Akkreditierungsbericht

01.4 - Welche Unterlagen müssen bei Antragstellung vorgelegt werden?

04/2020, 02/2021, zuletzt 02/2022

Der Akkreditierungsrat nimmt eine Plausibilitätsprüfung der im Akkreditierungsbericht niedergelegten Beschlussempfehlung der Akkreditierungsagentur und des Gutachtergremiums vor. Deshalb muss der Akkreditierungsrat im Zweifelsfall die Möglichkeit haben, die Beschlussempfehlung anhand der Studiengangsunterlagen nachzuvollziehen.

Laut § 23 MRVO sind in der Programmakkreditierung Akkreditierungs- und Selbstevaluationsbericht bei Antragstellung vorzulegen. Zum Selbstevaluationsbericht gehören zwingend auch die vollständigen Anlagen. Wenn Studiengangsunterlagen im Verfahrensverlauf, etwa im Rahmen einer Qualitätsverbesserungsschleife, überarbeitet wurden, benötigt der Akkreditierungsrat die Unterlagen in der überarbeiteten Fassung.

Zudem kann die Hochschule optional eine Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht abgeben. Erfolgt dies nicht, gehen der Akkreditierungsrat und seine Geschäftsstelle davon aus, dass

a) der im Akkreditierungsbericht beschriebene Sachstand aus Sicht der Hochschule korrekt ist und

b) sämtliche Bewertungen aus Sicht der Hochschule unstrittig sind und die Ergebnisse (Empfehlungen / Auflagen) als sachgerecht empfunden und akzeptiert werden.

Sollten a) und/oder b) nicht zutreffen, ist dies in einer Stellungnahme anzuzeigen, da der Akkreditierungsrat ansonsten seine Entscheidung allein auf der Basis des Akkreditierungsberichts und der übrigen Antragsunterlagen trifft.

Für die Bewertung relevante Änderungen zwischen Abschluss der Berichtslegung und Eröffnung des Verwaltungsverfahrens müssen auch dann, wenn sie sich nicht auf Empfehlungen oder vorgeschlagene Auflagen der Agentur und des Gutachtergremiums beziehen, angezeigt werden. Hierfür ist das Instrument der Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht zu nutzen.

Solche für die Bewertung relevante Änderungen nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens sollten die Ausnahme bleiben und sind der Stiftung Akkreditierungsrat unverzüglich in ELIAS per Stellungnahme anzuzeigen. Bitte informieren Sie in diesem Fall zusätzlich Ihre Ansprechperson in der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrats per ELIAS-Systemnachricht.

Die hier für die Programmakkreditierung beschriebene Verfahrensweise gilt analog auch für die Systemakkreditierung.

02.2 - Wie viele Begehungen sind in einem Systemakkreditierungsverfahren nach neuem Recht erforderlich?

02/2021, zuletzt 07/2023

Die MRVO hält in der Begründung zu § 24 Abs. 5 fest:

„Im Hinblick auf die in der Systemakkreditierung obligatorischen Stichproben zur Überprüfung der relevanten Merkmale der Studienganggestaltung, der Durchführung der Studiengänge und der Qualitätssicherung sowie gegebenenfalls der Berücksichtigung der Kriterien für die Akkreditierung reglementierter Studiengänge sind bei Verfahren der Systemakkreditierung in der Regel zwei Termine notwendig.“

Hieraus ergibt sich, dass im Systemakkreditierungsverfahren grundsätzlich zwei Begehungen stattfinden müssen, es sei denn, die mit dem Verfahren beauftragte Agentur legt eine stichhaltige und nachvollziehbare Begründung für eine Abweichung von dieser Regelung vor. Eine Abweichung liegt vor, wenn entweder nur eine oder mehr als zwei Begehungen durchgeführt werden. Das abweichende Vorgehen muss in Kapitel 3.1 des Akkreditierungsberichts (Allgemeine Hinweise zum Begutachtungsverfahren) dargelegt und kurz begründet werden. Auf diese Weise wird das notwendige Maß an Verfahrenstransparenz hergestellt. Zudem wird der Akkreditierungsrat in die Lage versetzt, die Begründung überprüfen und eine konsistente Handhabung der Regel über das einzelne Verfahren hinaus gewährleisten zu können.

