wesentliche Änderungen

11.1 - Wie hoch sind die Gebühren für Hochschulen?

03/2018, 07/2020, 01/2021, zuletzt 12/2022

Die Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat sieht für Hochschulen eine jährliche nach Hochschulgröße gestaffelte Grundgebühr (Grundpauschale) und verfahrensbezogene Gebühren (Fallpauschalen) für jede Akkreditierungsentscheidung vor. Die Grundgebühr wird dabei für jede Hochschule fällig, die über mindestens einen aktuell akkreditierten Studiengang verfügt (einschließlich Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien).

Die Höhe der Grundpauschale und alle weiteren Gebühren sind der Anlage Gebührentarif in der Gebührenordnung (vgl. S. 3) zu entnehmen. Für Anträge, die ab dem 01.01.2023 gestellt werden, gelten folgende Gebührensätze:

Für Entscheidungen in der Programmakkreditierung werden 600 Euro je Studiengang in Rechnung gestellt, wobei bei Bündelverfahren und Kombinationsstudiengängen jeder Teilstudiengang als Studiengang im Sinne der Gebührenordnung zählt. Entscheidungen in der Systemakkreditierung sind mit einer Gebühr von 5.000 Euro veranschlagt.

Zusätzliche Steuern (MwSt o.ä.) fallen nicht an.

Für Anträge auf Genehmigung von Bündelakkreditierungen, Fristverlängerungen, Auflagenüberprüfungen, Eintragungen in der Datenbank akkreditierter Studiengänge oder die Prüfung von wesentlichen Änderungen eines akkreditierten Studienganges oder eines Qualitätssicherungssystems fallen keine gesonderten Gebühren an; diese Arbeiten sind durch die o.g. Gebührentatbestände abgedeckt.

 

 

18.1 - Was ist mit 'wesentlichen Änderungen' gemeint?

04/2021

§ 28 der Musterrechtsverordnung (Landesrechtsverordnungen entsprechend) lautet:

„1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.

(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.“

Die Begründung zu diesem Paragraphen führt näher aus:

„Da es sich bei der Akkreditierung um einen Dauerverwaltungsakt handelt und sich während des Geltungszeitraums der Akkreditierung Änderungen hinsichtlich der formalen oder fachlich-inhaltlichen Kriterien ergeben können, sind wesentliche Änderungen unverzüglich gegenüber dem Akkreditierungsrat anzuzeigen. […]
Die Anzeigepflicht versetzt den Akkreditierungsrat in die Lage, seine Akkreditierungsentscheidung auf seine Aktualität hin zu prüfen und bei wesentlichen Änderungen − soweit erforderlich − den neuen Gegebenheiten anzupassen (z.B. durch Erteilung einer nachträglichen Auflage oder Widerruf der Akkreditierungsentscheidung).“

18.2 - Was ist eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands?

04/2021, zuletzt 08/2022

Grundsätzlich sind alle Änderungen an einem Studiengang oder einem QM-System anzeigerelevant, die eine Neubewertung der Erfüllung eines formalen oder fachlich-inhaltlichen Kriteriums erforderlich machen. Bei weitem nicht jede Änderung am Studiengang ist jedoch eine wesentliche Änderung im Akkreditierungssinn – vgl. dazu unten FAQ 18.3 „Was ist keine wesentliche Änderung…“.

Die Begründung zu § 28 MRVO zählt neun Änderungen auf, die „insbesondere“ wesentliche Änderungen sein können: Diese betreffen

  1. Studiengangsbezeichnung
  2. Regelstudienzeit des Studiengangs
  3. Abschlussgrade des Studiengangs
  4. Konzeption des Studiengangs
  5. Qualifikationsziele des Studiengangs
  6. Profil des Studiengangs
  7. Inhalte des Studiengangs
  8. Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen
  9. wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.

