reglementierte Berufe

17.1 - Was sind reglementierte Berufe?

03/2021

Zahlreiche Berufe können regelhaft nicht allein auf der Basis eines bloßen abgeschlossenen Hochschulstudiums ausgeübt werden, sondern es bestehen weitere berufszulassungsrechtliche Voraussetzungen unterschiedlichster Art. Alle diese Berufe werden als „reglementierte Berufe“ bezeichnet. Studiengänge, die (auch) auf diese hinführen, werden in der Alltagssprache oft vereinfacht als „reglementierte Studiengänge“ bezeichnet, wenngleich dadurch Bedeutungsnuancen unter den Tisch fallen. Die korrekte, allerdings längere Bezeichnung lautet „Studiengänge […], die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten“ (§ 31 Abs. 3 Satz 1 MRVO).

Zu jedem reglementierten Beruf gibt es eine berufszulassungsrechtliche Stelle, die befugt ist, verbindliche Aussagen über die Berufsbefähigung des jeweils in Rede stehenden Studiengangs zu treffen.

Ein Beispiel: Laut § 10ff. der Seeleute-Befähigungsverordnung kann ein seefahrtbezogener Studiengang so ausgestaltet werden, dass der Studienabschluss zugleich als Berufseingangsprüfung für die Offizierslaufbahn auf Kauffahrteischiffen gewertet wird. Die berufszulassungsrechtliche Stelle ist gemäß der genannten Verordnung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Eine auch nur im Ansatz vollständige Aufzählung ist angesichts der fachlichen, regionalen und strukturellen Vielfalt nicht möglich.

Entscheidend dafür, ob ein Beruf reglementiert ist, sind die jeweiligen rechtlichen Regelungen.

17.2 - Ist bei reglementierten Studiengängen im Rahmen der Akkreditierung die berufsrechtliche Eignung des Studiengangs nachzuweisen?

03/2021

Ja, wenn ein Berufszielversprechen gegeben wird; das ist in der Regel der Fall.

Die Akkreditierung einerseits und die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen andererseits sind zwar rechtlich getrennte Verfahren, in denen jeweils gesonderte Entscheidungen getroffen werden. Erfolgt eine Verfahrensverbindung nach § 35 MRVO, ist diese nur organisatorisch (siehe dazu FAQ 17.6). (Eine Ausnahme sind Lehramtsstudiengänge und voll- sowie teiltheologische Studiengänge; diese sind in der MRVO eigens unter § 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 aufgeführt. Bezogen auf voll- und teiltheologische Studiengänge bedarf nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Entscheidung des Akkreditierungsrates der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle.)

Die berufsrechtliche Eignung ist jedoch immer dann für die Akkreditierungsentscheidung relevant, wenn die Hochschule verspricht, dass die Absolventen mit Abschluss des Studiengangs Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten können (ggf. mit weiteren Zulassungsschritten, Prüfungen etc. verbunden), die Ausübung dieses Berufs also Teil des Qualifikationsziels nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO lautet: „Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar formuliert und tragen den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung.“

In der referenzierten Passage des Staatsvertrags ist im hier behandelten Kontext das Ziel „Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit“ einschlägig.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist nachzuweisen, dass die angestrebten Qualifikationsziele auch erreicht werden:

„Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele adäquat aufgebaut.“

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 muss also unter anderem nachgewiesen werden, dass die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit gegeben ist. Wenn die Hochschule verspricht, dass die Absolventen mit Abschluss des Studiengangs einen reglementierten Beruf ausüben können, die Ausübung dieses Berufs also angestrebtes Qualifikationsziel ist, muss die Hochschule im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 1 MRVO nachweisen, dass sie dieses „Berufszielversprechen“ auch einlöst. Dafür ist wiederum erforderlich, dass die berufsrechtliche Eignung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn es sich um einen polyvalenten Studiengang handelt, der nicht nur, aber auch, zu einem reglementierten Beruf qualifizieren soll.

17.5 - Muss eine Hochschule transparent machen, dass ein Studiengang nicht zu einem reglementierten Beruf befähigt? Ist die Außendarstellung in der Akkreditierung zu prüfen?

03/2021

Berufszielversprechen werden vor allem in der Außendarstellung der Studiengänge gegeben, z.B. auf Webseiten der Hochschule für Studieninteressierte oder auf Werbeflyern.

Liegt der Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf zum Beispiel aufgrund der Studiengangsbezeichnung nahe, muss die Hochschule in der Außendarstellung klar kommunizieren, wenn dies nicht der Fall ist. Aus den Materialien zur Außendarstellung muss klar hervorgehen, ob der Studiengang für einen reglementierten Beruf qualifiziert (ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen) oder nicht. Dies dient dem Schutz der Studienbewerberinnen und -bewerber.

Zwar ist die Außendarstellung (außer in dem im § 9 der MRVO geregelten Spezialfall) kein Standardprüfbereich in der Begutachtung. Steht jedoch eine Hinführung auf reglementierte Berufe im Raum, ist ein Blick auf nach außen gegebene Berufszielversprechen obligatorisch. Rechtsgrundlage ist die Prüfung der Qualifikationsziele (§ 11) sowie deren Umsetzung (§ 12 Abs. 1).