Begehungen haben während der Corona-Pandemie ganz oder teilweise virtuell stattgefunden. Im März 2023 hat der Akkreditierungsrat beschlossen, dass nach dem Wegfall entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen die Vorgaben für die Begehung nach § 24 Abs. 5 MRVO wieder uneingeschränkt gelten, allerdings bei Systemakkreditierungsverfahren eine von zwei Begehungen online durchgeführt werden kann.

03.1 - Für welche Akkreditierungsentscheidungen gilt die Veröffentlichungspflicht von Akkreditierungsergebnissen und wo werden diese veröffentlicht?

03/2018, geändert 10/2018

Grundsätzlich gilt die Veröffentlichungspflicht - also Pflicht zur Veröffentlichung der Akkreditierungsentscheidung und des Akkreditierungsberichts - sowohl für Studiengänge, die im Rahmen der Programmakkreditierung begutachtet werden, als auch für Studiengänge, die im Rahmen der hochschulinternen Akkreditierungsverfahren akkreditiert worden sind (§ 18 Abs. 4 Satz 2 MRVO, dadurch auch Geltung für alternative Verfahren). In § 29 der MRVO wird festgehalten, dass die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht vom Akkreditierungsrat auf seiner Webseite veröffentlicht werden.

Akkreditierungsinformationen sowohl aus den Verfahren der Programm- und der Systemakkreditierung (positive und negative), als auch aus den internen Verfahren von systemakkreditierten Hochschulen werden in einer eigenständigen Datenbank des Akkreditierungsrates veröffentlicht.

Die Errichtung einer neuen, eigenständigen Datenbank akkreditierter Studiengänge im Kontext des digitalen Antragsbearbeitungssystems stellt die optimale Gelegenheit dar, die Anforderungen aus der MRVO näher zu bestimmen und die technische Grundlage für die Umsetzung zu schaffen.

03.3 - Wer ist zuständig für die Eintragungen in der Datenbank?

03/2018, geändert 10/2018 und 08/2019

Zuständig für die Eintragungen in die Datenbank akkreditierter Studiengänge ist im neuen System (auch bei nach altem Recht systemakkreditierten Hochschulen) stets diejenige Einrichtung, die die Entscheidung über die Akkreditierung eines Studiengangs oder eines Qualitätsmanagementsystems trifft: Der Akkreditierungsrat in der Programm- und Systemakkreditierung, die systemakkreditierte Hochschule für ihre eigenen Studiengänge (siehe dazu § 18 Abs. 4 Satz 2 der MRVO).


Für die Prüfung und Freigabe einzelner Datenbankeinträge wird weiterhin die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates zuständig sein. Sämtliche in die Datenbank eingetragenen Informationen werden auf fachliche Richtigkeit geprüft und anschließend für die Öffentlichkeit freigegeben.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.

03.4 - Welche Informationen müssen Datenbankeinträge zu den von den systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditierten Studiengängen enthalten?

03/2018, geändert 10/2018 und 08/2019

Die Datenbankeinträge zu den von den systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditierten Studiengängen müssen die folgenden Informationen enthalten:

  • Fristen zur Akkreditierung des Studiengangs,
  • Akkreditierungsart (Erstakkreditierung, Reakkreditierung, vorläufige Akkreditierung, Fristverlängerung, Sonstiges),
  • ein Kurzprofil des Studiengangs einschließlich von Grunddaten, die in dem Berichtsraster des Akkreditierungsrates für alle Verfahrenstypen enthalten sind*,  
  • eine zusammenfassende Bewertung,
  • Beschreibung des Prozesses zur Siegelvergabe (mit Angaben zum Turnus der hochschulinternen Akkreditierungen von Studiengängen),
  • ein Qualitätsbericht,
  • Informationen zur Beteiligung externer Gutachter/innen** sowie, falls in dem QM-System der Hochschule vorgesehen, Informationen zu den ausgesprochenen Auflagen (mit Angaben zur Erfüllung der Auflagen).

* Für die Eingabe der Grunddaten zu den einzelnen Studiengängen sind entsprechende Pflichtfelder (mit vorab definierten Formaten) in dem einzurichtenden digitalen Antragsbearbeitungssystem des Akkreditierungsrates vorgesehen.

** Hier gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen gemäß § 29 Satz 2 entsprechend.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.

