§22 Abs. 5 Satz 2 MRVO

17.2 - Ist bei reglementierten Studiengängen im Rahmen der Akkreditierung die berufsrechtliche Eignung des Studiengangs nachzuweisen?

03/2021

Ja, wenn ein Berufszielversprechen gegeben wird; das ist in der Regel der Fall.

Die Akkreditierung einerseits und die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen andererseits sind zwar rechtlich getrennte Verfahren, in denen jeweils gesonderte Entscheidungen getroffen werden. Erfolgt eine Verfahrensverbindung nach § 35 MRVO, ist diese nur organisatorisch (siehe dazu FAQ 17.6). (Eine Ausnahme sind Lehramtsstudiengänge und voll- sowie teiltheologische Studiengänge; diese sind in der MRVO eigens unter § 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 aufgeführt. Bezogen auf voll- und teiltheologische Studiengänge bedarf nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Entscheidung des Akkreditierungsrates der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle.)

Die berufsrechtliche Eignung ist jedoch immer dann für die Akkreditierungsentscheidung relevant, wenn die Hochschule verspricht, dass die Absolventen mit Abschluss des Studiengangs Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten können (ggf. mit weiteren Zulassungsschritten, Prüfungen etc. verbunden), die Ausübung dieses Berufs also Teil des Qualifikationsziels nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO lautet: „Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar formuliert und tragen den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung.“

In der referenzierten Passage des Staatsvertrags ist im hier behandelten Kontext das Ziel „Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit“ einschlägig.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist nachzuweisen, dass die angestrebten Qualifikationsziele auch erreicht werden:

„Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele adäquat aufgebaut.“

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 muss also unter anderem nachgewiesen werden, dass die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit gegeben ist. Wenn die Hochschule verspricht, dass die Absolventen mit Abschluss des Studiengangs einen reglementierten Beruf ausüben können, die Ausübung dieses Berufs also angestrebtes Qualifikationsziel ist, muss die Hochschule im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 1 MRVO nachweisen, dass sie dieses „Berufszielversprechen“ auch einlöst. Dafür ist wiederum erforderlich, dass die berufsrechtliche Eignung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn es sich um einen polyvalenten Studiengang handelt, der nicht nur, aber auch, zu einem reglementierten Beruf qualifizieren soll.

17.6 - Bedarf es bei reglementierten Studiengängen zwingend einer organisatorischen Verbindung des Akkreditierungsverfahrens mit dem Verfahren zur Feststellung der berufszulassungsrechtlichen Eignung eines Studiengangs nach § 35 MRVO? Müssen zur Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlichen Anforderungen weitere Gutachterinnen und Gutachter hinzugezogen werden?

03/2021

Von Seiten des Akkreditierungsrates ist die Verfahrensverbindung nach § 35 MRVO weder zwingend noch ist die Hinzuziehung weiterer Gutachterinnen und Gutachter obligatorisch.

Eine Ausnahme sind Lehramtsstudiengänge und voll- sowie teiltheologische Studiengänge; diese sind in der MRVO eigens unter § 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 aufgeführt. Bezogen auf voll- und teiltheologische Studiengänge bedarf nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Entscheidung des Akkreditierungsrates der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle.

Entsprechend der Begründung zu § 35 MRVO ist die Vorschrift im Sinne eines Angebots an die zuständigen staatlichen Stellen zu verstehen, die Akkreditierungsverfahren zu nutzen, um im Interesse der Studierenden die Eignung eines Studiengangs im Hinblick auf den Zugang zu reglementierten Berufen zu prüfen. § 35 MRVO bietet damit allein die Möglichkeit einer organisatorischen Verbindung der Verfahren. Generell kommt es auf die jeweilige rechtliche Regelung an, in welchem Verfahren und zu welchem Zeitpunkt die berufsrechtliche Eignung des Studiengangs festgestellt wird und ob danach eine Verfahrensverbindung vorgesehen ist. Hochschulen sollten sich darüber frühzeitig, am besten vor Beginn eines Akkreditierungsverfahrens, informieren und das Begutachtungsverfahren in Absprache mit der Agentur entsprechend planen.