Nachfolgend einige wenige Beispiele für diese „Änderungstypen“:

  • die im Studiengang insgesamt vergebenen Leistungspunkte werden geändert
  • die Studienform (z.B. Vollzeit/berufsbegleitend) wird geändert oder eine Studienform wird (als zusätzliche Variante) neu eingeführt
  • Profilmerkmale (konsekutiv/weiterbildend, forschungs-/anwendungsorientiert) werden geändert
  • die übergreifenden Qualifikationsziele werden signifikant geändert
  • das Curriculum wird grundlegend geändert, etwa durch
    • das ersatzlose Streichen von Pflichtmodulen
    • die Einführung neuer Vertiefungsrichtungen / Schwerpunkte

(Bitte beachten Sie: Diese Aufzählung ist nicht abschließend.)

 

Nachfolgend einige wenige Beispiele für Änderungen, die in der MRVO nicht ausdrücklich genannt sind, im Sinne von § 28 aber wesentlich sein können:

  • nach §§ 9, 19, 20 MRVO regelungspflichtige Kooperationen mit nichthochschulischen bzw. hochschulischen Partnern werden neu eingegangen, oder es ändern sich bestehende Kooperationsverhältnisse
  • die Aufnahmekapazitäten werden signifikant erhöht
  • personelle oder sächliche Ressourcen werden signifikant reduziert
  • Der Studiengang soll an weiteren Standorten derselben Hochschule durchgeführt werden*

*bitte beachten Sie: Wenn der Studiengang von einer anderen Hochschule übernommen werden soll, erfordert dies in der Regel ein neues Antragsverfahren. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall die Geschäftsstelle.

18.3 - Was ist keine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands?

04/2021

Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung eines Studiengangs im Rahmen des hochschulinternen Qualitätsmanagements begründen in der Regel keine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstand. Beispiele hierfür sind

  • die Anpassung der übergreifenden Qualifikationsziele oder der Lernziele einzelner Module an den aktuellen Stand der Wissenschaft,
  • die Einführung neuer Wahlpflichtmodule, sofern diese den übergreifenden Qualifikationszielen entsprechen,
  • die Anpassung der Leistungspunkte eines Moduls an den tatsächlichen Workload, sofern dadurch nicht die Zahl der in dem Studiengang insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte verändert wird.

(Bitte beachten Sie: Diese Aufzählung ist nicht abschließend)

18.4 - Wie zeige ich eine wesentliche Änderung an und welche Unterlagen muss ich vorlegen?

04/2021

Die Anzeige von wesentlichen Änderungen des Akkreditierungsgegenstands erfolgt z.Zt. (Stand April 2021) noch außerhalb von ELIAS. Bitte richten Sie Ihre Änderungsanzeige per „direkter“ Mail an das Sekretariat der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrats (akr@akkreditierungsrat.de) oder an Ihren in ELIAS genannten Ansprechpartner.

Sie müssen in Ihrer Änderungsanzeige evidenzbasiert nachweisen, dass die Kriterien der Musterrechts- bzw. der jeweils einschlägigen Landesrechtsverordnung auch unter den veränderten Bedingungen erfüllt sind. Sie sollten Ihre Änderung in einem kurzen Schreiben skizzieren und dahingehend begründen. Bitte legen Sie Ihrem Antrag in jedem Fall geänderte Studiengangsunterlagen und sonstige Nachweise bei und markieren Sie darin deutlich die Passagen, die geändert wurden.

18.5 - Was wird überprüft und welche Entscheidungen sind möglich?

04/2021

Es wird festgestellt, ob eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands vorliegt und, wenn ja, ob diese Änderung von der Akkreditierung erfasst ist. Eine Positiventscheidung kann an Nebenbedingungen (Auflagen) geknüpft werden.

Da Änderungsanzeigen in der Regel durch den Vorstand der Stiftung Akkreditierungsrat beschieden werden, sind Sie bei der Antragsstellung nicht an den Sitzungsturnus des Akkreditierungsrats gebunden. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Vorstand Fälle an den Akkreditierungsrat überweisen oder eine Entscheidung beispielsweise zwecks Einholung externer Expertise zurückstellen kann.