiengang
Eine schriftliche Begründung mit Angaben zu sämtlichen zu verlängernden Studiengängen sowie der Nachweis, dass die Studiengänge keine wesentlichen Änderungen aufweisen und die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nachhaltig vorgehalten werden.

Bündelakkreditierung:
Eine schriftliche Begründung mit Angaben zu sämtlichen zu verlängernden Studiengängen sowie Angaben zu den weiteren in das Bündel aufzunehmenden Studiengängen, an deren Akkreditierungsfrist die zu verlängernden Studiengänge angeglichen werden sollen (Studiengangsname, Abschluss, bestehende Akkreditierungsfrist und sofern vorhanden: Bündelgenehmigung). Enthält das Bündel zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gestartete Studiengänge, ist ein offizieller Gremienbeschluss zum Start des Studiengangs erforderlich.

Systemakkreditierung:
Bei der Vorbereitung auf eine Systemakkreditierung sind dem Akkreditierungsrat folgende Unterlagen vorzulegen:  

  • Vertrag mit einer zugelassenen Agentur;
  • formloser Antrag mit Angaben von den zu verlängernden Studiengängen sowie
  • ein Plan für hochschulinterne Akkreditierungen im Rahmen des eingerichteten Qualitätssicherungssystems.

04.3 - Wer stellt den Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung und auf welche Weise?

03/2018, geändert 07/2019, 12/2019 und 05/2020
  • Die Verlängerung von Programmakkreditierungen bei Antragstellung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates erfolgt automatisch, d. h. ohne gesonderte Antragstellung.
  • In allen anderen Fällen sind gesonderte Anträge auf Verlängerung von Akkreditierungsfristen durch die Hochschulen online im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS zu stellen. Möchte eine Hochschule (bzw. der Nutzerverwalter der Hochschule), diese Aufgabe an eine Agentur weiterleiten, sollte eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der jeweiligen Agentur als Nutzer der Hochschule angelegt werden, um die Antragstellung über die Agentur zu ermöglichen.

04.4 - Welche weiteren Anforderungen bei Anträgen auf Verlängerung der Akkreditierung gibt es?

03/2018
  • Für die automatische Verlängerung von Programmakkreditierungen bei Antragstellung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf es der rechtzeitigen (siehe dazu FAQ 0.1.1) Stellung des Antrags im elektronischen System ELIAS inklusive Einreichung der dazugehörigen Unterlagen (Akkreditierungsbericht, Selbstevaluationsbericht), die zumindest eine summarische Prüfung ermöglichen. Eine nachträgliche Einreichung der Unterlagen ist nicht möglich. Weitere Anforderungen bestehen nicht.
  • Eine Begründung für eine Fristverlängerung um bis zu zwei Jahre liegt in der Regel im unterschiedlichen Fristenlauf für Studiengänge innerhalb eines Bündels. Laufen die Akkreditierungen von sämtlichen Studiengängen in einem Bündel gleichzeitig aus, ist die Hochschule dafür zuständig, vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung eine unmittelbar anschließende (Re)Akkreditierung einzuleiten (vgl. § 26 Absatz 2 MRVO).
  • Die Anzahl der Studiengänge, deren Akkreditierungsfrist im Rahmen einer Bündelak-kreditierung verlängert werden soll, soll in einem sinnvollen Verhältnis zu der Anzahl derjenigen Studiengänge stehen, deren Akkreditierungsfrist maßgeblich für die neu festzusetzende Akkreditierungsfrist ist. Das bedeutet in der Regel: „Anpassung der Minderheit an die Mehrheit“.
  • In der bei dem Akkreditierungsrat eingereichten Begründung ist klarzustellen, wann mit dem Begutachtungsverfahren und folglich mit dem Akkreditierungsantrag zu rechnen ist.

04.5 - Wie gehe ich vor, wenn ich einen Antrag auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens stellen möchte?

08/2020

Die Anträge auf Verlängerung von Akkreditierungsfristen sowie Bündelzusammensetzungen entsprechend § 30 Abs. 2 MRVO werden nun vollständig in ELIAS bearbeitet. Dabei handelt es sich in ELIAS um zwei unterschiedliche Antragstypen. Möchte eine Hochschule sowohl ein Bündel genehmigen als auch die Fristen einiger darin enthaltener Akkreditierungen verlängern lassen, müssen in ELIAS zwei getrennte Anträge eingereicht werden.

Die richtige Reihenfolge lautet, zuerst einen Antrag auf Bündelzusammensetzung zu stellen. Wenn dieser Antrag genehmigt wurde, kann im Anschluss der Antrag auf Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines bereits genehmigten Bündelverfahrens gestellt werden. Der positive Bescheid über die Bündelzusammensetzung sollte als Anlage dem Antrag auf Fristverlängerung beigefügt werden.

05.1 - Die Akkreditierungsfrist eines Studiengangs läuft zum 31.08./30.09.2019 aus. Das Begutachtungsverfahren nach neuem Recht kann bei einer Agentur nicht vor Ablauf der Akkreditierungsfrist abgeschlossen werden. Kann die Akkreditierungsfrist verlängert werden?

06/2018, zuletzt geändert 03/2020

Dies ist nicht mehr möglich; im Zweifelsfall wird gebeten, sich mit der Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen.

Beschluss des Vorstands zu Fristverlängerung für Akkreditierung nach altem Recht (Drs. V 05/2018)
Schreiben des Vorsitzenden vom 30.01.2018 an die Agenturen zu Fristverlängerungsoptionen nach neuer und bisheriger Rechtslage

06.1 - Welche Regelungen gelten für Programmakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Programmakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen?

06/2018, zuletzt geändert 11/2023

Für solche Verfahren bzw. abgeschlossenen Programmakkreditierungen gilt das bisherige Recht fort. Beschlüsse des Akkreditierungsrates insbesondere zu den Kriterien und Verfahrensregeln, die bis einschließlich dem 31.12.2017 gefasst wurden, finden auf solche Altverfahren Anwendung; siehe insbesondere die „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“, Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009, zuletzt geändert am 20.02.2013 sowie die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben“. Handreichungen und Rundschreiben zum bisherigen Recht dienen für solche Verfahren zudem weiterhin als Auslegungshilfe.

Das alte Recht gilt für den gesamten Akkreditierungszeitraum. Damit gilt auch für die Ergänzung einer nach altem Recht erfolgten Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs um weitere Teilstudiengänge altes Recht. Es ist die Agentur dafür zuständig, die den Kombinationsstudiengang akkreditiert hat.

Für wesentliche Änderungen an Studiengängen ist zu unterscheiden:
Wird ein nach altem Recht programmakkreditierter Studiengang von einer nicht-systemakkreditierten Hochschule angeboten, ist nach dem genannten Grundsatz die Agentur, die den Studiengang nach altem Recht akkreditiert hat, auch für die Bewertung der Änderungen zuständig. Die Hochschule hat die Änderung also an die Agentur zu melden (siehe dazu 3.6.3 der Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung, Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009, zuletzt geändert am 20.02.2013).

Wird ein nach altem oder neuem Recht programmakkreditierter Studiengang dagegen von einer (nach altem oder neuem Recht) systemakkreditierten Hochschule angeboten, darf die systemakkreditierte Hochschule, auf der Grundlage der in ihrem QM-System vorgesehenen internen Prozesse, selbst Änderungen dieses Studiengangs bewerten. Dies liegt darin begründet, dass eine Hochschule mit der Systemakkreditierung das Recht erhält, über alle akkreditierungsrelevanten Fragen rund um ihre Studiengänge selbst entscheiden zu können.

06.2 - Welche Regelungen gelten für Systemakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Systemakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen?

06/2018, zuletzt geändert 11/2023

Für solche Systemakkreditierungen bzw. Systemakkreditierungsverfahren ist nach Ziff. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013)  die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule, mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems, grundsätzlich allein die in der MRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten. Dass etwaige Umstellungen eine gewisse Zeit benötigen, liegt auf der Hand; jede systemakkreditierte Hochschule sollte unmittelbar nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat.

Die in Teil 4 der MRVO enthaltenen Verfahrensregeln und in § 17 und § 18 MRVO normierten Kriterien für interne Qualitätsmanagementsysteme selbst sind in solchen Altfällen nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich gelten die bisherigen Beschlüsse, Handreichungen und Rundschreiben des Akkreditierungsrates fort. Siehe dazu auch FAQ 02.1.

Da allerdings nach neuer Rechtslage für die Beantragung einer Systemreakkreditierung der Nachweis einer Zwischenevaluation in der vorangegangenen Akkreditierungsperiode nicht mehr notwendig ist, entfällt diese auch für Systemakkreditierungen bisherigen Rechts. Dies wird in der Begründung zu § 37 Musterrechtsverordnung klargestellt.

06.3 - Welche Regelungen gelten für Verträge zu Programm- und Systemakkreditierungen, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden bzw. werden und für abgeschlossene Programm- und Systemakkreditierungen, die auf dem neuen Recht beruhen?

06/2018, zuletzt geändert 11/2023

Für solche Programm- und Systemakkreditierungsverfahren gilt umfassend das neue Recht, das heißt die Regelungen des StAkkrStV und der MRVO bzw. der entsprechenden Verordnungen der Länder. Dies folgt aus Art. 16 StAkkrStV sowie der Begründung zu § 37 der MRVO.

Siehe zur Geltung bisherigen und neuen Rechts in der Programmakkreditierung auch das vom Vorsitzenden des Akkreditierungsrates verfasste Rundschreiben.

07.1 - Regeln nach neuem Recht für die Programmakkreditierung von Joint-Degree-Programmen

06/2018, geändert 07/2018

Für Joint-Degree-Programme (siehe zur Definition Frage 7.3) ermöglicht die MRVO die Anwendung des European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes (European Approach), siehe dazu FAQ 7.2.

Der European Approach ermöglicht, dass der Akkreditierungsrat anstelle einer herkömmlichen Programmakkreditierung eines Joint-Degree-Programms die Bewertung durch eine ausländische, im EQAR gelisteten Agentur anerkennt; siehe im Detail § 33 MRVO.

Einzelheiten zur Anwendung des European Approach durch deutsche Hochschulen sind in den §§ 10, 16 und 33 der MRVO geregelt und in der Begründung der MRVO erläutert. Mit den genannten Paragraphen wird der European Approach in deutsches Recht umgesetzt; der European Approach selbst wird aus rechtlichen Gründen nur in der Begründung der MRVO genannt.

Siehe zum Anerkennungsverfahren nach dem European Approach auch die unten angefügte Präsentation.

Siehe zur Antragstellung in ELIAS die FAQ „ELIAS 09"

Akkreditierung von Joint Degree Programmen nach dem European Approach durch den Akkreditierungsrat, Stand 11/2023

07.2 - Was regelt der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“?

06/2018, geändert 07/2018

Der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“ (European Approach, auf Deutsch „Europäischer Ansatz zur Qualitätssicherung von Joint Programmes“) wurde von den Wissenschaftsministerinnen und Wissenschaftsministern des Europäischen Hochschulraums im Mai 2015 unterzeichnet; siehe hier. Er sieht für Joint Programmes die Möglichkeit der Anerkennung der Bewertungen ausländischer Qualitätssicherungsagenturen vor, vorausgesetzt

  • diese sind im europäischen Agenturenregister EQAR gelistet,
  • die Begutachtung erfolgt nach den im European Approach normierten, an den Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) orientierten Akkreditierungskriterien und
  • die Agentur wendet die im European Approach niedergelegten besonderen, auf Joint Programmes passenden Verfahrensregeln an.

Joint Programmes im Sinne des European Approach verstehen sich als integriertes Curriculum, das gemeinsam von verschiedenen Hochschulen aus Ländern des Europäischen Hochschulraums (EHEA – European Higher Education Area) koordiniert und angeboten wird und zu Doppel-/Mehrfach-Abschlüssen oder einem gemeinsamen Abschluss führt.

Zu beachten ist, dass es sich bei dem European Approach nicht um EU-Recht bzw. um unmittelbar in Deutschland geltendes Recht handelt. Damit gilt er nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen übernommen wird (siehe dazu auch FAQ 7.4).

07.3 - Was ist ein „Joint-Degree-Programm“?

06/2018, geändert 07/2018

Joint-Degree-Programme sind nach § 10 Abs. 1 MRVO Studiengänge, die zu gemeinsamen Abschlüssen führen. Zudem müssen sie die in § 10 Abs. 1 der Verordnung genannten weiteren Merkmale aufweisen:

  1. Integriertes Curriculum,
  2. Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,
  3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
  4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
  5. eine gemeinsame Qualitätssicherung.

Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregeln nach §§ 10, 16 und 33 MRVO ist zudem, dass die teilnehmenden Hochschulen von den zuständigen Behörden ihrer Staaten als Hochschulen anerkannt sind und die jeweiligen nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen die Teilnahme an Joint-Degree-Programmen und die Verleihung eines gemeinsamen Abschlusses erlauben (vgl. dazu die Begründung zu § 10 MRVO).

 

07.4 - Muss eine deutsche Hochschule trotz der Anerkennung einer Akkreditierungsentscheidung nach § 33 MRVO durch den Akkreditierungsrat nach dem European Approach noch weitere nationale Akkreditierungsverfahren durchführen?

06/2018, geändert 07/2018

Zu beachten ist, dass der European Approach kein nationales Recht aus sich selbst heraus ist. Er gilt nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen übernommen wird. Deshalb sollte von der Hochschule gesondert geprüft werden, ob bei allen Konsortiumsmitgliedern der European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes national anwendbar ist. In den Ländern, in denen das nicht der Fall ist, muss gegebenenfalls noch ein zusätzliches Akkreditierungsverfahren nach nationalen Regeln durchgeführt werden. Siehe zur nationalen Umsetzung des European Approach hier.

07.5 - Ist die Anwendung des European Approach gemäß §§ 10, 16 und 33 MRVO für Joint-Degree-Programme verpflichtend?

06/2018, geändert 07/2018

Die in §§ 10,16 und 33 MRVO normierten Regelungen sind optional; die beteiligten Hochschulen können sich auch dazu entscheiden, ein Akkreditierungsverfahren nach den normalen deutschen Kriterien und Verfahrensregeln durchzuführen; z. B., wenn die Akkreditierung auch zum Nachweis der berufsrechtlichen Eignung eines Studiengangs dienen soll.

07.6 - Wie erfüllt eine Hochschule die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MRVO?

06/2018, geändert 07/2018 und 07/2019

Es genügt eine an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates gesandte Erklärung der Hochschule, dass sie geprüft hat, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MRVO vorliegen, und dass sie sich bewusst ist, dass die Anwendbarkeit des § 33 MRVO unter dem Vorbehalt des Gutachtervotums und der abschließenden Entscheidung des Akkreditierungsrates steht.
Diese Erklärung kann zunächst formlos erfolgen. Sobald das elektronische Antragsbearbeitungssystem ELIAS  die entsprechende Funktion hat, ist diese zu nutzen.

07.7 - Welche Regelungen gelten nach neuem Recht für Joint-Degree-Programme an systemakkreditierten Hochschulen?

06/2018, geändert 07/2018

Systemakkreditierte Hochschulen müssen entscheiden, wie sie die Qualitätssicherung von Joint-Degree-Programmen, die sie gemeinsam mit Partnerhochschulen anbieten, im Rahmen ihres internen QM-Systems handhaben wollen. Welches Vorgehen adäquat ist, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab.
Zunächst muss die systemakkreditierte Hochschule entscheiden, ob sie den European Approach (die §§ 10 und 16 MRVO) als Bewertungsmaßstab anwenden möchte. Alternativ ist auch eine Bewertung nach den normalen deutschen Kriterien und Verfahrensregeln möglich (siehe dazu FAQ 7.5).
Auch wenn die deutsche Hochschule eine Bewertung nach dem European Approach wählt, gibt es mehrere mögliche Konstellationen:

  • Wenn keine Partnerhochschule eine Programmakkreditierung benötigt und in allen Partnerländern der European Approach national umgesetzt worden ist (siehe dazu auch FAQ 7.4), können die Kriterien des European Approach allein über die Mechanismen des internen QM-Systems bzw. der internen QM-Systeme zur Anwendung gebracht werden. Einer Beachtung des Verfahrens nach § 33 MRVO und insbesondere einer Anerkennung durch den Akkreditierungsrat bedarf es in diesem Fall nicht.
  • Wenn keine Partnerhochschule eine Programmakkreditierung benötigt, aber teils der European Approach national (noch) nicht umgesetzt worden ist, also nationale Akkreditierungsvorgaben weiterhin gelten, muss der Studiengang sowohl die Kriterien des European Approach als auch die jeweiligen nationalen Vorgaben erfüllen. Die deutsche Hochschule sorgt auch in diesem Fall für die Umsetzung des European Approach mit Hilfe ihres internen QM-Systems; die jeweiligen Partnerländer sind verantwortlich für die Erfüllung der jeweiligen nationalen Vorgaben.

Ist in einem Partnerland eine Programmakkreditierung weiterhin erforderlich, ist zu unterscheiden:

  • Wenn dies national zulässig ist, können sich die Partnerhochschulen für eine Programmakkreditierung nach dem European Approach entscheiden. Damit erfolgt die Qualitätssicherung für diesen Studiengang weiterhin extern und nicht über die internen QM-Mechanismen der systemakkreditierten Hochschule. In diesem Fall ist das Verfahren nach § 33 MRVO zu beachten, es bedarf also insbesondere einer Anerkennung der Begutachtung durch den Akkreditierungsrat.
  • Wenn nach den Vorgaben eines Partnerlandes eine Programmakkreditierung nicht nach dem European Approach, sondern nach nationalen Akkreditierungsvorgaben erforderlich ist, kann dennoch eine Programmakkreditierung nach dem European Approach erfolgen, die mit einer Begutachtung nach den nationalen Kriterien des Partnerlandes kombiniert wird. Auch in diesem Fall ist das Verfahren nach § 33 MRVO einzuhalten.
  • Wenn nach den Vorgaben eines Partnerlandes eine Programmakkreditierung nicht nach dem European Approach, sondern nach nationalen Akkreditierungsvorgaben erforderlich ist, kann der Studiengang alternativ zum vorgenannten Fall von der systemakkreditierten Hochschule nach deren internen QM-Verfahren auf die Erfüllung der Kriterien des European Approach geprüft werden. Dabei ist eine (teilweise) Übernahme der Ergebnisse der ausländischen Begutachtung möglich, vorausgesetzt, diese erfolgt in einem definierten Verfahren und nach definierten Kriterien.

07.8 - Welche Regelungen gelten nach bisherigem Recht für Joint Programmes bzw. Studiengänge die zu gemeinsamen Abschlüssen (joint degrees) oder zu Doppel- oder Mehrfachabschlüssen (double/multiple degrees) führen?

06/2018, geändert 07/2018, 03/2019

Für Altverfahren gelten die bisherigen Regeln für Joint Programmes; siehe Ziff. 1.5 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013).
Zudem kann für Joint Programmes, die zu gemeinsamen Abschlüssen (joint degrees) führen, nach einem Beschluss des Akkreditierungsrates vom 30.09.2015 bereits die Anwendung des European Approach gewählt werden.