03.5 - Sind die Hochschulen bei der Gliederung ihrer Berichte an das Raster des Akkreditierungsrates gebunden?

03/2018, geändert 10/2018 und 08/2019

Die Qualitätsberichte der systemakkreditierten Hochschulen müssen sich nicht zwangsläufig vollständig an dem vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Berichtsraster für die Programmakkreditierung orientieren. Mit Blick auf die unterschiedliche Ausgestaltung ihrer QM-Systeme können die systemakkreditierten Hochschulen über eine angemessene Berichtsform entscheiden.

Um die Vielfältigkeit von akkreditierten Qualitätsmanagementsystemen abbilden zu können, wird es in der künftigen Datenbank des Akkreditierungsrates ein zusätzliches Freitextfeld zur Beschreibung eines von der Hochschule entwickelten internen Akkreditierungsprozesses geben. Dies wird sowohl die inhaltliche Prüfung einzelner Akkreditierungsdatensätze von Studiengängen für die Geschäftsstelle erleichtern, als auch als eine transparente Informationsgrundlage für die Öffentlichkeit dienen.

Siehe hierzu auch Frage 3.3.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.

03.6 - Anforderungen an Qualitätsberichte

03/2022, zuletzt 06/2022

Der Akkreditierungsrat hat am 10.06.2022 einen Beschluss zu den Anforderungen an die Veröffentlichungspraxis systemakkreditierter Hochschulen gefasst, der FAQ 3.6 obsolet macht. Den genannten Beschluss finden Sie hier.

12.2 - Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden die Daten (Name, Titel, Funktion und Institution) der Gutachterinnen und Gutachter in den Akkreditierungsberichten veröffentlicht?

Datum: 02/2019, geändert: 04/2019

Nach § 29 Satz 2 MRVO beruht die Veröffentlichung der Daten auf der Einwilligung der Gutachterinnen und Gutachter. Hochschulen müssen also bei der Antragstellung für eine Programm- oder Systemakkreditierung in ELIAS bestätigen, dass die Gutachterinnen und Gutachter in die Veröffentlichung ihrer Daten eingewilligt haben. Eine Möglichkeit, wie Hochschulen dies sicherstellen können, ist eine Regelung im Begutachtungsvertrag mit der Agentur, wonach die Agentur gewährleistet, dass die Einwilligungen vorliegen. Die Einwilligung sollte sich nicht nur auf die Veröffentlichung, sondern auch auf die Verarbeitung der Daten im Übrigen beziehen.

Für systemakkreditierte Hochschulen sowie Hochschulen, die ein alternatives Verfahren gemäß § 34 MRVO als Äquivalent zu einer Systemakkreditierung durchgeführt haben, gelten die Pflichten nach § 29 MRVO zur Veröffentlichung der Akkreditierungsberichte entsprechend (vgl. § 29 Satz 3 MRVO und den Beschluss des Akkreditierungsrates vom 24.09.2018 zu den Berichtspflichten für systemakkreditierte Hochschulen). Deshalb müssen sie sich bei der Antragstellung zur Systemakkreditierung in ELIAS dazu verpflichten, in den internen Akkreditierungsverfahren die Einwilligung der eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter zur Verarbeitung und Veröffentlichung ihrer Daten einzuholen und die entsprechenden Daten auch zu veröffentlichen.

 

12.3 - Dürfen in den Akkreditierungsberichten personenbezogene Daten enthalten sein?

Datum: 02/2019, geändert 04/2019

Hochschulen müssen bei der Antragstellung für eine Programm- oder Systemakkreditierung in ELIAS bestätigen, dass keine weiteren personenbezogenen Daten im Akkreditierungsbericht enthalten sind, es sei denn,

  • die betroffene Person hat eingewilligt oder
  • die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt (vgl. § 29 Satz 2 MRVO).

Eine Möglichkeit, wie die Hochschulen dies sicherstellen können, ist eine Regelung im Begutachtungsvertrag mit der Agentur, wonach die Agentur dies gewährleistet. Die genannten Anforderungen gelten auch für die internen Akkreditierungsberichte systemakkreditierter Hochschulen (vgl. § 29 Satz 3 MRVO).

13.1 - Wie bearbeitet der Akkreditierungsrat Anträge auf Akkreditierung?