17.6 - Bedarf es bei reglementierten Studiengängen zwingend einer organisatorischen Verbindung des Akkreditierungsverfahrens mit dem Verfahren zur Feststellung der berufszulassungsrechtlichen Eignung eines Studiengangs nach § 35 MRVO? Müssen zur Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlichen Anforderungen weitere Gutachterinnen und Gutachter hinzugezogen werden?

03/2021

Von Seiten des Akkreditierungsrates ist die Verfahrensverbindung nach § 35 MRVO weder zwingend noch ist die Hinzuziehung weiterer Gutachterinnen und Gutachter obligatorisch.

Eine Ausnahme sind Lehramtsstudiengänge und voll- sowie teiltheologische Studiengänge; diese sind in der MRVO eigens unter § 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 aufgeführt. Bezogen auf voll- und teiltheologische Studiengänge bedarf nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Entscheidung des Akkreditierungsrates der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle.

Entsprechend der Begründung zu § 35 MRVO ist die Vorschrift im Sinne eines Angebots an die zuständigen staatlichen Stellen zu verstehen, die Akkreditierungsverfahren zu nutzen, um im Interesse der Studierenden die Eignung eines Studiengangs im Hinblick auf den Zugang zu reglementierten Berufen zu prüfen. § 35 MRVO bietet damit allein die Möglichkeit einer organisatorischen Verbindung der Verfahren. Generell kommt es auf die jeweilige rechtliche Regelung an, in welchem Verfahren und zu welchem Zeitpunkt die berufsrechtliche Eignung des Studiengangs festgestellt wird und ob danach eine Verfahrensverbindung vorgesehen ist. Hochschulen sollten sich darüber frühzeitig, am besten vor Beginn eines Akkreditierungsverfahrens, informieren und das Begutachtungsverfahren in Absprache mit der Agentur entsprechend planen.

19.05 - Was ist bei der Reglementierungsstichprobe – außer Lehramt und Theologie – zu beachten?

11/2023

Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist von diesen einer unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien in die Stichprobe einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO).

Als Studiengänge, die im Sinne von § 31 Abs. 3 MRVO auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, zählen neben den gesondert geregelten Lehramtsstudiengängen und Studiengängen im Bereich Theologie (vgl. FAQ 17.6 und 19.06) nur solche reglementierten Studiengänge, bei denen eine berufszulassungsrechtliche Stelle von Rechts wegen im Begutachtungsverfahren zu beteiligen ist. Dies geht implizit aus § 31 Abs. 3 Satz 2 hervor und gilt beispielsweise für Studiengänge der Psychotherapie (siehe Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten - PsychThG) oder – je nach landesrechtlicher Regelung – für Studiengänge der Sozialen Arbeit (siehe zum Beispiel Sozialberufeanerkennungsgesetz Hessen). Bietet die Hochschule Studiengänge dieser Art an, ist einer dieser Studiengänge exemplarisch in der Reglementierungsstichprobe zu betrachten.

19.07 - In welchem Umfang sind berufszulassungsrechtliche Stellen an der Stichprobe zu beteiligen?

11/2023

An der Stichprobe für reglementierte Studiengänge („Reglementierungsstichprobe“) wirkt – zusätzlich zu den Gutachtenden des Systemakkreditierungsverfahrens – jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stelle mit. Die Benennung der Vertreterin oder des Vertreters erfolgt durch die zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stellen, die von Rechts wegen an der Akkreditierung zu beteiligten sind. Zentrale Aufgabe der Vertreterin bzw. des Vertreters der jeweils zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stelle ist es zu bewerten, ob die Beteiligungspflichten im QMS der Hochschule ordnungsgemäß wahrgenommen werden.

Im Falle von Lehramtsstudiengängen ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Obersten Landesbehörde zu beteiligen.

Im Falle von Studiengängen mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen kirchlichen Stelle zu beteiligen, und zwar unter Berücksichtigung der konfessionellen Ausrichtung des Studiengangs. Bei der zuständigen Stelle handelt es sich um die örtlich zuständige Diözese oder die zuständige Landeskirche.

Bietet die Hochschule Studiengänge sowohl mit Evangelischer als auch mit Katholischer Theologie oder Religion an, müssen je Konfession je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter beteiligt werden.

Das in § 25 Abs. 1 Satz 5 MRVO enthaltene Zustimmungserfordernis gilt nur auf Studiengangsebene in den Bereichen Lehramt und Theologie und ist von systemakkreditierten Hochschulen gemäß § 18 Abs. 2 MRVO in ihren internen Akkreditierungsverfahren zu berücksichtigen. In der Reglementierungsstichprobe auf Ebene der Systembewertung ist das Zustimmungserfordernis hingegen grundsätzlich nicht einschlägig.

Die Entscheidung über die Art und Weise der Beteiligung, die beispielsweise in Form einer Teilnahme an der Begehung vor Ort oder auch in Form einer schriftlichen Stellungnahme erfolgen kann, obliegt der jeweils zuständigen Stelle. Im Akkreditierungsbericht sollte ein entsprechender Hinweis erfolgen.