Anmerkung zum Veröffentlichungsdatum: Diese FAQ entspricht FAQ 7.10 der ursprünglichen Veröffentlichung von 06/2018; die im Juni 2018 veröffentlichten FAQs 7.8 und 7.9 wurden gelöscht.

 

08.1 - Wie werden Anrechnung und Anerkennung künftig gehandhabt?

08/2018, geändert 03/2020

Vorab eine Begriffsklärung: Im Folgenden meint „Anerkennung“ die Anerkennung von Studienleistungen gemäß der Lissabon-Konvention. „Anrechnung“ bezieht sich stets auf die Anrechnung außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen.
Mit dem neuen Akkreditierungsrecht ist ein Paradigmenwechsel verbunden. In den letzten Jahren sind unter dem alten Akkreditierungsrecht zahlreiche Auflagen ausgesprochen worden, die die korrekte Implementierung von Anerkennung und Anrechnung in den Prüfungsordnungen zum Gegenstand hatten.

 

09.1 - Müssen Bündelverfahren künftig vom Akkreditierungsrat genehmigt werden?

08/2018

Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags genehmigen (§ 30 Abs. 2 MRVO). Es besteht also keine Pflicht, aber vor allem bei großen und/oder fachlich disparateren Bündelplanungen empfiehlt sich die Vorabgenehmigung. Leuchtet ein Bündel hingegen unmittelbar ein, sollte auf diesen Schritt verzichtet werden.

 

09.2 - Wie lauten die Vorgaben für Bündel?

08/2018

Zu beachten ist, dass die Bündelungsbestimmungen in der MRVO im Vergleich zum alten Recht teilweise verschärft worden sind. Die Musterrechtsverordnung (§ 30) sieht vor, dass das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 mehrere Studiengänge umfassen kann, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinaus geht  (Bündelakkreditierung).

Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen (§ 30 Abs. 1, Satz 2 MRVO). Gemeinsame Strukturmerkmale mehrerer Studiengänge begründen allein keine fachliche Nähe.

 

09.3 - Kann von der festgelegten Obergrenze von zehn Studiengängen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden?

08/2018

Eine Überschreitung der Soll-Obergrenze genehmigt der Akkreditierungsrat v.a. dann, wenn im geplanten Bündel wenige Fächer auf mehrere Studiengänge (z. B. Bachelor, Master, Teilstudiengänge in verschiedenen Lehrämtern) verteilt sind – entscheidend ist die fachliche Nähe.

09.4 - Wie sieht ein Antrag auf Bündelakkreditierung aus?

08/2018, geändert 07/2019, 03/2020, 08/2020

Anträge auf Bündelgenehmigungen sind online im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS zu stellen. Ein Antrag auf Genehmigung eines Bündels sollte die folgenden Informationen enthalten:

  • Geplante(s) Bündelverfahren,
  • Begründung der fachlichen Nähe (s.o.),
  • ggf. weitere Informationen zu den Studiengängen, Studienstruktur etc.,
  • wünschenswert ist eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe (s.u. die Frage hierzu).

Je größer die Bündel, desto eingehender sollte die Begründung seitens der Hochschule ausfallen. Anträge ohne oder mit unzureichender Begründung werden zurückgewiesen. Eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe ist ebenfalls wünschenswert, da die „Qualität der Begutachtung“ zu wahren ist (s.u.).

Achtung: Zum Vorgehen bei der Vorbereitung eines Antrags auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens s. FAQ 04.5.

09.5 - Wann muss ein Antrag auf Genehmigung einer Bündelakkreditierung gestellt werden?

08/2018

Für die Genehmigung des Antrags sollten Sie etwas Zeit einplanen.

Konkret heißt das: Nach Eingang und kurzer Sichtung bittet die Geschäftsstelle jeweils fach-lich nahestehende Mitglieder des Akkreditierungsrates um eine Einschätzung. Diese bildet die Grundlage der abschließenden Entscheidung des Vorstands. Darüber wird die Hochschule unmittelbar durch ein Schreiben des Vorsitzenden über ELIAS informiert.

09.6 - Was ist bei der Zusammensetzung des Gutachtergremiums in Bündelverfahren zu beachten?

08/2018, geändert 08/2019

§ 25 Absatz 1 MRVO regelt die Mindestgröße des Gutachtergremiums und dessen Zusammensetzung bei einer Programmakkreditierung. Damit sind bei aufwändigen Verfahren – wie z. B. Bündelakkreditierungen – größere Gutachtergremien möglich, wobei das Verhältnis der Anteile der vertretenen Gruppen zu wahren ist. (s. § 25 Abs. 1 MRVO inklusive Begründung).

In seinem Beschluss „Größe der Gutachtergremien in Bündelverfahren“ vom 21.03.2019 stellt der Akkreditierungsrat unter Hinweis auf die bewährte Praxis aus dem alten Akkreditierungssystem fest, dass in begründeten Fällen von einer proportionalen Erhöhung der Anzahl der einzusetzenden Gutachterinnen und Gutachtern abgesehen werden kann.

Nachvollziehbar begründete und im Akkreditierungsbericht dokumentierte Abweichungen in dem zuvor genannten Sinne werden vom Akkreditierungsrat nicht in Frage gestellt.

09.7 - Genehmigt der Akkreditierungsrat auch die Zusammensetzung des Gutachtergremiums?

08/2018, geändert 08/2019

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Akkreditierungsrates, die Zusammensetzung des Gutachtergremiums vorab zu genehmigen. Die Zusammenstellung obliegt der begutachtenden Agentur, die hierbei an die Leitlinien der HRK gebunden ist (vgl. Begründung zu § 25 Abs. 4 MRVO).

Enthalten Bündelanträge Angaben zur intendierten Größe und Zusammensetzung des Gutachtergremiums, werden die Antragsteller im Falle einer offensichtlich nicht adäquaten Zusammensetzung eines Gutachtergremiums darauf hingewiesen, dass für eine angemessene Berücksichtigung aller Fächer und Teildisziplinen in dem Gutachtergremium Sorge zu tragen ist.

Sollte der Akkreditierungsrat ein Verfahren nachträglich infolge einer evident unangemessenen Zusammensetzung des Gutachtergremiums bemängeln, erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Möglichkeit zur Nachbesserung, etwa durch eine Nachbegutachtung durch eine zusätzliche Gutachterin bzw. einen zusätzlichen Gutachter.

09.8 - Sind schulformspezifische Bündelungen weiterhin zulässig?

08/2018

Die frühere Zulässigkeit von schulformspezifischen Bündelungen ist aufgehoben; die fachliche Nähe ist künftig das primäre Kriterium für Bündelungen.

Im Sinne der Integration von Fachwissenschaften, Fachdidaktik und Bildungswissenschaft ist dies zu begrüßen. Ohnehin hat sich die Akkreditierungspraxis dahingehend entwickelt, einzelne Fächer schulformübergreifend zu begutachten, ggf. auch unter Einschluss des nichtlehramtsförmigen Studiums eines Fachs.

10.1 - In absehbarer Zeit laufen die Akkreditierungen unserer Lehramtsstudiengänge aus. Wie gestaltet sich die Akkreditierung der Kombinationsstudiengänge (Lehrämter Gymnasium etc.) einerseits, der Fächerbündel andererseits? Müssen alle Akkreditierungen gleichzeitig erfolgen – was an einer großen Universität in der Praxis kaum zu schaffen ist?

08/2018

Die Regelungen in § 32 MRVO sollen sicherstellen, dass jeder Kombinationsstudiengang regelmäßig in einem Abstand von acht Jahren (§ 26 Abs 1 Satz 1) begutachtet bzw. reakkreditiert wird. Bei der Akkreditierung bzw. Reakkreditierung eines Kombinationsstudiengangs muss die Hochschule nachweisen, dass eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes vorliegt und die Studierbarkeit grundsätzlich für alle Kombinationsmöglichkeiten gewährleistet ist (vgl. Begründung zu § 32 MRVO).

Nun sieht § 32 Abs. 3 MRVO vor, dass die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden kann, ohne dass sich hierdurch jedoch die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass die nachträgliche Aufnahme weiterer Teilstudiengänge zum Anlass genommen wird, die Akkreditierungsfrist für den gesamten Kombinationsstudiengang zu verlängern.

Zur Geltung von Fristen für Teilstudiengänge sind der MRVO keine Angaben zu entnehmen. Hier gilt es zwischen Begutachtungsfrist und Akkreditierungsfrist zu unterscheiden. Jeder Teilstudiengang muss – wie der gesamte Kombinationsstudiengang – spätestens nach acht Jahren erneut begutachtet werden, denn gemäß § 32 Abs. 5 MRVO bleiben die Regelungen von Teil 4 der MRVO unberührt. Allerdings können die Begutachtungsfristen für die Teilstudiengänge durchaus von der Akkreditierungsfrist des gesamten Kombinationsstudiengangs abweichen.

Weniger verwaltungsmäßig ausgedrückt: Der Kombinationsstudiengang (Lehramt, 2-Fach-Bachelor etc.) ist die „Hülle“, in die die Fächer „hineinakkreditiert“ werden. Die Fächerbegutachtungen können sich durchaus über mehrere Semester erstrecken. Für eine Antragstellung reicht bis auf weiteres aus, den Kombinationsstudiengang mit z.B. einem ersten Fächerbündel einzureichen; die übrigen Fächer können – auch bei Verfahren der Reakkreditierung – folgen und haben somit Begutachtungsfristen, die nach der Akkreditierungsfrist des Kombinationsstudienganges enden.

Allerdings gilt weiterhin: Teilstudiengänge können grundsätzlich nur im Rahmen von Kombinationsstudiengängen akkreditiert sein. Das bedeutet ganz konkret: Läuft die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs (beispielsweise infolge einer negativen Akkreditierungsentscheidung) aus, sind auch alle zugehörigen Teilstudiengänge unabhängig von ihrer Begutachtungsfrist nicht mehr akkreditiert.

 

11.1 - Wie hoch sind die Gebühren für Hochschulen?

03/2018, 07/2020, 01/2021, zuletzt 12/2022

Die Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat sieht für Hochschulen eine jährliche nach Hochschulgröße gestaffelte Grundgebühr (Grundpauschale) und verfahrensbezogene Gebühren (Fallpauschalen) für jede Akkreditierungsentscheidung vor. Die Grundgebühr wird dabei für jede Hochschule fällig, die über mindestens einen aktuell akkreditierten Studiengang verfügt (einschließlich Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien).

Die Höhe der Grundpauschale und alle weiteren Gebühren sind der Anlage Gebührentarif in der Gebührenordnung (vgl. S. 3) zu entnehmen. Für Anträge, die ab dem 01.01.2023 gestellt werden, gelten folgende Gebührensätze:

Für Entscheidungen in der Programmakkreditierung werden 600 Euro je Studiengang in Rechnung gestellt, wobei bei Bündelverfahren und Kombinationsstudiengängen jeder Teilstudiengang als Studiengang im Sinne der Gebührenordnung zählt. Entscheidungen in der Systemakkreditierung sind mit einer Gebühr von 5.000 Euro veranschlagt.

Zusätzliche Steuern (MwSt o.ä.) fallen nicht an.

Für Anträge auf Genehmigung von Bündelakkreditierungen, Fristverlängerungen, Auflagenüberprüfungen, Eintragungen in der Datenbank akkreditierter Studiengänge oder die Prüfung von wesentlichen Änderungen eines akkreditierten Studienganges oder eines Qualitätssicherungssystems fallen keine gesonderten Gebühren an; diese Arbeiten sind durch die o.g. Gebührentatbestände abgedeckt.

 

 

11.2 - Ab wann werden die Gebühren fällig?

08/2018, 07/2020, zuletzt 12/2022

Die Grundpauschale wird in der Regel im ersten Halbjahr jedes Jahres erhoben.

In Bezug auf die Fallpauschale erhebt die Stiftung einen Vorschuss in Höhe der Gesamtkosten. Dafür wird ein Gebührenbescheid (Vorschusszahlung) erstellt und auf dem üblichen Weg in ELIAS bereitgestellt.

Grundlage hierfür ist § 16 des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen: „Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.“

Bei Programm- und Systemakkreditierungen handelt es sich um auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen. Die Höhe der Kosten lässt sich nicht nur voraussichtlich, sondern auf Grundlage der Gebührenordnung der Stiftung exakt feststellen.

11.3 - Wie erfolgt die Gebührenerhebung technisch?

08/2018, 07/2020, 12/2022, zuletzt 05/2023

Der Akkreditierungsrat verschickt Gebührenbescheide an die gebührenpflichtigen Einrichtungen (Hochschulen und Berufsakademien).

Grundpauschale:

Die Gebührenbescheide (Grundpauschale) werden jährlich auf elektronischem Wege per ELIAS versendet. Hierzu erhält der als Nutzerverwalter der Hochschule registrierte Account per E-Mail eine Benachrichtigung in folgendem Format*:

Von: no-reply@antrag.akkreditierungsrat.de <no-reply@antrag.akkreditierungsrat.de>

Sehr geehrte/r Herr/Frau [Name Nutzerverwalter/in]

Sie haben eine neue Benachrichtigung in ELIAS erhalten.
Um weitere Informationen anzusehen, loggen Sie sich bitte hier ein und öffnen Ihre neue Nachricht in ELIAS.

Wenn Sie diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, entschuldigen Sie bitte die Unannehmlichkeiten. Sie können diese E-Mail dann löschen.

[Grußformel]

Diese Benachrichtigung wird automatisiert von ELIAS erstellt und versendet, es handelt sich nicht um SPAM. Der Gebührenbescheid zur Grundpauschale ist nach dem Login in ELIAS unter Akkreditierungsdatenbank / Alle Hochschulen per Klick auf den Eintrag der Hochschule zu finden.

Der in der Nachricht enthaltene Link führt zur Login-Seite https://antrag.akkreditierungsrat.de/login/.

Da die Gebührenbescheide (Grundpauschale) nicht parallel postalisch oder per separater E-Mail versendet werden, bitten wir die Nutzerverwalterin und den Nutzerverwalter, den Bescheid entsprechend an die Haushaltsabteilung/Buchhaltung weiterzuleiten. Lediglich Hochschulen, die bisher keine Registrierung in ELIAS vorgenommen haben, erhalten den Bescheid weiterhin postalisch.

*: Bitte beachten Sie, dass der Nachrichtentext zukünftig abweichend formuliert sein kann.

Fallpauschale:

Der Versand der antragsbezogenen Gebührenbescheide (Fallpauschalen) geschieht ebenfalls über ELIAS.

Zwischen Antragstellung und Behandlung im Akkreditierungsrat erhalten die Antragstellerin und der Antragsteller eine Benachrichtigung über die Erstellung eines Gebührenbescheids (Vorschusszahlung). Dieser ist unter dem jeweiligen Antrag, Punkt 4 (Bescheide), abrufbar.

Die Antragstellerin und der Antragsteller werden gebeten, den Bescheid entsprechend an die zuständige Abteilung der Hochschule/Berufsakademie weiterzuleiten.

11.4 - Wie werden für Zwecke der Gebührenberechnung Teilstudiengänge definiert?

01/2019, zuletzt 12/2022

Nach Fußnote 2 im Gebührentarif gilt „bei […] Kombinationsstudiengängen […] jeder Teilstudiengang als Studiengang“ im Sinne der Gebührenordnung.

In § 32 Abs. 1 MRVO wird als Teilstudiengang jedes wählbare Fach in dem jeweiligen Kombinationsstudiengang definiert.

  • Damit gilt im Lehramt jedes Fach in jedem Lehramtsstudiengang als ein eigener Teilstudiengang.
    Ein Beispiel: Das Unterrichtsfach Deutsch im Kombinationsstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ gilt als eigener Teilstudiengang; das Unterrichtsfach Deutsch im Kombinationsstudiengang „Lehramt an Gymnasien“ als weiterer Teilstudiengang.
  • In Zwei-Fach- oder Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen außerhalb des Lehramts besteht häufig die Option, in einem Kombinationsstudiengang ein Fach in verschiedenen ECTS-Umfängen zu studieren, also zum Beispiel das Fach Geschichte mit 60 ECTS, 90 ECTS, 120 ECTS etc. Hier handelt es sich bei den unterschiedlichen Varianten jedoch nicht um eigene Teilstudiengänge, da jeweils das Fach Geschichte im selben Kombinationsstudiengang (also zum Beispiel dem „Zwei-Fach-Bachelor an der philosophischen Fakultät“) angeboten wird. 

    Konkret: Kann in einem Kombinationsstudiengang „Zwei-Fach-Bachelor“ das Fach „Geschichte“ gewählt werden, handelt es sich gebührentechnisch um insgesamt einen Teilstudiengang, unabhängig davon, ob es als Hauptfach, Nebenfach oder in beliebig vielen weiteren Ausprägungen wählbar ist. Die Gebühr fällt für jedes Fach aus dem Katalog wählbarer Fächer an.

    Würde allerdings „Geschichte“ zusätzlich als „Ein-Fach-Bachelor“ oder „Monobachelor“, also als eigenständiger Studiengang außerhalb des Zwei-Fach-Kombinationsstudiengangs angeboten werden, so handelte es sich dann gebührentechnisch um einen weiteren Studiengang.

12.1 - Welche personenbezogenen Daten dürfen in den Antragsunterlagen einschließlich des Selbstberichts und den Anlagen enthalten sein?

02/2019

Die Hochschulen unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zusätzlich gilt für staatliche Hochschulen das Datenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes; für private Hochschulen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Hochschulen müssen als verantwortliche Stellen prüfen, ob die Übermittlung der personenbezogenen Daten, die in den Antragsunterlagen, insbesondere in Lebensläufen, enthalten sind, an die Stiftung Akkreditierungsrat rechtmäßig ist. Zudem müssen sie die erforderlichen datenschutzrechtlichen Aufklärungen vornehmen. Beides müssen sie bei der Antragstellung im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS bestätigen.

12.2 - Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden die Daten (Name, Titel, Funktion und Institution) der Gutachterinnen und Gutachter in den Akkreditierungsberichten veröffentlicht?

Datum: 02/2019, geändert: 04/2019

Nach § 29 Satz 2 MRVO beruht die Veröffentlichung der Daten auf der Einwilligung der Gutachterinnen und Gutachter. Hochschulen müssen also bei der Antragstellung für eine Programm- oder Systemakkreditierung in ELIAS bestätigen, dass die Gutachterinnen und Gutachter in die Veröffentlichung ihrer Daten eingewilligt haben. Eine Möglichkeit, wie Hochschulen dies sicherstellen können, ist eine Regelung im Begutachtungsvertrag mit der Agentur, wonach die Agentur gewährleistet, dass die Einwilligungen vorliegen. Die Einwilligung sollte sich nicht nur auf die Veröffentlichung, sondern auch auf die Verarbeitung der Daten im Übrigen beziehen.