24.01.2020, geändert 03/2022

Akkreditierungsanträge werden in der Stiftung Akkreditierungsrat regelhaft auf folgende Weise behandelt:

Zuerst führt die Geschäftsstelle eine Plausibilitätsprüfung durch. Sie besteht aus einer Lektüre des Akkreditierungsberichtes und ggf. einzelnen Erkundungen im Selbstevaluationsbericht nebst Anlagen. Aus Gründen der Effizienz und Kostenersparnis gilt es, inhaltliche Doppelprüfungen im Begutachtungsverfahren mit Agentur und Gutachtergremium einerseits, im Akkreditierungsrat andererseits so weit wie möglich zu vermeiden. Daher sind nachvollziehbare Akkreditierungsberichte im neuen Akkreditierungssystem essenziell. Bleiben zu viele Fragen offen, wird der Bericht zurückgegeben (vgl. FAQ 13.2).

Auf Basis dieser Lektüre – jeder Akkreditierungsbericht wird vollständig gelesen – erstellt die Geschäftsstelle eine Beschlussvorlage. Darin kann den Entscheidungsvorschlägen von Agentur (Prüfbericht) und Gutachtergremium (Gutachten) gefolgt oder begründet abgewichen werden.

Im nächsten Schritt prüft eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer im Akkreditierungsrat Beschlussvorlage, Akkreditierungsbe-richt sowie ggf. weitere Unterlagen und gibt ein Votum ab. Ggf. beteiligen sich in dieser Phase auch zusätzliche Mitglieder des Rates aus anderen Mitgliedsgruppen.

Das Votum der Berichterstattung, eine ggf. überarbeitete Beschlussvorlage und die Antragsunterlagen werden dem Akkreditierungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Er entscheidet auf einer seiner in der Regel vier jährlichen Sitzungen. Jedes Mitglied kann zu jedem Antrag eine Diskussion verlangen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein Großteil der Anträge unstrittig ist; der Akkreditierungsrat ist bestrebt, die begrenzte Ressource "Beratungszeit" auf tatsächlich strittige Fälle und auf solche von grundsätzlicher Bedeutung zu konzentrieren.

Auf Basis des Beschlusses wird der Akkreditierungsbescheid erstellt. Beabsichtigt der Akkreditierungsrat, in einer für die antragstellende Hochschule belastende Weise, namentlich durch zusätzliche Auflagen oder eine Negativentscheidung, von den Entscheidungsvorschlägen im Akkreditierungsbericht abzuweichen, wird noch kein Bescheid ausgestellt. Vielmehr erhält die Hochschule zunächst Gelegenheit, zum vorläufigen Beschluss des Akkreditierungsrates Stellung zu nehmen (§ 22 Abs. 3 MRVO). Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt die Stellungnahme die beabsichtigte Entscheidung in Frage, befasst sich der Akkreditierungsrat ein weiteres Mal mit dem Antrag. Er entscheidet in diesem Fall erst dann, unter Einbezug der Stellungnahme, abschließend über die Akkreditierung des Studiengangs oder des QM-Systems und die ggf. erforderlichen Auflagen und erlässt den Akkreditierungsbescheid. Für den Fall, dass Auflagen erteilt werden, wird erst in diesem Akkreditierungsbescheid die Frist zur Erfüllung der Auflagen festgelegt.

Werden Auflagen ausgesprochen, muss die Hochschule bis zur im Bescheid genannten Frist Nachweise zur Auflagenerfüllung einreichen (§ 27 Abs. 3 MRVO); anschließend entscheidet der Akkreditierungsrat über die Auflagenerfüllung. Kommt der Akkreditierungsrat zu dem Schluss, dass die Auflagenerfüllung nicht nachgewiesen wird, erhält die Hochschule eine einmalige Nachfrist von in der Regel sechs Monaten.

13.2 - Warum und aus welchen Gründen gibt der Akkreditierungsrat Akkreditierungsberichte an die Antragsteller zurück?

