17.4 - In welchen Fällen werden Auflagen erteilt?
Weist die Hochschule die berufsrechtliche Eignung trotz eines entsprechenden Berufszielversprechens nicht nach, wird eine Auflage zum Nachweis der berufsrechtlichen Eignung ausgesprochen.
Mitunter tritt eine „Henne-Ei-Problematik“ dahingehend auf, dass geklärt werden muss, ob zuerst das Akkreditierungsverfahren abgeschlossen werden oder zuerst die Zustimmung der berufszulassungsrechtlichen Stelle nachweislich dokumentiert werden soll. Hier ist ein pragmatischer Umgang gefragt. Wenn die berufszulassungsrechtliche Stelle vor ihrer Entscheidung den Abschluss des Akkreditierungsverfahrens verlangt, ist an dieser Stelle das Mittel der Wahl, eine Auflage vorzusehen, wonach die Bescheinigung durch die berufszulassungsrechtliche Stelle nachzureichen ist.