Für systemakkreditierte Hochschulen sowie Hochschulen, die ein alternatives Verfahren gemäß § 34 MRVO als Äquivalent zu einer Systemakkreditierung durchgeführt haben, gelten die Pflichten nach § 29 MRVO zur Veröffentlichung der Akkreditierungsberichte entsprechend (vgl. § 29 Satz 3 MRVO und den Beschluss des Akkreditierungsrates vom 24.09.2018 zu den Berichtspflichten für systemakkreditierte Hochschulen). Deshalb müssen sie sich bei der Antragstellung zur Systemakkreditierung in ELIAS dazu verpflichten, in den internen Akkreditierungsverfahren die Einwilligung der eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter zur Verarbeitung und Veröffentlichung ihrer Daten einzuholen und die entsprechenden Daten auch zu veröffentlichen.

 

12.3 - Dürfen in den Akkreditierungsberichten personenbezogene Daten enthalten sein?

Datum: 02/2019, geändert 04/2019

Hochschulen müssen bei der Antragstellung für eine Programm- oder Systemakkreditierung in ELIAS bestätigen, dass keine weiteren personenbezogenen Daten im Akkreditierungsbericht enthalten sind, es sei denn,

  • die betroffene Person hat eingewilligt oder
  • die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt (vgl. § 29 Satz 2 MRVO).

Eine Möglichkeit, wie die Hochschulen dies sicherstellen können, ist eine Regelung im Begutachtungsvertrag mit der Agentur, wonach die Agentur dies gewährleistet. Die genannten Anforderungen gelten auch für die internen Akkreditierungsberichte systemakkreditierter Hochschulen (vgl. § 29 Satz 3 MRVO).

12.4 - Verarbeitung von Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS

Datum: 02/2019

Die Stiftung Akkreditierungsrat unterliegt als öffentliche Stelle den Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes NRW.
Sie benötigt die Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller für folgende Zwecke:

  • für die Anlage und Verwaltung des Benutzerkontos in ELIAS,
  • für die Identifizierung des Nutzers/der Nutzerin beim Einloggen im System,
  • für die Kommunikation mit dem Nutzer/der Nutzerin innerhalb des Systems sowie  
  • für die Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns.

Für in der Regel acht Jahre ab Ablauf des Geltungszeitraums der jeweiligen Akkreditierung bzw. ab Bekanntgabe einer Negativentscheidung werden die in ELIAS gestellten Anträge und beigefügten Dokumente, die mittels des Systems an die Stiftung Akkreditierungsrat gesandten Nachrichten sowie Datum, Uhrzeit, Absender und E-Mail-Adresse zur Antragstellung oder Nachricht gespeichert. Dies dient der Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit der Handlungen und Entscheidungen der Stiftung Akkreditierungsrat. Eine längere Speicherung erfolgt nur dann, wenn die weitere Aufbewahrung der Antragsakte für ein noch nicht abgeschlossenes gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

Im Übrigen werden die Daten der Nutzerinnen und Nutzer (Name, Vorname, gegebenenfalls Titel, E-Mail-Adresse(n), Telefonnummer(n) sowie die Hochschulanschrift) sowie das jeweils aktuelle Passwort (in verschlüsselter Form) gespeichert, solange das Nutzerkonto besteht, und bei Löschung des Kontos unverzüglich gelöscht.

Diese Informationen gelten auch für Agenturen, die im System Hochschulfunktionen übernehmen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO; die Datenverarbeitung ist also zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Stiftung Akkreditierungsrat erforderlich.

Weitere Informationen zur Verarbeitung von Nutzerdaten finden Sie unter https://antrag.akkreditierungsrat.de/datenschutz/

 

12.5 - Wie erreiche ich den Datenschutzbeauftragten der Stiftung Akkreditierungsrat?

02/2019, zuletzt geändert 11/2023

Den behördlich bestellten Datenschutzbeauftragten der Stiftung Akkreditierungsrat, Herrn Andreas Braun, erreichen Sie folgendermaßen:

Stiftung Akkreditierungsrat
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Andreas Braun
Adenauerallee 73
53113 Bonn
Telefon +49 (0) 228-338306-0
E-Mail: braun@akkreditierungsrat.de

 

12.6 - Wie verarbeitet die Stiftung Akkreditierungsrat Daten von Hochschulangehörigen, die in Akkreditierungsanträgen enthalten sind?

01/2021, zuletzt 08/2022

Daten von Hochschulangehörigen sind in der Regel in den Selbstevaluationsberichten und/oder Anlagen zu diesen Berichten enthalten, die die Hochschulen gemäß § 23 Abs. 1 der Musterrechtsverordnung (MRVO) bzw. den entsprechenden Landesverordnungen dem Akkreditierungsantrag beizufügen haben.

Die antragstellende Hochschule ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten, die in den Antragsunterlagen enthalten sind, und die Einholung der erforderlichen Aufklärungen nach DSGVO, Landesdatenschutzgesetzen und ggf. dem Bundesdatenschutzgesetz, verantwortlich. Die Stiftung erhebt die Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO i. V. m. § 3 Abs. 1 DSG NRW, die Datenverarbeitung ist also zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt.

Die Daten werden in ELIAS gespeichert. Die Mitglieder des Akkreditierungsrates und/oder Mitglieder des Vorstands der Stiftung (dies hängt vom jeweiligen Antragstyp ab) können über ihren Account auf diese Daten zugreifen. Sie haben sich dazu verpflichtet,

  • Anträge einschließlich aller darin enthaltenen Dokumente bzw. Anlagen nicht zu anderen Zwecken als der Antragsbearbeitung auf Datenträgern außerhalb von ELIAS zu speichern;
  • die Anträge einschließlich aller Dokumente und Anlagen nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Weiterleitung an eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist zur Antragsbearbeitung zwingend erforderlich. Im Fall der Weitergabe der Anträge an eigene Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden letztere verpflichtet, die Dokumente vertraulich zu behandeln sowie ihrerseits nicht weiterzugeben.

Die Daten werden im Übrigen nicht weitergegeben und sie werden nicht veröffentlicht.

Die genannten Daten sind in den Antragsakten enthalten. Diese werden in der Regel acht Jahre ab Ablauf des Geltungszeitraums der jeweiligen Akkreditierung bzw. in der Regel acht Jahre ab Bekanntgabe einer Negativentscheidung aufbewahrt. Dies dient der Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit der Handlungen und Entscheidungen der Stiftung Akkreditierungsrat. Eine längere Speicherung erfolgt nur dann, wenn die weitere Aufbewahrung der Antragsakte für ein noch nicht abgeschlossenes gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

Die Mitglieder des Akkreditierungsrates und/oder Mitglieder des Vorstands der Stiftung sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, ggf. heruntergeladene Anträge einschließlich aller Dokumente bzw. Anlagen von Datenträgern außerhalb von ELIAS zu löschen, sobald sie sie nicht mehr zur Bewertung von Akkreditierungsanträgen benötigen.

Auftragsverarbeiter ist die ProUnix Gesellschaft für Softwareentwicklung mbH, Heinemannstr. 34, 53175 Bonn. ELIAS wird von ProUnix auf den Servern der Claranet GmbH betrieben, die von der ProUnix als Subunternehmerin eingesetzt wird. Nähere Informationen zur Auftragsdatenverarbeitung durch ProUnix finden Sie unter https://antrag.akkreditierungsrat.de/datenschutz/.

12.7 - Wie verarbeitet die Stiftung Akkreditierungsrat Daten von Gutachterinnen und Gutachtern, die von systemakkreditierten Hochschulen in internen Verfahren eingesetzt werden?

01/2021

Es werden folgende Daten erhoben: Name, Titel, Funktion und Institution der von systemakkreditierten Hochschulen eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter.

Diese Daten werden von den Hochschulen in das dafür vorgesehene Datenfeld in ELIAS eingetragen; dadurch sind die Daten von Gutachterinnen und Gutachtern in der öffentlichen Datenbank akkreditierter Studiengänge sichtbar. Zudem sind die genannten Daten in den von den Hochschulen verfassten und ebenfalls von ihnen in der öffentlichen Datenbank eingestellten Qualitätsberichten (d.h. in den Berichten die als Grundlage für die internen Akkreditierungen dienen) enthalten. Die Hochschulen müssen sich bei der Antragstellung per Checkbox verpflichten, die Einwilligung der eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter zur Verarbeitung und Veröffentlichung der genannten Daten einzuholen und die entsprechenden Daten dann auch zu veröffentlichen. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist damit Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO.

Die Akkreditierungsdatensätze, Akkreditierungsberichte bzgl. Programm- und Systemakkreditierungen sowie Qualitätsberichte zu internen Akkreditierungen werden 24 Jahre ab Ablauf des Geltungszeitraums der jeweiligen Akkreditierung bzw. 30 Jahre ab einer Bekanntgabe einer Negativentscheidung gespeichert und veröffentlicht. Der Grund liegt darin, dass die Öffentlichkeit (insbes. Absolventeninnen und Absolventen sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) ggf. Informationen auch über länger zurückliegende Akkreditierungen benötigt.

Auftragsverarbeiter ist die ProUnix Gesellschaft für Softwareentwicklung mbH, Heinemannstr. 34, 53175 Bonn. ELIAS wird von ProUnix auf den Servern der Claranet GmbH betrieben, die von der ProUnix als Subunternehmerin eingesetzt wird. Nähere Informationen zur Auftragsdatenverarbeitung finden Sie unter https://antrag.akkreditierungsrat.de/datenschutz/.

 

13.1 - Wie bearbeitet der Akkreditierungsrat Anträge auf Akkreditierung?

24.01.2020, geändert 03/2022

Akkreditierungsanträge werden in der Stiftung Akkreditierungsrat regelhaft auf folgende Weise behandelt:

Zuerst führt die Geschäftsstelle eine Plausibilitätsprüfung durch. Sie besteht aus einer Lektüre des Akkreditierungsberichtes und ggf. einzelnen Erkundungen im Selbstevaluationsbericht nebst Anlagen. Aus Gründen der Effizienz und Kostenersparnis gilt es, inhaltliche Doppelprüfungen im Begutachtungsverfahren mit Agentur und Gutachtergremium einerseits, im Akkreditierungsrat andererseits so weit wie möglich zu vermeiden. Daher sind nachvollziehbare Akkreditierungsberichte im neuen Akkreditierungssystem essenziell. Bleiben zu viele Fragen offen, wird der Bericht zurückgegeben (vgl. FAQ 13.2).

Auf Basis dieser Lektüre – jeder Akkreditierungsbericht wird vollständig gelesen – erstellt die Geschäftsstelle eine Beschlussvorlage. Darin kann den Entscheidungsvorschlägen von Agentur (Prüfbericht) und Gutachtergremium (Gutachten) gefolgt oder begründet abgewichen werden.

Im nächsten Schritt prüft eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer im Akkreditierungsrat Beschlussvorlage, Akkreditierungsbe-richt sowie ggf. weitere Unterlagen und gibt ein Votum ab. Ggf. beteiligen sich in dieser Phase auch zusätzliche Mitglieder des Rates aus anderen Mitgliedsgruppen.

Das Votum der Berichterstattung, eine ggf. überarbeitete Beschlussvorlage und die Antragsunterlagen werden dem Akkreditierungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Er entscheidet auf einer seiner in der Regel vier jährlichen Sitzungen. Jedes Mitglied kann zu jedem Antrag eine Diskussion verlangen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein Großteil der Anträge unstrittig ist; der Akkreditierungsrat ist bestrebt, die begrenzte Ressource "Beratungszeit" auf tatsächlich strittige Fälle und auf solche von grundsätzlicher Bedeutung zu konzentrieren.

Auf Basis des Beschlusses wird der Akkreditierungsbescheid erstellt. Beabsichtigt der Akkreditierungsrat, in einer für die antragstellende Hochschule belastende Weise, namentlich durch zusätzliche Auflagen oder eine Negativentscheidung, von den Entscheidungsvorschlägen im Akkreditierungsbericht abzuweichen, wird noch kein Bescheid ausgestellt. Vielmehr erhält die Hochschule zunächst Gelegenheit, zum vorläufigen Beschluss des Akkreditierungsrates Stellung zu nehmen (§ 22 Abs. 3 MRVO). Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt die Stellungnahme die beabsichtigte Entscheidung in Frage, befasst sich der Akkreditierungsrat ein weiteres Mal mit dem Antrag. Er entscheidet in diesem Fall erst dann, unter Einbezug der Stellungnahme, abschließend über die Akkreditierung des Studiengangs oder des QM-Systems und die ggf. erforderlichen Auflagen und erlässt den Akkreditierungsbescheid. Für den Fall, dass Auflagen erteilt werden, wird erst in diesem Akkreditierungsbescheid die Frist zur Erfüllung der Auflagen festgelegt.

Werden Auflagen ausgesprochen, muss die Hochschule bis zur im Bescheid genannten Frist Nachweise zur Auflagenerfüllung einreichen (§ 27 Abs. 3 MRVO); anschließend entscheidet der Akkreditierungsrat über die Auflagenerfüllung. Kommt der Akkreditierungsrat zu dem Schluss, dass die Auflagenerfüllung nicht nachgewiesen wird, erhält die Hochschule eine einmalige Nachfrist von in der Regel sechs Monaten.

13.2 - Warum und aus welchen Gründen gibt der Akkreditierungsrat Akkreditierungsberichte an die Antragsteller zurück?

24.01.2020, zuletzt 02/2022

Während der Bearbeitung von Akkreditierungsanträgen kann zutage treten, dass der Akkreditierungsbericht nicht als Entscheidungsgrundlage genügt und dass die Herstellung der Entscheidungsfähigkeit (umfangreiche Rückgriffe auf Selbstevaluationsbericht nebst Anlagen, Erkundigungen bei Hochschule und Agentur) zu zeitaufwendig ausfiele. Damit das Akkreditierungssystem effizient funktionieren kann, ist sicherzustellen, dass der Akkreditierungsrat nur im Ausnahmefall größere eigene Recherchen anstellen und Bewertungen erarbeiten muss und damit in der Regel keine inhaltliche „Doppelprüfung“ durch Agentur/Gutachtergremium einerseits, Akkreditierungsrat andererseits erfolgt.

Der Schlüssel für das gesamte Verfahren sind die Akkreditierungsberichte. Der Akkreditierungsrat hat seine Anforderungen an sie in einem ersten allgemeinen Beschluss festgehalten (siehe hier). Darüber hinaus wurden in zahlreichen einzelnen Akkreditierungsbeschlüssen weitere Hinweise gegeben, welche Gesichtspunkte für handhabbare Akkreditierungsberichte zu beachten sind. Auch hat die Geschäftsstelle der Stiftung kontinuierlich Feedback an die Agenturen übermittelt.

Dennoch kommt es (Stand Januar 2020) noch zu häufig vor, dass Akkreditierungsberichte keine hinreichende oder mit vertretbarem Aufwand herstellbare Entscheidungsgrundlage bieten. In solchen Fällen, die in jeder Bearbeitungsphase auftreten können, erfolgt eine Rückgabe an die antragstellende Hochschule verbunden mit der Bitte, einen von Agentur und Gutachtergremium überarbeiteten Akkreditierungsbericht einzureichen. Die Rückgabe wird in der Regel durch den Vorstand der Stiftung entschieden.

Den Hochschulen soll aus solchen Situationen kein Nachteil entstehen, etwaige Fristen bleiben gewahrt, Akkreditierungslücken entstehen nicht.
Mit der Rückgabe werden die jeweiligen Gründe mitgeteilt. Grundsätzlich nicht entscheidungsreif sind Akkreditierungsberichte, die einen oder mehrere der nachfolgend genannten Probleme aufweisen, und werden zurückgegeben:

(1) Unklarer Begutachtungsgegenstand
Der Akkreditierungsbericht weist nicht klar aus, welche (Teil-)Studiengänge und / oder Studiengangsvarianten Gegenstand der Begutachtung waren, oder es wurden nicht alle (Teil-)Studiengänge, Varianten etc. hinreichend bewertet. In der Begutachtung ist zu klären, welche Studiengänge, Teilstudiengänge und Varianten tatsächlich von der Hochschule angeboten werden. In jedem Fall muss eine vollständige Bestandsaufnahme und Bewertung erfolgen. Maßgeblich sind hier in der Regel die Prüfungsordnungen, in reglementierten Studiengängen ggf. auch externe Vorgaben; im Lehramt legt bspw. das Landesrecht fest, welche Fächer/Teilstudiengänge es gibt. Oft „übersehen“ werden duale Varianten/Studiengänge, Double Degrees, Varianten mit und ohne Praxissemester et cetera.
In Kombinationsstudiengängen ist dieser der Akkreditierungsgegenstand und muss primär begutachtet und bewertet werden, bevor die Fächer/Teilstudiengänge hinzugefügt werden. Vgl. FAQ 10.1

(2) Nicht nachvollziehbarer Bericht
Ein Akkreditierungsbericht ist in weiten Teilen nicht aus sich selbst heraus nachvollziehbar. Um eine valide Entscheidungsgrundlage zu erhalten, müssten in erheblichem Umfang ergänzende Sachstandsermittlungen durch Recherchen im Selbstevaluationsbericht und den Antragsunterlagen und / oder Rückfragen bei der betreffenden Hochschule und / oder der verantwortlichen Akkreditierungsagentur vorgenommen werden.

(3) In sich widersprüchlicher Bericht
Die Bewertung einzelner fachlich-inhaltlicher Kriterien ist innerhalb des Akkreditierungsberichts eklatant widersprüchlich. Eine valide Entscheidungsgrundlage kann ohne Kenntnis der Vorortgespräche und / oder eine umfassende fachliche Expertise nicht oder nicht ohne Weiteres hergestellt werden.
Zumeist äußern sich die Widersprüche darin, dass in der Dokumentation und besonders in der Bewertung zu einem Kriterium ein eklatanter Mangel konstatiert wird, das Kriterium jedoch als erfüllt ausgewiesen und keine Auflage oder lediglich eine Empfehlung vorgeschlagen wird. Beispiele aus der Praxis:

  • Zu einem laborintensiven Studiengang hieß es in der Bewertung, die räumliche Ausstattung sei nicht auf dem neusten Stand und stark modernisierungsbedürftig. Als Empfehlung wurde eine konkrete „Einkaufsliste“ gegeben; warum hier keine Auflage vorgeschlagen wurde, war nicht ersichtlich.
  • Das Fehlen einer unbefristet beschäftigten Studiengangskoordination wurde in der Bewertung abstrakt als drastisches Problem dargestellt, ohne allerdings näher auf konkrete negative Auswirkungen auf den laufenden Studienbetrieb einzugehen. Es wurde lediglich eine moderat formulierte Empfehlung gegeben. In der ausnahmsweise durchgeführten Nachrecherche durch den Akkreditierungsrat stellte sich heraus, dass das Gutachtergremium hier eine „Gefälligkeitsempfehlung“ abgegeben hatten, verbunden mit einer übertrieben kritischen Schilderung der Lage, um den Fachbereich für Finanzverhandlungen mit der Hochschulleitung zu stärken. Derartige Manöver widersprechen den Konventionen für aufrichtige Berichtslegung; darüber hinaus verkomplizieren sie die Arbeit des Akkreditierungsrates erheblich.
  • Das Gutachtergremium analysiert völlig plausibel, dass zentrale Qualifikationsziele in einem Studiengang nur im Wahlpflichtbereich vermittelt und deshalb nicht von allen Studierenden erreicht wurden, leiteten daraus aber nur eine Empfehlung ab.