24.01.2020, zuletzt 02/2022

Während der Bearbeitung von Akkreditierungsanträgen kann zutage treten, dass der Akkreditierungsbericht nicht als Entscheidungsgrundlage genügt und dass die Herstellung der Entscheidungsfähigkeit (umfangreiche Rückgriffe auf Selbstevaluationsbericht nebst Anlagen, Erkundigungen bei Hochschule und Agentur) zu zeitaufwendig ausfiele. Damit das Akkreditierungssystem effizient funktionieren kann, ist sicherzustellen, dass der Akkreditierungsrat nur im Ausnahmefall größere eigene Recherchen anstellen und Bewertungen erarbeiten muss und damit in der Regel keine inhaltliche „Doppelprüfung“ durch Agentur/Gutachtergremium einerseits, Akkreditierungsrat andererseits erfolgt.

Der Schlüssel für das gesamte Verfahren sind die Akkreditierungsberichte. Der Akkreditierungsrat hat seine Anforderungen an sie in einem ersten allgemeinen Beschluss festgehalten (siehe hier). Darüber hinaus wurden in zahlreichen einzelnen Akkreditierungsbeschlüssen weitere Hinweise gegeben, welche Gesichtspunkte für handhabbare Akkreditierungsberichte zu beachten sind. Auch hat die Geschäftsstelle der Stiftung kontinuierlich Feedback an die Agenturen übermittelt.

Dennoch kommt es (Stand Januar 2020) noch zu häufig vor, dass Akkreditierungsberichte keine hinreichende oder mit vertretbarem Aufwand herstellbare Entscheidungsgrundlage bieten. In solchen Fällen, die in jeder Bearbeitungsphase auftreten können, erfolgt eine Rückgabe an die antragstellende Hochschule verbunden mit der Bitte, einen von Agentur und Gutachtergremium überarbeiteten Akkreditierungsbericht einzureichen. Die Rückgabe wird in der Regel durch den Vorstand der Stiftung entschieden.

Den Hochschulen soll aus solchen Situationen kein Nachteil entstehen, etwaige Fristen bleiben gewahrt, Akkreditierungslücken entstehen nicht.
Mit der Rückgabe werden die jeweiligen Gründe mitgeteilt. Grundsätzlich nicht entscheidungsreif sind Akkreditierungsberichte, die einen oder mehrere der nachfolgend genannten Probleme aufweisen, und werden zurückgegeben:

(1) Unklarer Begutachtungsgegenstand
Der Akkreditierungsbericht weist nicht klar aus, welche (Teil-)Studiengänge und / oder Studiengangsvarianten Gegenstand der Begutachtung waren, oder es wurden nicht alle (Teil-)Studiengänge, Varianten etc. hinreichend bewertet. In der Begutachtung ist zu klären, welche Studiengänge, Teilstudiengänge und Varianten tatsächlich von der Hochschule angeboten werden. In jedem Fall muss eine vollständige Bestandsaufnahme und Bewertung erfolgen. Maßgeblich sind hier in der Regel die Prüfungsordnungen, in reglementierten Studiengängen ggf. auch externe Vorgaben; im Lehramt legt bspw. das Landesrecht fest, welche Fächer/Teilstudiengänge es gibt. Oft „übersehen“ werden duale Varianten/Studiengänge, Double Degrees, Varianten mit und ohne Praxissemester et cetera.
In Kombinationsstudiengängen ist dieser der Akkreditierungsgegenstand und muss primär begutachtet und bewertet werden, bevor die Fächer/Teilstudiengänge hinzugefügt werden. Vgl. FAQ 10.1

(2) Nicht nachvollziehbarer Bericht
Ein Akkreditierungsbericht ist in weiten Teilen nicht aus sich selbst heraus nachvollziehbar. Um eine valide Entscheidungsgrundlage zu erhalten, müssten in erheblichem Umfang ergänzende Sachstandsermittlungen durch Recherchen im Selbstevaluationsbericht und den Antragsunterlagen und / oder Rückfragen bei der betreffenden Hochschule und / oder der verantwortlichen Akkreditierungsagentur vorgenommen werden.

