§10 MRVO

07.1 - Regeln nach neuem Recht für die Programmakkreditierung von Joint-Degree-Programmen

06/2018, geändert 07/2018

Für Joint-Degree-Programme (siehe zur Definition Frage 7.3) ermöglicht die MRVO die Anwendung des European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes (European Approach), siehe dazu FAQ 7.2.

Der European Approach ermöglicht, dass der Akkreditierungsrat anstelle einer herkömmlichen Programmakkreditierung eines Joint-Degree-Programms die Bewertung durch eine ausländische, im EQAR gelisteten Agentur anerkennt; siehe im Detail § 33 MRVO.

Einzelheiten zur Anwendung des European Approach durch deutsche Hochschulen sind in den §§ 10, 16 und 33 der MRVO geregelt und in der Begründung der MRVO erläutert. Mit den genannten Paragraphen wird der European Approach in deutsches Recht umgesetzt; der European Approach selbst wird aus rechtlichen Gründen nur in der Begründung der MRVO genannt.

Siehe zum Anerkennungsverfahren nach dem European Approach auch die unten angefügte Präsentation.

Siehe zur Antragstellung in ELIAS die FAQ „ELIAS 09"

Akkreditierung von Joint Degree Programmen nach dem European Approach durch den Akkreditierungsrat, Stand 11/2023

07.2 - Was regelt der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“?

06/2018, geändert 07/2018

Der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“ (European Approach, auf Deutsch „Europäischer Ansatz zur Qualitätssicherung von Joint Programmes“) wurde von den Wissenschaftsministerinnen und Wissenschaftsministern des Europäischen Hochschulraums im Mai 2015 unterzeichnet; siehe hier. Er sieht für Joint Programmes die Möglichkeit der Anerkennung der Bewertungen ausländischer Qualitätssicherungsagenturen vor, vorausgesetzt

  • diese sind im europäischen Agenturenregister EQAR gelistet,
  • die Begutachtung erfolgt nach den im European Approach normierten, an den Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) orientierten Akkreditierungskriterien und
  • die Agentur wendet die im European Approach niedergelegten besonderen, auf Joint Programmes passenden Verfahrensregeln an.

Joint Programmes im Sinne des European Approach verstehen sich als integriertes Curriculum, das gemeinsam von verschiedenen Hochschulen aus Ländern des Europäischen Hochschulraums (EHEA – European Higher Education Area) koordiniert und angeboten wird und zu Doppel-/Mehrfach-Abschlüssen oder einem gemeinsamen Abschluss führt.

Zu beachten ist, dass es sich bei dem European Approach nicht um EU-Recht bzw. um unmittelbar in Deutschland geltendes Recht handelt. Damit gilt er nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen übernommen wird (siehe dazu auch FAQ 7.4).

07.3 - Was ist ein „Joint-Degree-Programm“?

06/2018, geändert 07/2018

Joint-Degree-Programme sind nach § 10 Abs. 1 MRVO Studiengänge, die zu gemeinsamen Abschlüssen führen. Zudem müssen sie die in § 10 Abs. 1 der Verordnung genannten weiteren Merkmale aufweisen:

  1. Integriertes Curriculum,
  2. Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,
  3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
  4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
  5. eine gemeinsame Qualitätssicherung.

Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregeln nach §§ 10, 16 und 33 MRVO ist zudem, dass die teilnehmenden Hochschulen von den zuständigen Behörden ihrer Staaten als Hochschulen anerkannt sind und die jeweiligen nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen die Teilnahme an Joint-Degree-Programmen und die Verleihung eines gemeinsamen Abschlusses erlauben (vgl. dazu die Begründung zu § 10 MRVO).

 

07.5 - Ist die Anwendung des European Approach gemäß §§ 10, 16 und 33 MRVO für Joint-Degree-Programme verpflichtend?