Ein weiteres für den Akkreditierungsrat schlecht handhabbares Phänomen tritt auf, wenn am Ende der Bewertung eines Kriteriums Empfehlungen gegeben werden, ohne dass ihr Gegenstand in Dokumentation und Bewertung behandelt worden wäre.

Idealerweise, und so geschieht es auch in zahlreichen Akkreditierungsberichten, wird die Schwere einer kritischen Bewertung plausibel eingeordnet; daraus wird für Dritte nachvollziehbar abgeleitet, warum eine Auflage vorgeschlagen, eine Empfehlung als ausreichend erachtet oder dennoch kein Handlungsbedarf gesehen wird.

(4) Unvollständiger Bericht
Zu einem oder mehreren Kriterien fehlen Bewertungen, ggf. auch Sachstände. Beispiele:

  • Der Studiengang wird in Kooperation mit hochschulischen oder nichthochschulischen Einrichtungen durchgeführt. Darauf wurde im Akkreditierungsbericht unter den einschlägigen Paragraphen 9, 19 und 20 der MRVO jedoch nicht eingegangen. Kooperationsverträge wurden nicht dokumentiert oder bewertet, teils lagen sie auch nicht als Anlage zum Selbstevaluationsbericht vor.
  • In Reakkreditierungen wurde der Studienerfolg (§ 14 MRVO) nicht bewertet. Auf Abbruchquoten und/oder auf die realen Studienzeiten wurde nicht eingegangen.

13.3 - Wie informiert der Akkreditierungsrat über Neuigkeiten?

05/2020

Die Kommunikation des Akkreditierungsrates über Neuigkeiten basiert auf vier Säulen:

  1. Die Webseite stellt den zentralen Informationsspeicher dar. Alle relevanten Informationen sind dort zu finden.
  2. Tagesaktuell verlinkt der X-Account (twitter.com/stiftungar) des Akkreditierungsrates zeitnah jede wesentliche neue Information auf der Webseite.
  3. Über Ergebnisse und Beschlüsse von Sitzungen des Akkreditierungsrates informieren Pressemitteilungen, die beim Informationsdienst Wissenschaft (idw) eingestellt sowie auf der Website des Akkreditierungsrates veröffentlicht werden.
  4. Der Newsletter des Akkreditierungsrates liefert gebündelte Informationen über Neuerungen auf der Webseite in der Art eines „Digests“. Die Newsletter werden auch auf der Webseite bereitgestellt: https://akkreditierungsrat.de/de/newsletter/newsletter-hier-abonnieren.

13.4 - Warum greift der Akkreditierungsrat auf freiberuflich tätige Personen zurück?

08/2023

Der Akkreditierungsrat greift für die Bearbeitung von Akkreditierungsanträgen zusätzlich zu seiner Geschäftsstelle auch auf die freiberuflichen Dienste fachkundiger externer Personen zurück. Auf diese Weise können Anträge schneller bearbeitet werden, als dies mit den begrenzten Kapazitäten in der Geschäftsstelle möglich wäre. Zudem bringen die mit dem deutschen Hochschulwesen vertrauten, teils in ihm tätigen externen Honorarkräfte wichtige zusätzliche Expertise ein. Sie sind sorgfältig ausgewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit sind sie nicht in die Arbeitsorganisation der Geschäftsstelle eingebunden und daher in ELIAS mit ihren individuellen Kontaktdaten (Mailadresse, Telefonnummer) sichtbar.

13.5 - Empfehlungen

09/2023

13.5.1: Was sind Empfehlungen, die Agentur und Gutachtergremium an die Hochschule richten?

Die Rechtsgrundlage für Empfehlungen wird in der Begründung zu § 24 MRVO beschrieben:
„Dies schließt nicht aus, dass das Gutachten z. B. Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung des Studiengangs bzw. des Qualitätsmanagementsystems enthalten kann, die auf eine Qualitätssteigerung, die über die in der Akkreditierung durch den Akkreditierungsrat zugrunde zu legenden Standards hinausgeht, angelegt sind und daher keine Grundlage für etwaige Auflagen bilden können.“

Empfehlungen dienen somit der Qualitätsentwicklung. Sie bedeuten nicht, dass ein Kriterium aus der MRVO nur unvollständig erfüllt ist.

 

13.5.2: Wie verhält sich der Akkreditierungsrat zu ‚Empfehlungen‘?

Der Akkreditierungsrat begrüßt sehr, wenn Agentur und Gutachtergremium das Instrument der Empfehlung nutzen. Dies geschieht erfreulich oft, wie eine Stichprobe gezeigt hat: Die in der 112. AR-Sitzung am 31.03/01.04.2022 erstmals behandelten 130 Anträge enthielten 781 Empfehlungen, im Median fünf Empfehlungen pro Antrag.

Der Regelfall sieht so aus, dass sich der Akkreditierungsrat zu dieser Art von Empfehlungen nicht äußert und sie nicht kommentiert oder sich zu eigen macht, denn das ist nicht seine Aufgabe. Er konzentriert sich auf (potenziell) auflagenrelevante Fragestellungen, siehe dazu folgend 13.5.3. Sollte der Akkreditierungsrat zu dem Schluss kommen, dass eine von den Gutachtern vorgeschlagene Empfehlung mit Blick auf die Kriterien der MRVO als problematisch einzustufen ist, wird er die Hochschule im Bescheid darauf hinweisen. Dies kommt in der Praxis jedoch nur sehr selten vor.

 

13.5.3: Wandelt der Akkreditierungsrat Empfehlungen zu Auflagen um?

Im Ausnahmefall kommt der Akkreditierungsrat zu dem Schluss, dass ein auflagenrelevanter Tatbestand lediglich als Empfehlung gegeben wurde. Dann spricht der Rat eigenständig eine Auflage aus. Dies betraf in der Stichprobe (vgl. 13.5.2) jedoch nur ca. fünf Prozent aller Empfehlungen, d.h. ca. 95 Prozent sind als Empfehlungen stehen geblieben.

 

13.5.4. Gibt der Akkreditierungsrat selbst Empfehlungen?

Tatsächlich macht auch der Akkreditierungsrat selbst in seinen Bescheiden mitunter zusätzliche Anmerkungen zum Studiengang oder zum QM-System. Für solche Anmerkungen wird der Begriff „Empfehlung“ vermieden. Stattdessen spricht der Akkreditierungsrat davon, dass er seine Entscheidung mit einem „Hinweis“ oder mehreren „Hinweisen“ verbindet.

 

13.5.5 Was ist mit „Beschlussempfehlung“ gemeint?

Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag benennt in Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als eine Grundlage von Akkreditierungsverfahren die „Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen nach den in der Rechtsverordnung nach Artikel 4 festgelegten Standards“. Daher stellt der gesamte Akkreditierungsbericht eine Empfehlung an den Akkreditierungsrat dar, wie die Qualität des Studiengangs oder des hochschulinternen QM-Systems einzuschätzen sei. Die Begründung zu § 22 MRVO führt hierzu weiter aus:
„Der Akkreditierungsrat prüft die Einhaltung der formalen Kriterien anhand eines Prüfberichts. Die Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien prüft der Akkreditierungsrat anhand eines Gutachtens. Da es sich dabei jeweils um Empfehlungen der Agentur handelt, ist der Akkreditierungsrat an diese Einschätzungen nicht gebunden.“

Hier liegt also eine weitere Dimension des Empfehlungsbegriffs vor. Im Alltag, wenn von Empfehlungen die Rede ist, sind jedoch die Empfehlungen gemeint, die Agentur und Gutachtergremium gemäß § 24 MRVO geben.

14.1 - Welche Rolle spielen die Begründungen zur Musterrechtsverordnung (MRVO) und den Akkreditierungsverordnungen der Länder, und was bedeutet es, wenn in einem Bundesland keine Begründung existiert?

04/2020, zuletzt 01/2024

Die Begründungen zu den Landesrechtsverordnungen können als Auslegungshilfen herangezogen werden. Bei Fehlen einer veröffentlichten Begründung zur Landesverordnung ist die Begründung zur MRVO für die Auslegung durch den Akkreditierungsrat einschlägig, sofern die Inhalte von Landes- und Musterrechtsverordnung übereinstimmen (vgl. die Übersicht hier). Dessen ungeachtet gilt der Grundsatz vom vorrangig geltenden Landesrecht.

Anmerkung zum Veröffentlichungsdatum: Die im April 2020 veröffentlichte FAQ 14.1 wurde gelöscht, da sich hierzu in der Praxis keine Fragen ergeben haben.

14.2 - Können die von den Ländern im Zuge der Evaluation der MRVO als Entwurf vorgelegten neuen Regeln bereits angewendet werden?

02/2024

Nein, das geht nicht. Weiterhin ist die gültige Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes maßgebend.

Die Länder haben Ende November 2023 den Entwurf einer neuen MRVO vorgelegt. Die Beschlussfassung in der Kultusministerkonferenz (KMK) ist für 2024 vorgesehen, die in der Folge neu zu erlassenden Rechtsverordnungen der Länder werden nach heutigem Stand für 2025 erwartet. Bis diese vorliegen, gilt das geltende Recht, und auf dieser Basis erteilte Auflagen sind zu erfüllen. Aussagen zu Übergangsregeln können zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Februar 2024) noch nicht getroffen werden.

Der Akkreditierungsrat wird nach erfolgter Beschlussfassung in der KMK eine Informationsveranstaltung über die neuen Regeln, ihre Auswirkungen und den Zeitplan ihrer Anwendung/Umsetzung durchführen, voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2024.

15.1 - Was ist der Akkreditierungsgegenstand in der Programmakkreditierung?

04/2020

Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Art. 3 Abs. 1 Satz 2) benennt „die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge“ als Gegenstand der Programmakkreditierung. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 MRVO verleiht der Akkreditierungsrat in der Programmakkreditierung „dem Studiengang“ sein Siegel. Akkreditierungsgegenstand in der Programmakkreditierung ist also der Studiengang. Die MRVO trifft zusätzliche Ausführungen lediglich noch zu den Kombinationsstudiengängen; vgl. hierzu FAQ 10.

15.2 - Was ist ein Studiengang, und wer definiert Studiengänge?

04/2020

Die Akkreditierung macht keine Vorgaben zur Definition von Studiengängen. In der Regel enthalten die Landeshochschulgesetze entsprechende Bestimmungen. Eine typische Formulierung, hier aus § 30 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (Stand Anfang 2020), lautet: „Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss … ausgerichtetes Studium.“ Ähnlich in § 60 des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes: „Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt“.
Sofern das jeweilige Hochschulgesetz solche oder ähnliche Formulierungen beinhaltet, bedeutet dies, dass die Definition des Studiengangs in der Hoheit der Hochschule liegt und dass die Prüfungsordnung der maßgebliche Ort für diese Definition ist. In Studiengängen, die zu reglementierten Berufen führen, sind auch externe Vorgaben üblich.

15.3 - Teilstudiengänge und integrierte Nebenfächer: Was ist kein Studiengang?

04/2020

In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen ein Haupt- mit einem oder mehreren integrierten Nebenfächern studiert werden kann, ohne dass es sich um Teilstudiengänge handelt. Die Abgrenzung solcher Modelle zu einem Kombinationsstudiengang ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, zumal häufig identische Begrifflichkeiten verwendet werden:

  • In einem Zwei-Fach-Bachelor (Kombinationsstudiengang) an Philosophischen Fakultäten wird oft vom Haupt- und Nebenfach gesprochen, z.B. Hauptfach Ethnologie, Nebenfach Geschichte.
  • In naturwissenschaftlichen Studiengängen sind zumeist Nebenfächer zu wählen, z.B. Physik (kein Kombinationsstudiengang) mit Nebenfach Informatik.

Dies führt zu der Frage, ob in letzterem Modell das Nebenfach analog zu einem Teilstudiengang mit einer gewissen Eigenständigkeit begutachtet werden kann/muss und ob die Begutachtung des Nebenfaches die Akkreditierung des Hauptfaches ergänzt (Antwort: nein und nein).
Ansatzpunkt für die Unterscheidung zwischen einem Haupt-/Nebenfachmodell und einem Kombinationsstudiengang sind § 32 Abs. 1 und ist § 32 Abs. 2 MRVO (Begründung). Hier heißt es:

„Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.“
Und:
„Die Hochschule muss über eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebots verfügen“.

Es ist also im Einzelfall zu prüfen, was die jeweilige Studien-/Prüfungsordnung als Studiengang definiert:

  • Ist der Studiengang nicht als ein konkretes Fach, sondern als Kombination mehrerer Teilstudiengänge definiert, handelt es sich um einen Kombinationsstudiengang, dessen Akkreditierung um die Teilstudiengänge ergänzt wird. Im o.g. Beispiel: Die Studierenden sind im Studiengang „Zwei-Fach-Bachelor“ eingeschrieben und wählen aus einem Fächerkatalog an der Philosophischen Fakultät, i.d.R. relativ frei kombinierbar.
  • Ist der Studiengang als ein konkretes Fach mit integriertem Nebenfach (also bspw. Bachelor Physik mit den möglichen Nebenfächern a, b, c) definiert, handelt es sich nicht um einen Kombinationsstudiengang i.S. von § 32 MRVO; die Nebenfächer sind also keine Teilstudiengänge. Die integrierten Nebenfächer sind in diesem Fall in der Akkreditierung als Teil des Hauptfaches zu behandeln und zu bewerten.

 

15.4 - Gibt es Vorgaben, ob eher separate Studiengänge oder eher Varianten innerhalb eines Studiengangs konzipiert werden sollten?

04/2020

Oft werden Studiengänge in unterschiedlichen Formen angeboten – als Basisstudiengang, als duales, als Teilzeit-, als berufsbegleitendes, als englischsprachiges etc. Angebot. Oder es bestehen, von einem fachlichen Kern ausgehend, vielfach Wahlmöglichkeiten für unterschiedliche Vertiefungsrichtungen oder Schwerpunkte.
Es steht der Hochschule, sofern die Landesgesetzgebung nichts anderes festlegt, akkreditierungsseitig frei, ob diese Formen oder Vertiefungen jeweils als eigenständige Studiengänge oder als Varianten innerhalb desselben Studiengangs angeboten werden.
Dabei ist zu beachten, dass Begutachtungsobjekt und damit der Akkreditierungsgegenstand immer der ganze Studiengang ist. Die Möglichkeit, einzelne Varianten, also Studienformen, Vertiefungsrichtungen oder Schwerpunkte, innerhalb eines Studiengangs aus der Akkreditierung auszuklammern, besteht im neuen Akkreditierungssystem nicht.
Die Frage, ob innerhalb eines Studiengangs unterschiedliche Vertiefungsrichtungen angeboten werden können, die zu unterschiedlichen Abschlussbezeichnungen (z.B. B.A. und B.Sc.) führen, wurde im alten Akkreditierungssystem bereits positiv beantwortet, vgl. http://archiv.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Sonstige/AR_Rundschreiben_Abschlussbezeichnungen2.pdf

 

15.5 - Studiengänge, Varianten, Akkreditierungsgegenstände: Worauf ist in der Akkreditierung zu achten?

04/2020

Für den Akkreditierungsrat ist von herausragender Bedeutung, dass der Akkreditierungsgegenstand im Akkreditierungsbericht klar benannt ist. Dies klingt zwar trivial, ist es jedoch in der Praxis mitunter nicht. Es wird dringend geraten, dass spätestens zu Beginn des Begutachtungsprozesses, idealerweise bereits während der Auftragsvergabe an eine Agentur oder beim Vertragsschluss, der Akkreditierungsgegenstand geklärt wird. Aus FAQ 15.2 ergibt sich, dass die Prüfungsordnungen der in aller Regel allein relevante Ort sind, in den Studiengänge beschrieben werden. Internetseiten, Abschlussdokumente etc. sind demgegenüber akkreditierungsseitig nur insofern von Belang, als Abweichungen von der Festlegung in den Prüfungsordnungen nicht vorkommen bzw. zügig korrigiert werden sollten.

Folgende Beispiele dienen der Illustration, welche Vorgänge dem Akkreditierungsrat bereits begegnet sind und was die jeweils korrekte Vorgehensweise ist.

(1) Ein Fachbereich einer Hochschule beantragte in ELIAS die Akkreditierung von vier Studiengängen im Bündel. Der beigefügte Akkreditierungsbericht umfasste jedoch acht Studiengänge, da die Programme mit und ohne Praxissemester angeboten wurden und die Agentur dies als unterschiedliche Studiengänge wertete. Nebenbei wurden duale „Varianten“ erwähnt. Ein Blick des Akkreditierungsrates in die gemeinsame Prüfungsordnung machte jedoch deutlich, dass darin

  • die vier Basis-Studiengänge,
  • diese vier Programme inklusive eines zusätzlichen Praxissemesters und
  • vier auf den Fachkernen aufbauende duale Angebote

als jeweils eigenständige Studiengänge definiert wurden. – Da der Fachbereich sein gesamtes Angebot reakkreditieren wollte, hätte die einzig richtige Lösung darin bestanden, dass Agentur/Gutachtergremium die zwölf Studiengänge begutachteten und Reakkreditierungsanträge entsprechend für alle zwölf Programme gestellt worden wären.

(2) Eine Agentur nahm den Auftrag einer Hochschule an, einen Studiengang zu begutachten, jedoch ohne die in der Prüfungsordnung als Variante ausgewiesene berufsbegleitende Option. – Dies ist nicht korrekt. Immer ist der ganze Studiengang der Akkreditierungsgegenstand; Teile von ihm können nicht separat akkreditiert werden. Hochschule und Agentur hätten nur die Begutachtung des gesamten Studiengangs inkl. der berufsbegleitenden Option vereinbaren dürfen.

 

16.1 - Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Profilmerkmal „dual“ überprüft? (§ 12 Abs 6 MRVO)

05/2020, 11/2020, zuletzt 01/2024

Duale Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Die „besonderen Charakteristika“ des Profilmerkmals „dual“ sind in der Begründung zu § 12 Abs. 6 dargestellt.  Dort heißt es: „Ein Studiengang darf als ‚dual‘ bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule/Berufsakademie und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind“.

Es ist möglich, dass das jeweilige Landeshochschulgesetz spezifische Regelungen zum dualen Studium vorsieht.

16.2 - Was wird bei der Akkreditierung dualer Studiengänge überprüft?

05/2020

Auf Basis von § 12 Abs. 6 erwartet der Akkreditierungsrat, dass die Hochschule im Akkreditierungsverfahren evidenzbasiert darlegt, wie im Rahmen des konkreten Studiengangskonzepts eine systematische inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte gewährleistet wird. Die Ausgestaltung der Verzahnung in diesen drei Dimensionen liegt in der Verantwortung der Hochschule. Zur Systematik eines dualen Studiengangs insbesondere auch in Abgrenzung zu anderen Formaten liefern die Empfehlungen des Wissenschaftsrats aus dem Jahre 2013 wichtige Hinweise.

