06.3 - Welche Regelungen gelten für Verträge zu Programm- und Systemakkreditierungen, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden bzw. werden?
Für solche Programm- und Systemakkreditierungsverfahren gilt umfassend das neue Recht, das heißt die Regelungen des StAkkrStV und der MRVO bzw. der entsprechenden Verordnungen der Länder. Dies folgt aus Art. 16 StAkkrStV sowie der Begründung zu § 37 der MRVO. Damit gelten die bisherigen Auslegungsbeschlüsse, Handreichungen und Rundschreiben des Akkreditierungsrates nicht mehr.
Der Akkreditierungsrat wird allerdings prüfen, ob und gegebenenfalls welche Inhalte der Beschlüsse, Rundschreiben und Handreichungen in das neue System übertragbar sind, also auch für Neuverfahren Anwendung finden können, und diese dann gegebenenfalls als gesonderte FAQs veröffentlichen.
Siehe zur Geltung bisherigen und neuen Rechts in der Programmakkreditierung auch das vom Vorsitzenden des Akkreditierungsrates verfasste Rundschreiben.