06/2018, geändert 07/2018

Die in §§ 10,16 und 33 MRVO normierten Regelungen sind optional; die beteiligten Hochschulen können sich auch dazu entscheiden, ein Akkreditierungsverfahren nach den normalen deutschen Kriterien und Verfahrensregeln durchzuführen; z. B., wenn die Akkreditierung auch zum Nachweis der berufsrechtlichen Eignung eines Studiengangs dienen soll.

07.7 - Welche Regelungen gelten nach neuem Recht für Joint-Degree-Programme an systemakkreditierten Hochschulen?

06/2018, geändert 07/2018

Systemakkreditierte Hochschulen müssen entscheiden, wie sie die Qualitätssicherung von Joint-Degree-Programmen, die sie gemeinsam mit Partnerhochschulen anbieten, im Rahmen ihres internen QM-Systems handhaben wollen. Welches Vorgehen adäquat ist, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab.
Zunächst muss die systemakkreditierte Hochschule entscheiden, ob sie den European Approach (die §§ 10 und 16 MRVO) als Bewertungsmaßstab anwenden möchte. Alternativ ist auch eine Bewertung nach den normalen deutschen Kriterien und Verfahrensregeln möglich (siehe dazu FAQ 7.5).
Auch wenn die deutsche Hochschule eine Bewertung nach dem European Approach wählt, gibt es mehrere mögliche Konstellationen:

  • Wenn keine Partnerhochschule eine Programmakkreditierung benötigt und in allen Partnerländern der European Approach national umgesetzt worden ist (siehe dazu auch FAQ 7.4), können die Kriterien des European Approach allein über die Mechanismen des internen QM-Systems bzw. der internen QM-Systeme zur Anwendung gebracht werden. Einer Beachtung des Verfahrens nach § 33 MRVO und insbesondere einer Anerkennung durch den Akkreditierungsrat bedarf es in diesem Fall nicht.
  • Wenn keine Partnerhochschule eine Programmakkreditierung benötigt, aber teils der European Approach national (noch) nicht umgesetzt worden ist, also nationale Akkreditierungsvorgaben weiterhin gelten, muss der Studiengang sowohl die Kriterien des European Approach als auch die jeweiligen nationalen Vorgaben erfüllen. Die deutsche Hochschule sorgt auch in diesem Fall für die Umsetzung des European Approach mit Hilfe ihres internen QM-Systems; die jeweiligen Partnerländer sind verantwortlich für die Erfüllung der jeweiligen nationalen Vorgaben.

Ist in einem Partnerland eine Programmakkreditierung weiterhin erforderlich, ist zu unterscheiden:

  • Wenn dies national zulässig ist, können sich die Partnerhochschulen für eine Programmakkreditierung nach dem European Approach entscheiden. Damit erfolgt die Qualitätssicherung für diesen Studiengang weiterhin extern und nicht über die internen QM-Mechanismen der systemakkreditierten Hochschule. In diesem Fall ist das Verfahren nach § 33 MRVO zu beachten, es bedarf also insbesondere einer Anerkennung der Begutachtung durch den Akkreditierungsrat.
  • Wenn nach den Vorgaben eines Partnerlandes eine Programmakkreditierung nicht nach dem European Approach, sondern nach nationalen Akkreditierungsvorgaben erforderlich ist, kann dennoch eine Programmakkreditierung nach dem European Approach erfolgen, die mit einer Begutachtung nach den nationalen Kriterien des Partnerlandes kombiniert wird. Auch in diesem Fall ist das Verfahren nach § 33 MRVO einzuhalten.
  • Wenn nach den Vorgaben eines Partnerlandes eine Programmakkreditierung nicht nach dem European Approach, sondern nach nationalen Akkreditierungsvorgaben erforderlich ist, kann der Studiengang alternativ zum vorgenannten Fall von der systemakkreditierten Hochschule nach deren internen QM-Verfahren auf die Erfüllung der Kriterien des European Approach geprüft werden. Dabei ist eine (teilweise) Übernahme der Ergebnisse der ausländischen Begutachtung möglich, vorausgesetzt, diese erfolgt in einem definierten Verfahren und nach definierten Kriterien.