Der Akkreditierungsrat hat festgestellt, dass in der Praxis vor allem die Dimension der inhaltlichen Verzahnung sowohl auf Seiten der antragstellenden Hochschulen als auch auf Seiten der die Begutachtung durchführenden Akkreditierungsagenturen zu Unsicherheiten und Missverständnissen führt. Aus den bisherigen Entscheidungen des Akkreditierungsrats lassen sich dazu einige grundsätzliche Erwägungen extrahieren:

  • Der Akkreditierungsrat geht bei der Bewertung grundsätzlich vom Studiengang und nicht von der komplementären Praxistätigkeit aus. D.h. die inhaltliche Verzahnung muss zwangsläufig im Curriculum angelegt sein. Eine studienbegleitende Ausbildung / Berufstätigkeit in einem zu dem Studiengang inhaltlich affinen Bereich begründet das Profilmerkmal „dual“ auch dann nicht hinreichend, wenn Teile der Berufstätigkeit ohne weitere Transferleistungen auf das Studium angerechnet oder Teile des Studiums auf eine Ausbildung angerechnet werden.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss systematisch erfolgen. Punktuelle Berührungspunkte mit der Berufspraxis beispielsweise im Rahmen eines Praxissemester oder der Abschlussarbeit begründen das Profilmerkmal „dual“ nicht. Daraus folgt nach Auffassung des Akkreditierungsrats auch, dass sich das Curriculum der dualen Variante eines Studiengangs mindestens in den konkreten Anforderungen an die Studierenden von dem einer komplementären „herkömmlichen“ Vollzeitvariante unterscheiden muss.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss zwingend in den Studiengangsunterlagen (bspw. Modulbeschreibungen, Studien- und Prüfungsordnung) verankert sein.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss im Rahmen der hochschulseitigen Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung von den Praxiseinrichtungen beispielweise über Kooperationsverträge verbindlich eingefordert werden können.

16.3 - Ist ein Masterabschluss auch dann möglich, wenn zusammen mit dem vorherigen Bachelorabschluss weniger als 300 ECTS Punkte erworben werden? (§ 8 Abs. 2 MRVO)

05/2020

Ja, dies ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Hier ist von Bedeutung, zwischen den Planungsvorgaben für die Hochschulen und individuellen Studienverläufen zu unterscheiden. Alle relevanten Informationen zur Frage sind in § 8 Abs. 2 MRVO einschließlich der Begründung enthalten.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 MRVO werden für „den Masterabschluss unter Einbeziehung des vorangegangenen Studiums […] 300 ECTS-Leistungspunkte benötigt“. Laut Begründung handelt es sich hierbei um „Planungsvorgaben an die Hochschulen“, zu der keine Ausnahmen vorgesehen sind.

Dies meint, dass keine konsekutiven Bachelor-/Master-Kombinationen an derselben Hochschule zulässig sind, die nicht auf 300 ECTS geplant sind. Beispielsweise sind „3+1“ oder „4+2“ als konsekutive Studiengänge nicht statthaft.

Dies bedeutet in der Praxis beispielsweise auch Folgendes: An Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAWs) ist verschiedentlich anzutreffen, dass dasselbe Fach als sechssemestriger Bachelor ohne Praxissemester und als siebensemestriger Bachelor mit Praxissemester angeboten wird. Ein fachlich passender viersemestriger Master an derselben Hochschule ist nur zum sechssemestrigen Bachelor konsekutiv.

Diese Planungsvorgaben entstammen einer jahrzehntelangen Historie hochschulpolitischer Auseinandersetzungen rund um Stichworte wie „Regelstudienzeit“, „Studienzeitverlängerung/-verkürzung“ etc., die auszuführen hier nicht der richtige Ort ist.

§ 8 Abs. 2 Satz 3 MRVO lautet nun: „Davon [der Planungsvorgabe 300 ECTS] kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden, auch wenn nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 ECTS-Leistungspunkte nicht erreicht werden.“

Die Begründung führt weiter aus: „Diese Ausnahme bezieht sich jedoch ausschließlich auf die einzelne Studierende/den einzelnen Studierenden und nicht auf den Studiengang. Danach können zu Masterstudiengängen auch Bewerberinnen/Bewerber zugelassen werden, die aufgrund der ECTS-Leistungspunkt-Zahl aus dem Bachelorstudium in der Summe nicht 300 ECTS-Leistungspunkte erreichen. Voraussetzung ist der Nachweis der für die Zulassung vorgesehenen Qualifikation.“

Daraus folgt:

  • Bei der Zulassung von Studierenden, die zusammen mit ihrem ersten Studienabschluss weniger als 300 Leistungspunkte erreichen würden, geht es nicht zwingend um die Kompensation von fehlenden Kreditpunkten, sondern um den individuellen Nachweis der für die Zulassung vorgesehen Qualifikation. D.h. es muss im Rahmen des Zulassungsverfahrens validiert werden, dass diese Kandidaten trotz eines kürzeren Erststudiums über die für den gewählten Studiengang erforderlichen Kompetenzen verfügen. Detailvorgaben, wie die Qualifikation der Bewerber nachgewiesen wird, sind aus der Musterrechtsverordnung nicht abzuleiten. Es obliegt somit der Hochschule, hierfür ein geeignetes Verfahren zu entwickeln. Neben der Belegung zusätzlicher Module vor dem oder parallel zum Masterstudiengang („Auffüllen auf 300 ECTS“) sind dazu auch zahlreiche weitere Optionen (bspw. Durchführung einer Eignungsprüfung, Anrechnung beruflich erworbener Kompetenzen,) denkbar.
  • Vorgeschlagene Auflagen, die zwingend das „Auffüllen“ auf 300 ECTS einfordern wollen, übernimmt der Akkreditierungsrat daher in der Regel nicht.

Diese Diskussionen sind bereits im alten Akkreditierungsrecht geführt worden. Nach wie vor hilfreich ist ein Blick in Ziffer 1.2 der Auslegungshinweise des KMK-Hochschulausschusses zu den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben.

16.4 - Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Profilmerkmal „berufsbegleitend“ überprüft?

07/2020

Berufsbegleitende Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept auf, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Für die Begutachtung heißt dies gemäß der Begründung zu diesem Paragrafen: „Bewirbt oder kennzeichnet die Hochschule einen Studiengang mit bestimmten Merkmalen (z. B. […] berufsbegleitend […]), so sind diese Merkmale Teil des Studiengangsprofils und daher ebenfalls Gegenstand der Begutachtung. In diesen Fällen sind die in [§ 12] Absatz 1 bis 5 genannten Kriterien in Abhängigkeit von dem spezifischen Profil unter dem jeweils spezifischen Blickwinkel anzuwenden und an den von den Hochschulen jeweils zu definierenden besonderen Ansprüchen zu messen.“

16.5 - Was wird bei der Akkreditierung berufsbegleitender Studiengänge überprüft?

07/2020

Mit der Verwendung des Profilmerkmals „berufsbegleitend“ ist der Anspruch verbunden, dass ein Studiengang in seiner Gänze zeitlich und organisatorisch mit einer parallelen Berufstätigkeit vereinbart werden kann. Wie dieser Anspruch im Einzelnen umgesetzt wird, liegt im Wesentlichen im Ermessen der Hochschule. Der Akkreditierungsrat erwartet, dass dies im Begutachtungsprozess bezogen auf das individuelle Studiengangskonzept überprüft wird.
Aus der bisherigen Spruchpraxis des Akkreditierungsrats ergeben sich an grundsätzlichen Erwägungen:

  • Da das Arbeitsvolumen eines Vollzeitstudiums äquivalent zum Arbeitsvolumen einer Vollzeitbeschäftigung konzipiert ist, hat der Akkreditierungsrat als einzigen allgemeinverbindlichen Bewertungsmaßstab das bereits im „alten System“ gültige Diktum „kein Vollzeit neben Vollzeit“ gesetzt. D.h. die Verwendung des Profilmerkmals „berufsbegleitend“ bei einem Vollzeitstudiengang ist grundsätzlich unzulässig.
  • Die Studienorganisation und das didaktische Konzept des Studiengangs müssen, beispielsweise durch Präsenzunterricht in den Abendstunden oder am Wochenende, durch Blockunterricht oder E-Learning-Elemente, auf die spezifischen Belange der jeweiligen Zielgruppe zugeschnitten sein. Daraus folgt: Ein reines Teilzeitstudium mit einer gestreckten Regelstudienzeit begründet das Profilmerkmal „berufsbegleitend“ noch nicht hinreichend.
  • Der Akkreditierungsrat erwartet, dass die Arbeitsbelastung v.a. auch der Präsenzphasen den Bewerbern und Studierenden in geeigneter Form transparent gemacht wird.

16.6 - Welche Bedeutung haben die Qualifikationsziele eines Studiengangs für die Akkreditierung?

03/2021

Externe Qualitätssicherung von Studium und Lehre basiert seit jeher auf der Grundlage, dass die Verantwortung für Qualität und Qualitätsentwicklung von Studiengängen bei den Hochschulen selbst liegt. Dieses Diktum findet sich an exponierter Stelle sowohl im Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Art. 1 Abs. 1) als auch den European Standards and Guidelines als europäischem Referenzrahmen (ESG 2.1).

Für das konkrete Programmakkreditierungsverfahren sowie die interne Studiengangsakkreditierung im Rahmen der Systemakkreditierung heißt das, dass sich die Bestimmung der inhaltlichen Qualität von Studium und Lehre im Einzelfall primär aus von der Hochschule selbst definierten Qualitätszielen ergibt. Oder noch konkreter: Die Hochschule definiert für jeden Studiengang Qualifikationsziele und wird an deren Umsetzung gemessen.

Die Qualifikationsziele sind somit eine wesentliche Grundlage für die gesamte fachlich-inhaltliche Bewertung und damit von zentraler Relevanz.
Inwieweit die Qualifikationsziele curricular (d.h. auf der Ebene der Module) umgesetzt werden, ist eine weitere Kernfrage der Akkreditierung, die jedoch in der Darstellung von der Beurteilung der in einem Studiengang insgesamt angestrebten Qualifikationsziele analytisch abzugrenzen ist.

16.7 - Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Qualifikationsziele eines Studiengangs überprüft?

03/2021

§ 11 Abs. 1 und 2 MRVO legt fest, nach welchen Kriterien die Stimmigkeit der Qualifikationsziele des Studiengangskonzepts zu prüfen ist. Dort ist im Kern festgelegt:

  • Neben einer wissenschaftlichen Befähigung sind auch die Befähigung zur Übernahme einer qualifizierten Erwerbstätigkeit sowie die Persönlichkeitsentwicklung und der Gesellschaftsbezug als weitere im Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegte Ziele von Hochschulbildung an prominenter Stelle verankert.
  • Die Qualifikationsziele legen basierend auf den Deskriptoren bzw. Kompetenzdimensionen des "Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse“ (vgl. Begründung zu § 11 Abs. 2 MRVO) die „fachlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, methodischen und persönlichkeitsbildenden Anforderungen“ zusammengefasst für den Studiengang fest.

Hiervon abzugrenzen ist § 12 Abs. 1 MRVO, der u.a. danach fragt, wie die in dem Studiengang insgesamt angestrebten Qualifikationsziele curricular (d.h. auf der Ebene der Module) umgesetzt werden.

16.8 - Wie sind die Vorgaben aus § 11 Abs. 1 und 2 MRVO konkret zu verstehen?

03/2021

Für die Überprüfung der Qualifikationsziele leitet der Akkreditierungsrat aus den Vorgaben gemäß § 11 Abs. 1 und 2 einige wenige grundsätzliche Erwägungen ab:

a.)    Detaillierungsgrad

  • Die Qualifikationsziele beziehen sich auf den konkreten Studiengang insgesamt. D.h. die Qualifikationsziele beschreiben unter angemessener Beachtung des Gesellschafts- und Persönlichkeitsbezugs Kenntnisse und Kompetenzen, die Studierende am Ende ihres Studiums erworben haben
  • Die Qualifikationsziele entsprechen dem angestrebten Abschlussniveau und orientieren sich an den Deskriptoren des Qualifikationsrahmens für Deutsche Hochschulabschlüsse.
  • Die Qualifikationsziele beziehen sich auf die mit dem Studiengang angestrebte wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung sowie auf die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in beschriebenen Tätigkeitsfeldern. Sie ordnen den Studiengang akademisch (bspw. hinsichtlich der Möglichkeiten einer wissenschaftlichen Weiterqualifikation) und professionell (bspw. hinsichtlich der Erfüllung externer Vorgaben für reglementierte Berufe, Einbeziehung der Berufspraxis) ein.

b.)    Transparenz / Verbindlichkeit

  • Die von der Hochschule definierten Qualifikationsziele stehen nicht nur im Selbstevaluationsbericht, sondern sind in angemessener Form der Allgemeinheit zugänglich. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass die Qualifikationsziele in der Prüfungsordnung oder dem Modulhandbuch verankert sind, mindestens jedoch sind sie beispielsweise auf der Webseite und / oder dem Studiengangsflyer veröffentlicht.
  • Die von der Hochschule definierten Qualifikationsziele sind zwischen den verschiedenen Darstellungen inhaltlich konsistent (z.B. Selbstevaluationsbericht, Prüfungsordnung, Modulhandbuch). D.h. es ist legitim, dass nicht durchgängig der „Volltext“ der Qualifikationsziele verwendet wird, die verschiedenen Fassungen dürfen sich aber nicht widersprechen.
  • Die Qualifikationsziele finden sich im Diploma Supplement unter der Ziffer 4.2 „Programme Learning Outcomes“.

17.1 - Was sind reglementierte Berufe?

03/2021

Zahlreiche Berufe können regelhaft nicht allein auf der Basis eines bloßen abgeschlossenen Hochschulstudiums ausgeübt werden, sondern es bestehen weitere berufszulassungsrechtliche Voraussetzungen unterschiedlichster Art. Alle diese Berufe werden als „reglementierte Berufe“ bezeichnet. Studiengänge, die (auch) auf diese hinführen, werden in der Alltagssprache oft vereinfacht als „reglementierte Studiengänge“ bezeichnet, wenngleich dadurch Bedeutungsnuancen unter den Tisch fallen. Die korrekte, allerdings längere Bezeichnung lautet „Studiengänge […], die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten“ (§ 31 Abs. 3 Satz 1 MRVO).

Zu jedem reglementierten Beruf gibt es eine berufszulassungsrechtliche Stelle, die befugt ist, verbindliche Aussagen über die Berufsbefähigung des jeweils in Rede stehenden Studiengangs zu treffen.

Ein Beispiel: Laut § 10ff. der Seeleute-Befähigungsverordnung kann ein seefahrtbezogener Studiengang so ausgestaltet werden, dass der Studienabschluss zugleich als Berufseingangsprüfung für die Offizierslaufbahn auf Kauffahrteischiffen gewertet wird. Die berufszulassungsrechtliche Stelle ist gemäß der genannten Verordnung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Eine auch nur im Ansatz vollständige Aufzählung ist angesichts der fachlichen, regionalen und strukturellen Vielfalt nicht möglich.

Entscheidend dafür, ob ein Beruf reglementiert ist, sind die jeweiligen rechtlichen Regelungen.

17.2 - Ist bei reglementierten Studiengängen im Rahmen der Akkreditierung die berufsrechtliche Eignung des Studiengangs nachzuweisen?

03/2021

Ja, wenn ein Berufszielversprechen gegeben wird; das ist in der Regel der Fall.

Die Akkreditierung einerseits und die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen andererseits sind zwar rechtlich getrennte Verfahren, in denen jeweils gesonderte Entscheidungen getroffen werden. Erfolgt eine Verfahrensverbindung nach § 35 MRVO, ist diese nur organisatorisch (siehe dazu FAQ 17.6). (Eine Ausnahme sind Lehramtsstudiengänge und voll- sowie teiltheologische Studiengänge; diese sind in der MRVO eigens unter § 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 aufgeführt. Bezogen auf voll- und teiltheologische Studiengänge bedarf nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Entscheidung des Akkreditierungsrates der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle.)

Die berufsrechtliche Eignung ist jedoch immer dann für die Akkreditierungsentscheidung relevant, wenn die Hochschule verspricht, dass die Absolventen mit Abschluss des Studiengangs Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten können (ggf. mit weiteren Zulassungsschritten, Prüfungen etc. verbunden), die Ausübung dieses Berufs also Teil des Qualifikationsziels nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO lautet: „Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar formuliert und tragen den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung.“

In der referenzierten Passage des Staatsvertrags ist im hier behandelten Kontext das Ziel „Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit“ einschlägig.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist nachzuweisen, dass die angestrebten Qualifikationsziele auch erreicht werden:

„Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele adäquat aufgebaut.“

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 muss also unter anderem nachgewiesen werden, dass die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit gegeben ist. Wenn die Hochschule verspricht, dass die Absolventen mit Abschluss des Studiengangs einen reglementierten Beruf ausüben können, die Ausübung dieses Berufs also angestrebtes Qualifikationsziel ist, muss die Hochschule im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 1 MRVO nachweisen, dass sie dieses „Berufszielversprechen“ auch einlöst. Dafür ist wiederum erforderlich, dass die berufsrechtliche Eignung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn es sich um einen polyvalenten Studiengang handelt, der nicht nur, aber auch, zu einem reglementierten Beruf qualifizieren soll.

17.3 - Aufgabe der Agenturen und der Hochschulen in der Programmakkreditierung

03/2021

Konkret hat die Hochschule im Selbstevaluationsbericht darzulegen, wie sie berufsrechtliche Anforderungen erfüllt. Dazu gehört auch die Erläuterung des Verfahrens der Feststellung der berufsrechtlichen Eignung. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde die berufsrechtliche Eignung bescheinigt, ist diese Bescheinigung dem Antrag beizufügen.

Aufgabe der Agenturen und ihrer Gutachtergremien ist, Berufszielversprechen und berufszulassungsrechtliche Situation zu analysieren und in der notwendigen Ausführlichkeit unter § 12 Abs. 1 sowohl zu dokumentieren als auch zu bewerten.

Die berufsbezogenen Gesetze selbst sind nicht Gegenstand der Diskussion im Begutachtungsverfahren, sondern gegebenes Faktum. Die Entscheidung über die Berufszulassung liegt ausschließlich bei der berufszulassungsrechtlichen Stelle.

17.4 - In welchen Fällen werden Auflagen erteilt?

03/2021

Weist die Hochschule die berufsrechtliche Eignung trotz eines entsprechenden Berufszielversprechens nicht nach, wird eine Auflage zum Nachweis der berufsrechtlichen Eignung ausgesprochen.

Mitunter tritt eine „Henne-Ei-Problematik“ dahingehend auf, dass geklärt werden muss, ob zuerst das Akkreditierungsverfahren abgeschlossen werden oder zuerst die Zustimmung der berufszulassungsrechtlichen Stelle nachweislich dokumentiert werden soll. Hier ist ein pragmatischer Umgang gefragt. Wenn die berufszulassungsrechtliche Stelle vor ihrer Entscheidung den Abschluss des Akkreditierungsverfahrens verlangt, ist an dieser Stelle das Mittel der Wahl, eine Auflage vorzusehen, wonach die Bescheinigung durch die berufszulassungsrechtliche Stelle nachzureichen ist.

 

17.5 - Muss eine Hochschule transparent machen, dass ein Studiengang nicht zu einem reglementierten Beruf befähigt? Ist die Außendarstellung in der Akkreditierung zu prüfen?

