Berufszielversprechen

17.2 - Ist bei reglementierten Studiengängen im Rahmen der Akkreditierung die berufsrechtliche Eignung des Studiengangs nachzuweisen?

03/2021

Ja, wenn ein Berufszielversprechen gegeben wird; das ist in der Regel der Fall.

Die Akkreditierung einerseits und die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen andererseits sind zwar rechtlich getrennte Verfahren, in denen jeweils gesonderte Entscheidungen getroffen werden. Erfolgt eine Verfahrensverbindung nach § 35 MRVO, ist diese nur organisatorisch (siehe dazu FAQ 17.6). (Eine Ausnahme sind Lehramtsstudiengänge und voll- sowie teiltheologische Studiengänge; diese sind in der MRVO eigens unter § 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 aufgeführt. Bezogen auf voll- und teiltheologische Studiengänge bedarf nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Entscheidung des Akkreditierungsrates der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle.)

Die berufsrechtliche Eignung ist jedoch immer dann für die Akkreditierungsentscheidung relevant, wenn die Hochschule verspricht, dass die Absolventen mit Abschluss des Studiengangs Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten können (ggf. mit weiteren Zulassungsschritten, Prüfungen etc. verbunden), die Ausübung dieses Berufs also Teil des Qualifikationsziels nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO lautet: „Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar formuliert und tragen den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung.“

In der referenzierten Passage des Staatsvertrags ist im hier behandelten Kontext das Ziel „Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit“ einschlägig.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist nachzuweisen, dass die angestrebten Qualifikationsziele auch erreicht werden:

„Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele adäquat aufgebaut.“

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 muss also unter anderem nachgewiesen werden, dass die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit gegeben ist. Wenn die Hochschule verspricht, dass die Absolventen mit Abschluss des Studiengangs einen reglementierten Beruf ausüben können, die Ausübung dieses Berufs also angestrebtes Qualifikationsziel ist, muss die Hochschule im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 1 MRVO nachweisen, dass sie dieses „Berufszielversprechen“ auch einlöst. Dafür ist wiederum erforderlich, dass die berufsrechtliche Eignung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn es sich um einen polyvalenten Studiengang handelt, der nicht nur, aber auch, zu einem reglementierten Beruf qualifizieren soll.

17.3 - Aufgabe der Agenturen und der Hochschulen in der Programmakkreditierung

03/2021

Konkret hat die Hochschule im Selbstevaluationsbericht darzulegen, wie sie berufsrechtliche Anforderungen erfüllt. Dazu gehört auch die Erläuterung des Verfahrens der Feststellung der berufsrechtlichen Eignung. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde die berufsrechtliche Eignung bescheinigt, ist diese Bescheinigung dem Antrag beizufügen.

Aufgabe der Agenturen und ihrer Gutachtergremien ist, Berufszielversprechen und berufszulassungsrechtliche Situation zu analysieren und in der notwendigen Ausführlichkeit unter § 12 Abs. 1 sowohl zu dokumentieren als auch zu bewerten.

Die berufsbezogenen Gesetze selbst sind nicht Gegenstand der Diskussion im Begutachtungsverfahren, sondern gegebenes Faktum. Die Entscheidung über die Berufszulassung liegt ausschließlich bei der berufszulassungsrechtlichen Stelle.

17.4 - In welchen Fällen werden Auflagen erteilt?

03/2021

Weist die Hochschule die berufsrechtliche Eignung trotz eines entsprechenden Berufszielversprechens nicht nach, wird eine Auflage zum Nachweis der berufsrechtlichen Eignung ausgesprochen.

Mitunter tritt eine „Henne-Ei-Problematik“ dahingehend auf, dass geklärt werden muss, ob zuerst das Akkreditierungsverfahren abgeschlossen werden oder zuerst die Zustimmung der berufszulassungsrechtlichen Stelle nachweislich dokumentiert werden soll. Hier ist ein pragmatischer Umgang gefragt. Wenn die berufszulassungsrechtliche Stelle vor ihrer Entscheidung den Abschluss des Akkreditierungsverfahrens verlangt, ist an dieser Stelle das Mittel der Wahl, eine Auflage vorzusehen, wonach die Bescheinigung durch die berufszulassungsrechtliche Stelle nachzureichen ist.

 

17.5 - Muss eine Hochschule transparent machen, dass ein Studiengang nicht zu einem reglementierten Beruf befähigt? Ist die Außendarstellung in der Akkreditierung zu prüfen?

03/2021

Berufszielversprechen werden vor allem in der Außendarstellung der Studiengänge gegeben, z.B. auf Webseiten der Hochschule für Studieninteressierte oder auf Werbeflyern.

Liegt der Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf zum Beispiel aufgrund der Studiengangsbezeichnung nahe, muss die Hochschule in der Außendarstellung klar kommunizieren, wenn dies nicht der Fall ist. Aus den Materialien zur Außendarstellung muss klar hervorgehen, ob der Studiengang für einen reglementierten Beruf qualifiziert (ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen) oder nicht. Dies dient dem Schutz der Studienbewerberinnen und -bewerber.

Zwar ist die Außendarstellung (außer in dem im § 9 der MRVO geregelten Spezialfall) kein Standardprüfbereich in der Begutachtung. Steht jedoch eine Hinführung auf reglementierte Berufe im Raum, ist ein Blick auf nach außen gegebene Berufszielversprechen obligatorisch. Rechtsgrundlage ist die Prüfung der Qualifikationsziele (§ 11) sowie deren Umsetzung (§ 12 Abs. 1).