03/2021

Berufszielversprechen werden vor allem in der Außendarstellung der Studiengänge gegeben, z.B. auf Webseiten der Hochschule für Studieninteressierte oder auf Werbeflyern.

Liegt der Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf zum Beispiel aufgrund der Studiengangsbezeichnung nahe, muss die Hochschule in der Außendarstellung klar kommunizieren, wenn dies nicht der Fall ist. Aus den Materialien zur Außendarstellung muss klar hervorgehen, ob der Studiengang für einen reglementierten Beruf qualifiziert (ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen) oder nicht. Dies dient dem Schutz der Studienbewerberinnen und -bewerber.

Zwar ist die Außendarstellung (außer in dem im § 9 der MRVO geregelten Spezialfall) kein Standardprüfbereich in der Begutachtung. Steht jedoch eine Hinführung auf reglementierte Berufe im Raum, ist ein Blick auf nach außen gegebene Berufszielversprechen obligatorisch. Rechtsgrundlage ist die Prüfung der Qualifikationsziele (§ 11) sowie deren Umsetzung (§ 12 Abs. 1).

17.6 - Bedarf es bei reglementierten Studiengängen zwingend einer organisatorischen Verbindung des Akkreditierungsverfahrens mit dem Verfahren zur Feststellung der berufszulassungsrechtlichen Eignung eines Studiengangs nach § 35 MRVO? Müssen zur Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlichen Anforderungen weitere Gutachterinnen und Gutachter hinzugezogen werden?

03/2021

Von Seiten des Akkreditierungsrates ist die Verfahrensverbindung nach § 35 MRVO weder zwingend noch ist die Hinzuziehung weiterer Gutachterinnen und Gutachter obligatorisch.

Eine Ausnahme sind Lehramtsstudiengänge und voll- sowie teiltheologische Studiengänge; diese sind in der MRVO eigens unter § 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 aufgeführt. Bezogen auf voll- und teiltheologische Studiengänge bedarf nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Entscheidung des Akkreditierungsrates der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle.

Entsprechend der Begründung zu § 35 MRVO ist die Vorschrift im Sinne eines Angebots an die zuständigen staatlichen Stellen zu verstehen, die Akkreditierungsverfahren zu nutzen, um im Interesse der Studierenden die Eignung eines Studiengangs im Hinblick auf den Zugang zu reglementierten Berufen zu prüfen. § 35 MRVO bietet damit allein die Möglichkeit einer organisatorischen Verbindung der Verfahren. Generell kommt es auf die jeweilige rechtliche Regelung an, in welchem Verfahren und zu welchem Zeitpunkt die berufsrechtliche Eignung des Studiengangs festgestellt wird und ob danach eine Verfahrensverbindung vorgesehen ist. Hochschulen sollten sich darüber frühzeitig, am besten vor Beginn eines Akkreditierungsverfahrens, informieren und das Begutachtungsverfahren in Absprache mit der Agentur entsprechend planen.

17.7 - Aufgabe der systemakkreditierten Hochschulen und der das System begutachtenden Agentur

03/2021

Die in FAQ 17.1 bis 17.6 genannten Fragestellungen und Vorgehensweisen gelten entsprechend auch für systemakkreditierte Hochschulen, die die Erfordernisse in ihren internen Verfahren in geeigneter Weise abbilden muss.

Dies ist in der Systemakkreditierung sowohl generell als auch in den Stichproben zu überprüfen. Für letztere wird auf § 31 Abs. 3 MRVO verwiesen: „Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach Teil 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen […] An der Stichprobe wirkt jeweils ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin […] mit."

18.01 - Was ist mit 'wesentlichen Änderungen' gemeint?

04/2021

§ 28 der Musterrechtsverordnung (Landesrechtsverordnungen entsprechend) lautet:

„1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.

(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.“

Die Begründung zu diesem Paragraphen führt näher aus:

„Da es sich bei der Akkreditierung um einen Dauerverwaltungsakt handelt und sich während des Geltungszeitraums der Akkreditierung Änderungen hinsichtlich der formalen oder fachlich-inhaltlichen Kriterien ergeben können, sind wesentliche Änderungen unverzüglich gegenüber dem Akkreditierungsrat anzuzeigen. […]
Die Anzeigepflicht versetzt den Akkreditierungsrat in die Lage, seine Akkreditierungsentscheidung auf seine Aktualität hin zu prüfen und bei wesentlichen Änderungen − soweit erforderlich − den neuen Gegebenheiten anzupassen (z.B. durch Erteilung einer nachträglichen Auflage oder Widerruf der Akkreditierungsentscheidung).“

18.02 - Was kann eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands sein?

04/2021, 08/2022, zuletzt 07/2023

Die Begründung zu § 28 MRVO zählt neun Änderungen auf, die „insbesondere“ wesentliche Änderungen sein können: Diese betreffen

  1. Studiengangsbezeichnung,
  2. Regelstudienzeit des Studiengangs,
  3. Abschlussgrade des Studiengangs,
  4. Konzeption des Studiengangs,
  5. Qualifikationsziele des Studiengangs,
  6. Profil des Studiengangs,
  7. Inhalte des Studiengangs,
  8. Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen,
  9. wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.

Der Begriff der wesentlichen Änderung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszulegen ist.  Dabei besteht ein Beurteilungsspielraum. Die Aufzählung von Beispielen für mögliche wesentliche Änderungen in der Begründung gibt Orientierung für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs. Vgl. FAQ 18.03 dazu, wie der Akkreditierungsrat die Auslegung vornimmt.

Die Begründung geht ersichtlich von der Programmakkreditierung aus. Alle FAQ in diesem Kapitel behandeln daher die Programmakkreditierung mit Ausnahme von FAQ 18.10, 18.11 und 18.12, die teils oder ganz der Systemakkreditierung und den Alternativen Verfahren gewidmet sind.

Anmerkung zur Änderung: Teile der FAQ entsprechen der früheren (bis Juli 2023 gültigen) FAQ 18.02.

18.03 - Wie verhält sich der Akkreditierungsrat zu wesentlichen Änderungen?

07/2023

Der Akkreditierungsrat möchte unterstützen, dass Hochschulen ihre Studiengänge jederzeit weiterentwickeln, wenn sie dies wollen. Daher möchte er administrative Hürden so weit wie möglich vermeiden. In diesem Sinn legt er den Begriff der wesentlichen Änderung dahingehend aus, die Anzeigepflicht auf das absolute Minimum zu beschränken.

Dieses Vertrauen in die Hochschulen ist aus der Verwaltungspraxis der letzten Jahre erwachsen: Angezeigte wesentliche Änderungen waren in aller Regel wohlbegründet und wurden fast immer auflagenfrei genehmigt.

18.04 - Was sind definitiv wesentliche Änderungen?

07/2023

Der „harte Kern“ dessen, was unweigerlich eine wesentliche Änderung bedeutet, besteht aus Änderungen an den Stammdaten in der Akkreditierungsdatenbank des Akkreditierungsrates: Jeder akkreditierte Studiengang hat einen spezifischen Eintrag in dieser Akkreditierungsdatenbank, der bei jeder Reakkreditierung überprüft und ggf. angepasst wird. Entsprechend stellt jede Änderung (auch Hinzufügungen und Löschungen sind Änderungen) an den Stammdaten eine wesentliche Änderung dar. Dabei handelt es sich um (diese Liste ist abschließend):

  • Studiengangsbezeichnung;
  • Abschlussgrad (Bachelor, Master etc...);
  • Mastertyp (konsekutiv/weiterbildend);
  • Abschlussbezeichnung (B.A., M.A., M.Sc...);
  • Studiengangstyp (grundständig/weiterführend);
  • Lehramtstyp;
  • Studienformen (Vollzeit, Teilzeit, dual, berufsbegleitend...);
  • Regelstudienzeit;
  • Standorte;
  • ECTS-Punkte.

Diese Änderungen beinhalten zudem in der Regel eine inhaltliche Neubewertung jeweils einschlägiger Kriterien der MRVO bzw. der entsprechend anwendbaren Studienakkreditierungsverordnung des Sitzlandes.

18.05 - Was sind in aller Regel wesentliche inhaltliche Änderungen?

07/2023

Als wesentliche Änderung jenseits der Studiengangs-Stammdaten (vgl. FAQ 18.04) betrachtet der Akkreditierungsrat vor allem den Fall, dass „ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Einrichtungen angeboten wird“ (Begründung zu § 28 MRVO).

Dazu zählt insbesondere, wenn der Studiengang an weiteren Standorten derselben Hochschule angeboten wird. Eine in diesem Sinne wesentliche Änderung wird zudem in der Regel dadurch begründet, dass hochschulische und / oder nicht hochschulische kooperierende Einrichtungen neu an der Durchführung des Studiengangs beteiligt werden.

Ansonsten gilt (vgl. FAQ 18.03 und 18.06), dass übliche inhaltliche Weiterentwicklungen nicht wesentlich im Sinn von § 28 MRVO sind und eine Anzeige nur bei außergewöhnlich tiefgreifenden Änderungen erfolgen soll.

18.06 - Was sind in aller Regel keine wesentlichen Änderungen?

07/2023

Bei weitem nicht jede Änderung an den in der Begründung zu § 28 genannten Merkmalen eines Studiengangs – Konzeption, Qualifikationsziele, Profil, Inhalte – ist wesentlich. Im Gegenteil sind die meisten Änderungen im Akkreditierungssinn „unwesentlich“, auch wenn sie für die Weiterentwicklung des Studiengangs wichtig (= „wesentlich“) sind.

Ein typisches Beispiel für eine zwar wichtige, aber im Sinne der Akkreditierung nicht wesentliche Änderung ist der Austausch von Wahlpflichtbereichen/Vertiefungsrichtungen/Schwerpunkten, ausgelöst etwa durch den Wunsch nach einer Modernisierung oder durch einen Wechsel bei den Professuren.

Solange der Gesamtrahmen hinsichtlich der Qualifikationsziele und der Ressourcen im Großen und Ganzen bestehen bleibt, handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung.

Anmerkung zur Änderung: Diese FAQ entsprach in Teilen bis Juli 2023 FAQ 18.03.

18.07 - Wie zeige ich eine wesentliche Änderung an und welche Unterlagen muss ich vorlegen?

04/2021, zuletzt 07/2023

Die Anzeige von wesentlichen Änderungen des Akkreditierungsgegenstands erfolgt z.Zt. (Stand Juni 2023) noch außerhalb von ELIAS. Bitte richten Sie Ihre Änderungsanzeige per „direkter“ Mail an das Sekretariat der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrats (akr@akkreditierungsrat.de) oder an Ihre in ELIAS genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

Sie müssen in Ihrer Änderungsanzeige evidenzbasiert nachweisen, dass die Kriterien der Musterrechts- bzw. der jeweils einschlägigen Landesrechtsverordnung auch unter den veränderten Bedingungen erfüllt sind. Sie sollten Ihre Änderung in einem kurzen Schreiben skizzieren und dahingehend begründen. Bitte legen Sie Ihrem Antrag in jedem Fall geänderte Studiengangsunterlagen und sonstige Nachweise bei und markieren Sie darin deutlich die Passagen, die geändert wurden.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war bis Juli 2023 FAQ 18.04; lediglich der „Stand“ wurde aktualisiert.

18.08 - Was wird überprüft und welche Entscheidungen sind möglich?

04/2021, zuletzt 07/2023

Es wird festgestellt, ob eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands vorliegt und, wenn ja, ob diese Änderung von der Akkreditierung erfasst ist. Eine Positiventscheidung kann an Nebenbedingungen (Auflagen) geknüpft werden.

Da Änderungsanzeigen in der Regel durch den Vorstand der Stiftung Akkreditierungsrat beschieden werden, sind Sie bei der Antragsstellung nicht an den Sitzungsturnus des Akkreditierungsrats gebunden. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Vorstand Fälle an den Akkreditierungsrat überweisen oder eine Entscheidung beispielsweise zwecks Einholung externer Expertise zurückstellen kann.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war bis Juli 2023 FAQ 18.05.

18.09 - Zeige ich wesentliche Änderungen an, bevor ich sie vornehme, oder danach?

07/2023

Laut § 28 MRVO sind wesentliche Änderungen „unverzüglich“ anzuzeigen. Der Akkreditierungsrat setzt hierfür keine konkrete Frist; er geht aber davon aus, dass wesentliche Änderungen zeitnah nach Umsetzung angezeigt werden.

Es ist ebenfalls möglich, Änderungsvorhaben anzuzeigen. Voraussetzung ist, dass der Planungsstand so weit gediehen ist, dass eine evidenzbasierte Bewertung des Änderungsvorhabens vorgenommen werden kann.

Eine Zusage zur Prüfung von beabsichtigten oder bereits umgesetzten wesentlichen Änderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums kann derzeit nicht gegeben werden.

Wenn eine Hochschule eine wesentliche Änderung schnell umsetzen möchte, empfiehlt sich die Anzeige im Nachgang der Änderung.

18.10 - Mein Studiengang wechselt den Träger – ist dies eine wesentliche Änderung?

07/2023

Dies kann nicht im Rahmen der Anzeige einer wesentlichen Änderung bewertet werden. Wenn ein Studiengang den Träger wechselt, d.h. von einer Hochschule an eine andere übergeht, ergibt sich daraus immer ein neuer Akkreditierungsgegenstand, und ein neues Akkreditierungsverfahren ist erforderlich (sofern die aufnehmende Hochschule systemakkreditiert ist, muss sie ebenfalls umgehend ein internes Verfahren einleiten). Bitte kontaktieren Sie die Geschäftsstelle der Stiftung Akkreditierungsrat möglichst frühzeitig.

18.11 - Was sind wesentliche Änderungen in der Systemakkreditierung?

07/2023, zuletzt geändert 11/2023

Änderungen an intern akkreditierten Studiengängen fallen nicht unter § 28 MRVO und sind dem Akkreditierungsrat dementsprechend nicht anzuzeigen. Solche Änderungen sind Gegenstand des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems, das laut § 17 Abs. 1 Satz 4 MRVO u.a. die Weiterentwicklung von Studiengängen umfasst. Ob eine wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist, fällt daher in den Entscheidungsbereich der Hochschule und nicht in den des Akkreditierungsrates. Allerdings muss die Hochschule dafür Sorge tragen, dass umgesetzte wesentliche Änderungen, die beispielsweise Studiengangsbezeichnungen, Studienformen, Abschlussgrade oder Abschlussbezeichnungen betreffen, zeitnah zur Eintragung in der Datenbank des Akkreditierungsrates (ELIAS) an elias@akkreditierungsrat.de gemeldet werden

Hochschulen haben im Zuge ihrer Systemakkreditierung nachgewiesen, dass sie die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit ihres QM-Systems regelmäßig überprüfen und kontinuierlich weiterentwickeln (§ 17 Abs. 2 Satz 4 MRVO). Die Weiterentwicklung erfolgt regelhaft auf der Basis einer kontinuierlichen Evaluation der im System angelegten Prozesse und beinhaltet eine datengestützte Kontrolle der Ergebnisse, so die Erläuterung in der Begründung zu § 17 Abs. 2 Satz 4 MRVO.

Die weitreichende Verantwortung, die Hochschulen mit der Systemakkreditierung übertragen wird, erstreckt sich folglich nicht nur auf die Qualität und Weiterentwicklung der von ihr angebotenen Studiengänge, sondern gleichermaßen auch auf das QM-System selbst und das Erfordernis seiner kontinuierlichen Weiterentwicklung.

Die Anzeige einer wesentlichen Änderung des QM-Systems gegenüber dem Akkreditierungsrat ist vor diesem Hintergrund nur dann erforderlich, wenn es sich um eine sehr weitreichende und grundsätzliche Neuausrichtung des Systems handelt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn mehrere (teils) systemakkreditierte Hochschulen mit ihren je eigenen QM-Systemen fusionieren oder wenn ein bislang an der Programmakkreditierung orientiertes QM-System in ein, gänzlich anderen Prozessen folgendes, begleitendes QM-System überführt werden soll.

Änderungsanzeigen oder Anfragen, ob es sich bei geplanten Änderungen um eine anzeigepflichtige Änderung handeln könnte, können derzeit formlos per Mail an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates (akr@akkreditierungsrat.de) oder an Ihre in ELIAS genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gerichtet werden.

18.12 - Gibt es wesentliche Änderungen in Alternativen Verfahren?

07/2023

Nicht mit Bezug auf § 28 MRVO, da dieser Paragraph zum Teil 4 der MRVO gehört, der mit „Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung“ überschrieben ist und dadurch bereits zum Ausdruck bringt, dass Alternative Verfahren hiervon nicht betroffen sind (vgl. auch § 34 MRVO). Der Umgang mit wesentlichen Änderungen am Akkreditierungsgegenstand wird mit den Hochschulen in den zu Beginn der Verfahren zu treffenden Vereinbarungen (§ 4 VoAAv) individuell geregelt.

19.01 - Handelt es sich um eine Stichprobe oder um mehrere Stichproben?

11/2023

Die MRVO benutzt in § 31 sowohl den Singular als auch den Plural. In der Sache läuft es auf dasselbe hinaus, ob man von mehreren Stichproben oder von einer Stichprobe mit mehreren (mindestens zwei) Bestandteilen spricht. Um die verschiedenen Aspekte (vgl. FAQ 19.03) besser begrifflich unterscheiden zu können, bevorzugt der Akkreditierungsrat, den Plural wie in der Überschrift zu § 31 MRVO zu verwenden.

19.02 - Begriffsbestimmung: Typen von Stichproben

11/2023

Die Musterrechtsverordnung ordnet den drei unterschiedlichen Stichprobentypen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 MRVO keine spezifischen Begriffe zu. Um die Verständigung zu erleichtern, werden in der vorliegenden FAQ 19 „Stichproben in der Systemakkreditierung“ folgende Begriffe verwendet:

  • Programmstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO wird als Programmstichprobe bezeichnet.
  • Kriterienstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO wird als Kriterienstichprobe bezeichnet.
  • Reglementierungsstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 3 wird als Reglementierungsstichprobe bezeichnet.

19.03 - Was ist die Intention der Stichproben?

11/2023

In den Stichproben soll gemäß § 31 Abs. 1 MRVO geprüft werden, „ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem (QMS) angestrebten Wirkungen auf Ebene des einzelnen Studiengangs eintreten“. Die Begründung führt weiter aus, dass in der Stichprobe anhand eines vom Gutachtergremium festzulegenden Studienganges darzulegen ist, […] dass das Qualitätsmanagementsystem die Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien bei der internen Akkreditierung durch die Hochschule gewährleistet.“ Zusätzlich sind vom Gutachtergremium formale und fachlich-inhaltliche Kriterien festzulegen, […] deren Einhaltung durch das zu begutachtende Qualitätsmanagementsystem gewährleistet werden muss.“

Da das Gutachtergremium in der Systemakkreditierung in der Regel keine studienfachbezogene Expertise aufweist oder zumindest eine solche nicht aufweisen muss (s. Begründung zu § 25 Abs. 2 MRVO), geht es bei den Stichproben auch nicht darum, eine umfassende (erneute) gutachterliche Überprüfung eines Studiengangs oder mehrerer Studiengänge vorzunehmen. Vielmehr zielen die Stichproben darauf ab, zu überprüfen, ob die Begutachtung von Studiengängen durch das QMS der Hochschule auf einer vollständigen und plausiblen Bewertung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien der einschlägigen Landesrechtsverordnung beruht und ob die Funktionalität des QMS mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien auch im Sinne geschlossener Regelkreise gewährleistet ist.

Das Erkenntnisinteresse richtet sich folglich im Kern auf die Funktionsfähigkeit des QMS, die durch die eingehende Betrachtung exemplarisch ausgewählter Studiengänge und Kriterien beurteilt werden soll. Dementsprechend sollen die gutachterlichen Erkenntnisse aus den Stichproben zu Schlussfolgerungen auf der Systemebene führen.

Wie die Stichproben in operativer Hinsicht im Einzelfall konkret durchzuführen sind, lässt die Musterrechtsverordnung aus gutem Grund offen. Auf diese Weise wird der Agentur bzw. dem Gutachtergremium die Möglichkeit eröffnet, situativ zu entscheiden, an welcher Stelle sie Erkenntnisse aus den Stichproben in die Begutachtung des QMS zurückspiegeln möchte und welche Methoden (Befragung von Studiengangsverantwortlichen oder internen Gutachtenden, Prüfung ausgewählter Sachverhalte auf Aktenbasis, Begehung von Räumlichkeiten etc.) hierbei zum Einsatz kommen sollen.

19.04 - Welche Studiengänge und Kriterien gehören in die Stichproben?

11/2023

Die Stichproben setzen sich aus den folgenden mindestens zwei Bestandteilen zusammen:

1. § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO „Programmstichprobe“  

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO im Folgenden als „Programmstichprobe“ bezeichnet werden.

In der Programmstichprobe soll das Gutachtergremium die Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien (mit Ausnahme der §§ 17 und 18) der anwendbaren Rechtsverordnung mindestens innerhalb eines Studiengangs überprüfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO). Um zu bewerten, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten (§ 31 Abs. 1 MRVO), kann es erforderlich sein, den Ablauf eines hochschulinternen Akkreditierungsverfahrens exemplarisch nachzuvollziehen.

Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, kommen weitere Studiengänge hinzu (s. Reglementierungsstichprobe, Ziffer 3).

2. § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO „Kriterienstichprobe“

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO im Folgenden als „Kriterienstichprobe“ bezeichnet werden.

In der Kriterienstichprobe soll die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien (mit Ausnahme der §§ 17 und 18) bewertet werden, wobei die Auswahl nach Maßgabe des Gutachtergremiums erfolgen soll. Die Auswahl muss sowohl mindestens ein formales als auch mindestens ein fachlich-inhaltliches Kriterium enthalten.

Die Kriterienstichprobe sieht bewusst einen großen Gestaltungsfreiraum vor, um den Gutachtenden eine gezielte Auswahl von Kriterien und Studiengängen auf der Grundlage ihrer bereits gewonnenen Erkenntnisse zu ermöglichen. In diesem Kontext eröffnet die Kriterienstichprobe zum Beispiel auch die Möglichkeit, zu überprüfen, ob das Qualitätsmanagement hochschulweit Anwendung findet.

3. § 31 Abs. 3 MRVO – „Reglementierungsstichprobe“

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 3 MRVO im Folgenden als „Reglementierungsstichprobe“ bezeichnet werden.

Die Reglementierungsstichprobe wird in Form einer Programmstichprobe durchgeführt. Dabei richtet sich das Erkenntnisinteresse vor allem auf die Frage, ob das Qualitätsmanagementsystem in der Lage ist, auch solche Aspekte zu behandeln, die sich aus den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien mit Blick auf etwaige Reglementierungen ergeben.

Zudem geht es in diesem Zusammenhang darum zu prüfen, ob in den hochschulinternen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen auch die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Abs. 2 i.V. mit § 25 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 MRVO und ggf.  zusätzliche landesrechtliche Bestimmungen und berufsrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden

Zum Umfang der Reglementierungsstichprobe siehe FAQ 19.05 und 19.06; zur Beteiligung der berufszulassungsrechtlichen Stellen siehe FAQ 19.07.

19.05 - Was ist bei der Reglementierungsstichprobe – außer Lehramt und Theologie – zu beachten?

11/2023

Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist von diesen einer unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien in die Stichprobe einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO).

Als Studiengänge, die im Sinne von § 31 Abs. 3 MRVO auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, zählen neben den gesondert geregelten Lehramtsstudiengängen und Studiengängen im Bereich Theologie (vgl. FAQ 17.6 und 19.06) nur solche reglementierten Studiengänge, bei denen eine berufszulassungsrechtliche Stelle von Rechts wegen im Begutachtungsverfahren zu beteiligen ist. Dies geht implizit aus § 31 Abs. 3 Satz 2 hervor und gilt beispielsweise für Studiengänge der Psychotherapie (siehe Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten - PsychThG) oder – je nach landesrechtlicher Regelung – für Studiengänge der Sozialen Arbeit (siehe zum Beispiel Sozialberufeanerkennungsgesetz Hessen). Bietet die Hochschule Studiengänge dieser Art an, ist einer dieser Studiengänge exemplarisch in der Reglementierungsstichprobe zu betrachten.

19.06 - Was ist bei der Reglementierungsstichprobe für Lehramtsstudiengänge und Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion zu beachten?

11/2023

Lehramt

Bietet die Hochschule Lehramtsstudiengänge an, ist hiervon jeweils einer von jedem angebotenen Lehramtstyp unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO). Die Kultusministerkonferenz (KMK) unterscheidet insgesamt sechs Lehramtstypen, und zwar: (1) Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe, (2) Übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I, (3) Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I, (4) Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium, (5) Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen und (6) Sonderpädagogische Lehrämter.

Werden die Lehramtsstudiengänge in Form von Kombinationsstudiengängen angeboten, muss nicht der gesamte Kombinationsstudiengang mit allen zugehörigen Teilstudiengängen in die Stichprobe einbezogen werden. Je nach den Charakteristika des von der Hochschule verfolgten Kombinationsmodels entscheiden Agentur bzw. Gutachtergremium im Einzelfall, in welcher Form eine Verbindung von ggf. punktueller Modellbetrachtung (des Kombinationsstudiengangs) und Begutachtung eines oder mehrerer Teilstudiengänge zielführend ist. Dabei sollten Kombinationsstudiengänge und eine Auswahl ihnen zugeordneter Teilstudiengänge nach Möglichkeit exemplarisch betrachtet werden (vgl. Ziffer 3.2 Handreichung „Qualitätsentwicklung durch Akkreditierung fördern – der Blick auf lehramtsbildende Studiengänge“).

Der Akkreditierungsrat hat in der zuvor genannten Handreichung empfohlen, die Stichprobe insbesondere auf spezifische Merkmale zu fokussieren, um dem Anspruch, das Gesamtmodell der Lehramtsbildung zu betrachten, in der Begutachtung gerecht zu werden. Gegenstand dieser Stichproben könnten demnach auch die Verzahnung zwischen den Ausbildungsphasen sowie zwischen fachdidaktischer, fachwissenschaftlicher und bildungswissenschaftlicher Ausbildung, die Funktion der Zentren für Lehrerbildung bzw. Schools of Education oder Praxisphasen während des Studiums und die Möglichkeit zur Nutzung von Auslandsaufenthalten sein.

Theologie / Religion

Bietet die Hochschule voll- oder teiltheologische Studiengänge mit Evangelischer Theologie/Religion und/oder Teilstudiengänge mit Katholischer Theologie/Religion gemäß § 22 Abs. 5 MRVO an, ist hiervon jeweils einer unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien in die Stichprobe einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO). Das heißt: Werden Studiengänge mit evangelischer Theologie/Religion und Studiengänge mit katholischer Theologie/Religion angeboten, muss je ein Studiengang pro Konfession in die Stichproben einbezogen werden.

Gemäß der Novellierung des Beschlusses „Eckpunkte für die Studienstruktur in Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion“ durch die KMK vom 08.09.2022 werden nun auch die Studiengänge der katholischen Kirchenmusik als teiltheologisch verstanden.

Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Studiengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren (katholisch-theologisches Vollstudium), erfolgt gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 MRVO jedoch ausschließlich in Form der Programmakkreditierung, so dass diese Studiengänge in der Reglementierungsstichprobe nicht zu berücksichtigen sind.

Handelt es sich bei den Studiengängen mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion um Lehramtsstudiengänge, können diese in die Lehramtsstichprobe integriert werden, wobei gemäß § 18 Absatz 2 MRVO die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse der berufszulassungsrechtlichen Stellen entsprechend zu beachten sind (vgl. FAQ 19.07).

Ausschlaggebend ist, dass die Stichprobe in der gewählten Form valide Aussagen zum Umgang mit den Spezifika reglementierter Studiengänge zulassen muss und zugleich der Stichprobencharakter des Verfahrens auch unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten gewahrt bleibt.

19.07 - In welchem Umfang sind berufszulassungsrechtliche Stellen an der Stichprobe zu beteiligen?

11/2023

An der Stichprobe für reglementierte Studiengänge („Reglementierungsstichprobe“) wirkt – zusätzlich zu den Gutachtenden des Systemakkreditierungsverfahrens – jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stelle mit. Die Benennung der Vertreterin oder des Vertreters erfolgt durch die zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stellen, die von Rechts wegen an der Akkreditierung zu beteiligten sind. Zentrale Aufgabe der Vertreterin bzw. des Vertreters der jeweils zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stelle ist es zu bewerten, ob die Beteiligungspflichten im QMS der Hochschule ordnungsgemäß wahrgenommen werden.

Im Falle von Lehramtsstudiengängen ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Obersten Landesbehörde zu beteiligen.

Im Falle von Studiengängen mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen kirchlichen Stelle zu beteiligen, und zwar unter Berücksichtigung der konfessionellen Ausrichtung des Studiengangs. Bei der zuständigen Stelle handelt es sich um die örtlich zuständige Diözese oder die zuständige Landeskirche.

Bietet die Hochschule Studiengänge sowohl mit Evangelischer als auch mit Katholischer Theologie oder Religion an, müssen je Konfession je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter beteiligt werden.

Das in § 25 Abs. 1 Satz 5 MRVO enthaltene Zustimmungserfordernis gilt nur auf Studiengangsebene in den Bereichen Lehramt und Theologie und ist von systemakkreditierten Hochschulen gemäß § 18 Abs. 2 MRVO in ihren internen Akkreditierungsverfahren zu berücksichtigen. In der Reglementierungsstichprobe auf Ebene der Systembewertung ist das Zustimmungserfordernis hingegen grundsätzlich nicht einschlägig.

Die Entscheidung über die Art und Weise der Beteiligung, die beispielsweise in Form einer Teilnahme an der Begehung vor Ort oder auch in Form einer schriftlichen Stellungnahme erfolgen kann, obliegt der jeweils zuständigen Stelle. Im Akkreditierungsbericht sollte ein entsprechender Hinweis erfolgen.

19.08 - Sind bei den Stichproben zusätzliche Fachgutachtende zu beteiligen?

11/2023

Programmstichproben, also Stichproben gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO, sind keine Programmakkreditierungen, in denen das Siegel des Akkreditierungsrates verliehen wird. Dementsprechend sieht die Musterrechtsverordnung auch keine zusätzlich einzubindenden Fachgutachtenden für die Stichproben vor. Zuständig für die gutachterliche Bewertung im gesamten Verfahren ist allein das für die Systemakkreditierung eingesetzte Gutachtergremium. So wird in der Begründung zu § 25 MRVO explizit darauf hingewiesen, dass „die fachlichen Anforderungen an die Gutachtenden entfallen, weil bei der Systemakkreditierung keine Studiengänge begutachtet werden, sondern das hochschuleigene Qualitätssicherungssystem.“

19.09 - Welche Besonderheiten sind in der System-Erstakkreditierung zu beachten?

11/2023

Eine stichprobenartige Überprüfung lässt valide Aussagen zur Funktionsfähigkeit eines Qualitätsmanagementsystems (QMS) naheliegenderweise nur dann zu, wenn die betrachteten Studiengänge das Qualitätsmanagementsystem möglichst in Gänze zumindest aber in Teilen durchlaufen haben.

Die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 MRVO enthaltene Anforderung, dass bei einem Antrag auf erstmalige Systemakkreditierung "mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen“ (Hervorhebung AR) haben muss, ist entsprechend als Minimalanforderung für solche Hochschulen zu verstehen, die keine reglementierten Studiengänge anbieten (vgl. FAQ 19.4).

In der Erstakkreditierung liegt in der Regel ein neu entwickeltes Qualitätsmanagementsystem vor, das ggf. im Laufe des Verfahrens noch verschiedene mehr oder weniger weitreichende Änderungen erfahren hat. Hinzu kommt, dass sich die Anzahl der vom System behandelten Studiengänge meist noch in engen Grenzen hält und eine Reihe von Studiengängen aufgrund ihrer aktuell gültigen Programmakkreditierung das QMS erst zu einem späteren Zeitpunkt durchlaufen wird. In Anbetracht dieser besonderen Rahmenbedingungen ist es ratsam, das Stichprobendesign rechtzeitig zu planen.

Grundsätzlich sollte eine Hochschule im Verfahren zur Erstakkreditierung sicherstellen, dass die gemäß § 31 MRVO in den Stichproben zu berücksichtigenden Studiengänge das QMS spätestens bis zur zweiten Begehung durchlaufen haben.

Aus den zuvor genannten Gründen kann es im Einzelfall aber erforderlich sein, die spezifischen Gegebenheiten bei der Auswahl und Durchführung der Stichproben zu berücksichtigen und das „Durchlaufen des QMS“ wie folgt zu interpretieren: Soll ein Studiengang in die Stichproben einbezogen werden, muss er zuvor in einer Weise in das QMS eingebunden worden sein, dass sich Effekte und Wirkungen des QMS demonstrieren lassen und sich die Gutachtenden damit in die Lage versetzt sehen, valide Aussagen zur Funktionsfähigkeit und Wirkung des QMS auf Studiengangsebene zu machen und dies im Akkreditierungsbericht darzulegen (vgl. FAQ 19.10).

19.10 - Was ist bei der Dokumentation im Akkreditierungsbericht zu beachten?

11/2023

Das vom Akkreditierungsrat gemäß § 24 MRVO erstellte Raster für Akkreditierungsberichte in der Systemakkreditierung weist unter der Ziffer 2.3 ein eigenes Kapitel „Ergebnisse der Stichproben“ aus.

Dort wird angemerkt, dass das Kapitel insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten haben sollte:

  • Zusammenhang zwischen den Ergebnissen der Stichprobe und der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des hochschulinternen QM-Systems;
  • Zusammenspiel zwischen den Akteuren des QM-Systems, den Lehrenden und den Fachbereichen/Fakultäten/Instituten.

Das Raster wurde Anfang 2020 beschlossen, als noch praktisch keine Erfahrungen mit der Systemakkreditierung nach neuem Recht vorlagen. Eine Anpassung des Rasters wird voraussichtlich erst nach der Novellierung der MRVO erfolgen. Auf Basis der seit 2020 gewonnenen Verwaltungspraxis haben sich Stichprobendarstellungen bewährt, die folgende Erwägungen berücksichtigen:

Im Akkreditierungsbericht sollten nicht nur die Ergebnisse der Stichproben einschließlich der gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Qualitätsmanagementsystems (QMS) dokumentiert werden (vgl. FAQ 19.03), sondern möglichst auch – in aller Kürze – die Gründe für die vorgenommene Auswahl der Studiengänge und Kriterien. Die Aussagekraft und Nachvollziehbarkeit der stichprobenartigen Überprüfung hängt davon ab, dass dem Akkreditierungsrat (und der interessierten Leserin oder dem interessierten Leser) ein Mindestmaß an Informationen zum Kontext der ausgewählten Stichproben dargeboten wird. Der Akkreditierungsbericht muss weder eine detaillierte Darstellung der in den Stichproben betrachteten Studiengänge enthalten noch muss dort ein ausführliches „Zweitgutachten“ in Anlehnung an die Akkreditierungsberichte in der Programmakkreditierung abgebildet werden.

Von zentraler Bedeutung ist hingegen die gutachterliche Feststellung, ob anhand der in den Stichproben betrachteten Studiengängen die Funktionsfähigkeit des QMS mit Blick auf die Anforderungen der zu überprüfenden Kriterien gewährleistet ist, und wenn nicht, welche Rückschlüsse sich hieraus ziehen lassen.

20.1 - Was sind nationale studiengangsbezogene Kooperationen gemäß § 20 Absatz 1 MRVO?

02/2024

Zu nationalen studiengangsbezogene Kooperationen gemäß § 20 Absatz 1 MRVO zählen folgende Fallgruppen:

Fallgruppe 1: Mehrere deutsche Hochschulen führen gemeinsam einen Studiengang durch.
Fallgruppe 2:  Mehrere deutsche Hochschulen bieten mehrere identische oder überwiegend identische Studiengänge parallel an.

Siehe zur Unterscheidung von Fallgruppe 1 und 2 die FAQ 15. Ob ein oder mehrere Studiengänge vorliegen, definieren die Hochschulen demnach in den (Studien- und) Prüfungsordnungen.
Diese FAQ betrifft nur Kooperationen, an denen (ggf. auch neben ausländischen Hochschulen) mindestens zwei deutsche Hochschulen beteiligt sind und gilt nur für diese Kooperation der deutschen Hochschulen. Für die Anwendung des European Approach bei internationalen Kooperationen siehe FAQ 07.

20.2 - Welche Besonderheiten bestehen bzgl. der Erfüllung bzw. Bewertung der Kriterien?

02/2024

§ 20 Absatz 1 Satz 1 MRVO lautet: „Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, gewährleistet die gradverleihende Hochschule bzw. gewährleisten die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes.“

Dies bedeutet, dass unabhängig davon, um welche Konstellation es sich handelt, das Gutachtergremium bzw. die Agentur die Erfüllung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien an allen Standorten bzw. aller von den beteiligten Hochschulen eingebrachten Anteile am Studiengang bzw. an den Studiengängen zu prüfen hat. Insbesondere müssen die personelle und sächliche Ausstattung an allen beteiligten Hochschulen, soweit für den zur Akkreditierung beantragten Studiengang relevant, bewertet werden. Ein gemeinsames Begutachtungsverfahren ist in Fallgruppe 2 allerdings nicht verpflichtend, siehe dazu sogleich.

§ 20 Absatz 1 Satz 2 MRVO lautet: „Art und Umfang der Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zu Grunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert.“

Satz 2 verweist damit darauf, dass die Gestaltung der Kooperationsbeziehungen u.a. anhand eines aussagekräftigen und aktuellen Kooperationsvertrags zu bewerten ist.

20.3 - Was ist in der Programmakkreditierung bzgl. des Begutachtungsverfahrens bei der Agentur zu beachten?

02/2024

Bei der gemeinsamen Durchführung eines gemeinsamen Studiengangs (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) beauftragen die beteiligten gradverleihenden Hochschulen zwingend ein gemeinsames Begutachtungsverfahren bei einer Agentur. Es werden ein gemeinsamer Selbstevaluationsbericht und ein gemeinsamer Akkreditierungsbericht erstellt. Dies liegt darin begründet, dass in diesem Fall eine Akkreditierungsentscheidung notwendigerweise für den gesamten Studiengang gilt, da dieser als Ganzes Akkreditierungsgegenstand ist (siehe dazu FAQ 20.5).

Im Fall, dass mehrere Hochschulen mehrere identische bzw. im Wesentlichen identische Studiengänge parallel durchführen (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1), steht es den Hochschulen frei, ob sie für die Studiengänge ein gemeinsames Bündelverfahren mit gemeinsamem Selbstevaluationsbericht und gemeinsamem Akkreditierungsbericht durchführen oder jede Hochschule ein eigenes Verfahren für ihren jeweiligen Studiengang. Im Fall, dass ein gemeinsames Verfahren durchgeführt wird, können Unterschiede bzgl. Konzept und Durchführung der Studiengänge an den einzelnen Hochschulen im Selbstevaluationsbericht und Akkreditierungsbericht gesondert aufgeführt bzw. bewertet werden.

Eine Hochschule, die nur Module zuliefert, aber keinen Grad verleiht, muss sich allerdings nicht am Begutachtungsverfahren beteiligen. In diesem Fall ist die gradverleihende Hochschule verpflichtet, die Kooperationsbeziehung mit der zuliefernden Hochschule transparent und verbindlich zu regeln, da der Kooperationsvertrag im Begutachtungsverfahren und später im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat benötigt wird.

Im Deckblatt des Akkreditierungsberichts ist in allen Fällen die Studienform „Kooperation § 20 MRVO“ auszuwählen.

20.4 - Welche Besonderheiten bestehen für systemakkreditierte Hochschulen?

02/2024

Führen mehrere gradverleihende Hochschulen gemeinsam einen Studiengang durch (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) und sind darunter systemakkreditierte Hochschulen, müssen diese Hochschulen gemeinsam die Entscheidung treffen, ob der Studiengang programmakkreditiert werden soll oder eine Siegelvergabe der systemakkreditierten Hochschule für den Studiengang nach § 20 Absatz 2 MRVO erfolgen soll.

Ohne dass die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 MRVO erfüllt sind, kann eine systemakkreditierte Hochschule bzgl. eines gemeinsamen Studiengangs keine Akkreditierung aussprechen, die für den Studiengang in seiner Gesamtheit gelten würde, da sie nicht die alleinige Qualitätsverantwortung für diesen trägt.

Zudem ist ein Nebeneinander von interner Akkreditierung eines gemeinsam von mehreren Hochschulen durchgeführten Studiengangs durch die systemakkreditierte Hochschule und Durchführung einer externen Programmakkreditierung desselben Studiengangs durch die übrigen beteiligten Hochschulen rechtlich nicht möglich, da bzgl. eines Studiengangs immer nur eine Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann bzw. aufgrund der Bestandskraft einer getroffenen Akkreditierungsentscheidung zum gleichen Studiengang keine weitere Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann.

Eine interne Akkreditierung des Studiengangs und Siegelvergabe durch die systemakkreditierte Hochschule nach § 20 Absatz 2 kann erfolgen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen: „Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes gewährleistet.“

Die Hochschule gilt bereits dann als gradverleihend, wenn sie den Grad nur an die bei ihr eingeschriebenen Studierenden verleiht.

Führen mehrere Hochschulen mehrere identische oder im Wesentlichen identische Studiengänge parallel durch (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1) und sind darunter systemakkreditierte Hochschulen, können diese das Siegel nur für die jeweils von ihnen angebotenen Studiengänge nach Durchlauf des jeweils eigenen internen Qualitätsmanagementsystems verleihen. Die Studiengänge in der Kooperation, die von Hochschulen angeboten werden, die nicht systemakkreditiert sind, müssen in diesem Fall jeweils gesonderte Programmakkreditierungen durchlaufen. Die Programmakkreditierungen können in gemeinsamen Verfahren erfolgen; dies ist jedoch nicht zwingend (siehe FAQ 20.3). § 20 Abs. 2 MRVO kann hier nicht angewandt werden.

20.5 - Was ist in der Programmakkreditierung bzgl. der Antragstellung in ELIAS zu beachten?

02/2024

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um einen gemeinsamen Studiengang (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) oder mehrere, parallel durchgeführte, identische oder im Wesentlichen identische Studiengänge (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1) handelt.

Bei einem gemeinsamen Studiengang (Fallgruppe 1) gilt eine Akkreditierungsentscheidung notwendigerweise für den gesamten Studiengang, da dieser als Ganzes Akkreditierungsgegenstand ist. Da nicht ohne Veranlassung aller beteiligten gradverleihenden Hochschulen eine solche Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann, müssen alle an einem Studiengang beteiligten gradverleihenden Hochschulen der Antragstellung zustimmen. Ohne solch eine Willensbekundung kann der Akkreditierungsrat den Antrag nicht zur Entscheidung annehmen. Für die Antragstellung gilt, dass die Hochschule, die den Antrag stellt, diesem die formlosen Zustimmungserklärungen aller übrigen kooperierenden gradverleihenden Hochschulen beifügen muss.

Eine Hochschule, die keinen eigenen Abschluss vergibt, sondern nur Module zuliefert, muss der Antragstellung nicht zustimmen.

Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, in der mehrere Hochschulen identische oder überwiegend identische Studiengänge parallel anbieten (Fallgruppe 2). Deshalb muss hier zwingend jede Hochschule einen eigenen Akkreditierungsantrag stellen.

In diesem Fall kann rechtlich für jede Hochschule unabhängig von einer etwaigen Antragstellung der übrigen beteiligten Hochschulen eine eigene Akkreditierungsentscheidung getroffen werden.

Die beteiligten Hochschulen werden in beiden Konstellationen darum gebeten, bei der Antragstellung, z.B. mittels Nachricht in ELIAS, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine studiengangsbezogene Kooperation nach § 20 MRVO handelt, welcher Art diese Kooperation ist (Durchführung eines gemeinsamen Studiengangs nach Fallgruppe 1 oder Durchführung mehrerer identischer oder überwiegend identischer Studiengänge nach Fallgruppe 2) und die Antragsnummern aller zu der Kooperation eingereichten Anträge zu nennen.

20.6 - Welche Besonderheiten bestehen in der Programmakkreditierung bzgl. der Akkreditierungsentscheidung und des Eintrags der Entscheidung in der Datenbank?

02/2024

Bei einem gemeinsamen Studiengang (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) gilt eine Akkreditierungsentscheidung notwendigerweise für den gesamten Studiengang, da dieser als Ganzes Akkreditierungsgegenstand ist (vgl. dazu FAQ 20.5). Wurde ein Akkreditierungsantrag durch eine der kooperierenden gradverleihenden Hochschulen gestellt und liegen Einverständniserklärungen der übrigen beteiligten gradverleihenden Hochschulen vor, erhalten alle an der Kooperation beteiligten gradverleihenden Hochschulen deshalb einen Datenbankeintrag über die Akkreditierungsentscheidung. Beschlüsse und Bescheide werden in den Datenbankeinträgen aller beteiligten Hochschulen hinterlegt. Diese sind aus technischen Gründen an die jeweils antragsstellende Hochschule adressiert. Sollten Sie als kooperierende gradverleihende Hochschule einen individuellen Beschluss bzw. Bescheid benötigen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.

Bieten mehrere Hochschulen identische oder überwiegend identische Studiengänge parallel an (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1), wird dagegen für jede Hochschule unabhängig von einer etwaigen Antragstellung der übrigen beteiligten Hochschulen eine eigene Akkreditierungsentscheidung getroffen.

20.7 - Welche Besonderheiten bestehen bzgl. der Pflicht zur Gebührenzahlung?

02/2024

Fallgruppe 1 (Mehrere Hochschulen führen gemeinsam einen Studiengang durch, vgl. FAQ 20.1): Da nach der Gebührenordnung die verfahrensbezogene Gebühr („Fallpauschale“) pro Studiengang anfällt, ist die Fallpauschale nur einmal zu zahlen. In ELIAS wird das so abgebildet, dass nur die Hochschule, die den Antrag stellt, einen Gebührenbescheid erhält.

Fallgruppe 2 (Mehrere Hochschulen bieten mehrere identische oder überwiegend identische Studiengänge parallel an, vgl. FAQ 20.1): Für jeden der Studiengänge fällt die Fallpauschale gesondert an, da die Gebührenordnung eine Gebühr pro Studiengang vorsieht.

ELIAS 01 - Wie registriere ich mich in ELIAS?

02/2021

Die Registrierung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst übermittelt die Nutzerin/der Nutzer seine Grunddaten an das System, anschließend versendet das System einen Aktivierungslink. Dadurch wird sichergestellt, dass sich hinter den eingegebenen Daten eine Person befindet, die auf das hinterlegte E-Mail-Konto Zugriff hat. Mit dem Aktivierungslink erhält dieAnwenderin/der Anwender die Möglichkeit, sich ein Passwort zu vergeben. Danach ist der Account freigeschaltet und die Anmeldung kann erfolgen.

Die Registrierung erfolgt folgendermaßen:

Rufen Sie die Seite https://antrag.akkreditierungsrat.de auf.

1. Auf der Anmeldemaske wählen Sie unterhalb der Eingabefelder für registrierte Nutzer den Link „Registrieren Sie sich“.

2. Es öffnet sich eine Eingabemaske, in der die Grunddaten für einen Benutzer-Account eingetragen werden müssen. Die E-Mail-Adresse wird dabei als Benutzername im System verwendet und muss eindeutig sein.

3. Füllen Sie alle Felder aus und bestätigen Sie, dass Sie die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiert haben.

4. Das System speichert Ihre Eingaben und bestätigt, wenn der Nutzerdatensatz erfolgreich angelegt werden konnte.

5. Prüfen Sie anschließend Ihr E-Mail-Postfach. Sie erhalten eine Nachricht vom System, in der ein Aktivierungslink enthalten ist (dieser hat eine Gültigkeit von 24 Stunden). In der Nachricht wird erläutert, welche Schritte durchgeführt werden müssen, um den Account zu aktivieren.
Nachdem der Account aktiviert ist, können Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und dem selbst vergebenen Passwort am System anmelden.

Im Anschluss an die Registrierung senden Sie bitte eine kurze E-mail an elias@akkreditierungsrat.de, damit Ihr Account mit der entsprechenden Hochschule verknüpft werden kann.

Eine Einführung in ELIAS (Version 3.0, Stand 19.03.2020), u.a. zur Registrierung in ELIAS, finden Sie hier.

Eine Einführung in ELIAS (Version 4.0, Stand 05.12.2022), u.a. zur Registrierung

ELIAS 02 - Wie können systemakkreditierte Hochschulen interne Akkreditierungsentscheidungen in ELIAS eintragen?

02/2021, zuletzt 09/2022

Hinweis: Die Eintragung interner Akkreditierungen durch systemakkreditierte Hochschulen ist auch bei noch nicht vollständig abgebildeter/korrigierter Akkreditierungshistorie eines Studiengangs möglich.

Die Eintragung einer internen Akkreditierung ist in ELIAS über zwei Wege möglich:

  • Auf der Startseite können Sie auf „neuen Antrag stellen“ klicken und den Antragstyp „Eintragen einer Akkreditierung (intern)“ auswählen. Im Antrag haben Sie die Möglichkeit, mehrere (Teil)-Studiengänge auszuwählen und die Akkreditierungsinformationen für die ausgewählten Studiengänge einzupflegen. Diese Vorgehensweise ist v.a. für die Veröffentlichung der gebündelten Akkreditierungsergebnisse nützlich, die in einem Bericht bewertet wurden.
  • Alternativ können Sie den Studiengang unter der Rubrik „Akkreditierungsdatenbank > Alle Studiengänge“ finden und über die Aktion „Akkreditierung für eine systemakkreditierte Hochschule eintragen“ die Akkreditierungsinformationen in ELIAS einpflegen.

Bevor Sie eine Akkreditierung eintragen können, müssen Sie prüfen, ob der Studiengang/die Studiengänge bereits in der Datenbank erfasst wurde/n. Sämtliche Studiengänge Ihrer Hochschule finden Sie unter der Rubrik „Akkreditierungsdatenbank > Alle Studiengänge“.
Falls der Studiengang noch nicht in der Datenbank verfügbar ist, erfassen Sie diesen zunächst. In der Rubrik „Alle Studiengänge“ unter der Akkreditierungsdatenbank finden Sie dafür rechts oben eine rote Kachel „Studiengang hinzufügen“. Sie können hierüber einen neuen Studiengang in ELIAS anlegen.

Die untenstehende Prozessbeschreibung wurde zuletzt am 22.09.2022 aktualisiert.

Prozessbeschreibung zur Eintragung interner Akkreditierungsentscheidungen für systemakkreditierte Hochschulen

ELIAS 04 - Wie können systemakkreditierte Hochschulen die Erfüllung von Auflagen in ELIAS eintragen?

05/2021

Die folgende Prozessbeschreibung erläutert die Erfassung von Auflagenerfüllungen durch systemakkreditierte Hochschulen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Akkreditierungen der betreffenden Studiengänge im Rahmen der internen Akkreditierung Ihrer Hochschule vorgenommen wurden.

Eintragen von Auflagenerfüllungen in der Akkreditierungsdatenbank für systemakkreditierte Hochschulen

ELIAS 05 - Wie nutze ich die Möglichkeit des CSV-Downloads in ELIAS?

10/2021

ELIAS bietet die Möglichkeit, Daten zu exportieren und diese für interne Zwecke der Hochschule zu nutzen bzw. zu bearbeiten. Eine ausführliche Prozessbeschreibung zu dieser Funktion finden Sie hier.

Prozessbeschreibung zur Nutzung des CSV-Downloads in ELIAS, Stand: 10/2021

ELIAS 06 - Wie kann ich Abwesenheiten und Vertretungen in ELIAS hinterlegen?

10/2021

ELIAS bietet die Möglichkeit, im Falle von Abwesenheiten eine Vertretungsfunktion einzurichten. Dabei erhält die Vertretung Zugriff auf die Nachrichten und kann bei eingehenden Nachrichten reagieren.

Prozessbeschreibung zur Einrichtung von Vertretungen in ELIAS, Stand: 10/2021

ELIAS 07 - Welche Bedeutung haben die unterschiedlichen Nutzerrollen?

11/2021

Das Rechte- und Rollensystem in ELIAS sieht für Universitäten und Hochschulen zwei Nutzerrollen vor, die im beigefügten Dokument näher beschrieben werden.

Prozessbeschreibung zur Nutzung der Rollen- und Nutzerverwaltung in ELIAS, Stand: 05.12.2022

ELIAS 08 - Wie nutze ich die Nachrichtenfunktion in ELIAS?

11/2021

ELIAS bietet die Möglichkeit, antragsbezogene Nachrichten zu versenden und zu erhalten. Die beigefügte Prozessbeschreibung bietet einen Überblick über die Nutzung der Nachrichtenfunktion.

Prozessbeschreibung zur Nutzung der Nachrichtenfunktion in ELIAS, Stand 11.11.2021

ELIAS 09 - Wie funktioniert die Antragstellung auf Anerkennung von Akkreditierungsentscheidungen nach dem European Approach?

03/2022

In der angefügten Prozessbeschreibung wird die Antragstellung zur Anerkennung von Akkreditierungsentscheidungen nach dem European Approach beschrieben.

Siehe hierzu auch FAQ 07.1.

Prozessbeschreibung zur Antragstellung bei Anerkennung von Akkreditierungsentscheidungen nach dem European Approach, Stand: 11/2023

ELIAS 10 - Wie füge ich dem Antrag weitere Ansprechpersonen hinzu – oder: Warum kann ich nicht alle Anträge meiner Hochschule einsehen?

10/2022

ELIAS bietet die Möglichkeit, bis zu zwei Ansprechpersonen pro Antrag zu hinterlegen. Darüber hinaus können Anträge hochschulweit für angemeldete Nutzerinnen und Nutzer sichtbar geschaltet werden. Die vorliegende Prozessbeschreibung erläutert die beiden Vorgehensweisen.

Prozessbeschreibung zum Hinzufügen von Ansprechpersonen und zur Sichtbarkeit von Anträgen, Stand: 10/2022

ELIAS 11 - Wie kann eine systemakkreditierte Hochschule bei einer rückwirkenden internen Reakkreditierung sicherstellen, dass in der Datenbank keine Akkreditierungslücke entsteht?

07/2023, zuletzt geändert 11/2023

Verzögert sich das Reakkreditierungsverfahren zur internen Akkreditierung eines Studiengangs an einer systemakkreditierten Hochschule, bzw., wird die Entscheidung zur Reakkreditierung mit dem entsprechenden Qualitätsbericht erst nach Ablauf der bestehenden Akkreditierung abgeschlossen, kann die Hochschule den betroffenen Studiengang/die betroffenen Studiengänge in einem neu angelegten Antrag in ELIAS auswählen und “automatisch” im Rahmen eines laufenden Verfahrens bis zur Entscheidung der internen Reakkreditierung verlängern lassen. Erst- und Konzeptakkreditierungen können vorläufig nicht verlängert werden.

Der Geltungszeitraum der Akkreditierung verlängert sich dadurch nicht. Die Reakkreditierung wird/soll von der Hochschule im Erfolgsfall also rückwirkend eingetragen werden. Die automatische Verlängerung beruht auf einer Zusammenschau von § 26 Abs. 2 und Abs. 3 MRVO. Aus § 26 Abs. 2 MRVO ergibt sich eine „unterbrechungsfreie Anschlussakkreditierung“ als Norm; aus § 26 Abs. 3 Satz 3 MRVO lässt sich die Intention ablesen, dass Verzögerungen in diesem Stadium nicht zu Lasten der Hochschulen, der Absolventinnen und Absolventen gehen sollen.

Mit der Eintragung des laufenden Verfahrens wird in der öffentlichen Ansicht erkennbar, dass ein Studiengang, dessen Akkreditierungsfrist (in Kürze) ausläuft, sich bereits im Reakkreditierungsverfahren befindet.

Eine ausführliche Prozessbeschreibung ist als PDF zum Download beigefügt.

Prozessbeschreibung für systemakkreditierte Hochschulen zum Kennzeichnen interner Akkreditierungen als laufendes Verfahren, Stand 11/2023

ELIAS 12 - Wie können systemakkreditierte Hochschulen eine intern ausgesprochene Fristverlängerung in ELIAS abbilden?

07/2023

Systemakkreditierte Hochschulen können über diese Funktion ihre internen Fristverlängerungen in die Datenbank des Akkreditierungsrates eintragen (vorläufige Verlängerungen im laufenden Reakkreditierungsverfahren sind davon nicht betroffen, da diese auf die Reakkreditierung des jeweiligen Studiengangs angerechnet werden - siehe hierzu die ELIAS FAQ 11).

Eine ausführliche Prozessbeschreibung finden Sie nachfolgend.

Eintragen von intern ausgesprochenen Fristverlängerungen. Prozessbeschreibung mit Stand 07/2023