(3) In sich widersprüchlicher Bericht
Die Bewertung einzelner fachlich-inhaltlicher Kriterien ist innerhalb des Akkreditierungsberichts eklatant widersprüchlich. Eine valide Entscheidungsgrundlage kann ohne Kenntnis der Vorortgespräche und / oder eine umfassende fachliche Expertise nicht oder nicht ohne Weiteres hergestellt werden.
Zumeist äußern sich die Widersprüche darin, dass in der Dokumentation und besonders in der Bewertung zu einem Kriterium ein eklatanter Mangel konstatiert wird, das Kriterium jedoch als erfüllt ausgewiesen und keine Auflage oder lediglich eine Empfehlung vorgeschlagen wird. Beispiele aus der Praxis:

  • Zu einem laborintensiven Studiengang hieß es in der Bewertung, die räumliche Ausstattung sei nicht auf dem neusten Stand und stark modernisierungsbedürftig. Als Empfehlung wurde eine konkrete „Einkaufsliste“ gegeben; warum hier keine Auflage vorgeschlagen wurde, war nicht ersichtlich.
  • Das Fehlen einer unbefristet beschäftigten Studiengangskoordination wurde in der Bewertung abstrakt als drastisches Problem dargestellt, ohne allerdings näher auf konkrete negative Auswirkungen auf den laufenden Studienbetrieb einzugehen. Es wurde lediglich eine moderat formulierte Empfehlung gegeben. In der ausnahmsweise durchgeführten Nachrecherche durch den Akkreditierungsrat stellte sich heraus, dass das Gutachtergremium hier eine „Gefälligkeitsempfehlung“ abgegeben hatten, verbunden mit einer übertrieben kritischen Schilderung der Lage, um den Fachbereich für Finanzverhandlungen mit der Hochschulleitung zu stärken. Derartige Manöver widersprechen den Konventionen für aufrichtige Berichtslegung; darüber hinaus verkomplizieren sie die Arbeit des Akkreditierungsrates erheblich.
  • Das Gutachtergremium analysiert völlig plausibel, dass zentrale Qualifikationsziele in einem Studiengang nur im Wahlpflichtbereich vermittelt und deshalb nicht von allen Studierenden erreicht wurden, leiteten daraus aber nur eine Empfehlung ab.

Ein weiteres für den Akkreditierungsrat schlecht handhabbares Phänomen tritt auf, wenn am Ende der Bewertung eines Kriteriums Empfehlungen gegeben werden, ohne dass ihr Gegenstand in Dokumentation und Bewertung behandelt worden wäre.

Idealerweise, und so geschieht es auch in zahlreichen Akkreditierungsberichten, wird die Schwere einer kritischen Bewertung plausibel eingeordnet; daraus wird für Dritte nachvollziehbar abgeleitet, warum eine Auflage vorgeschlagen, eine Empfehlung als ausreichend erachtet oder dennoch kein Handlungsbedarf gesehen wird.

(4) Unvollständiger Bericht
Zu einem oder mehreren Kriterien fehlen Bewertungen, ggf. auch Sachstände. Beispiele:

  • Der Studiengang wird in Kooperation mit hochschulischen oder nichthochschulischen Einrichtungen durchgeführt. Darauf wurde im Akkreditierungsbericht unter den einschlägigen Paragraphen 9, 19 und 20 der MRVO jedoch nicht eingegangen. Kooperationsverträge wurden nicht dokumentiert oder bewertet, teils lagen sie auch nicht als Anlage zum Selbstevaluationsbericht vor.
  • In Reakkreditierungen wurde der Studienerfolg (§ 14 MRVO) nicht bewertet. Auf Abbruchquoten und/oder auf die realen Studienzeiten wurde nicht eingegangen.

15.5 - Studiengänge, Varianten, Akkreditierungsgegenstände: Worauf ist in der Akkreditierung zu achten?

04/2020

Für den Akkreditierungsrat ist von herausragender Bedeutung, dass der Akkreditierungsgegenstand im Akkreditierungsbericht klar benannt ist. Dies klingt zwar trivial, ist es jedoch in der Praxis mitunter nicht. Es wird dringend geraten, dass spätestens zu Beginn des Begutachtungsprozesses, idealerweise bereits während der Auftragsvergabe an eine Agentur oder beim Vertragsschluss, der Akkreditierungsgegenstand geklärt wird. Aus FAQ 15.2 ergibt sich, dass die Prüfungsordnungen der in aller Regel allein relevante Ort sind, in den Studiengänge beschrieben werden. Internetseiten, Abschlussdokumente etc. sind demgegenüber akkreditierungsseitig nur insofern von Belang, als Abweichungen von der Festlegung in den Prüfungsordnungen nicht vorkommen bzw. zügig korrigiert werden sollten.

Folgende Beispiele dienen der Illustration, welche Vorgänge dem Akkreditierungsrat bereits begegnet sind und was die jeweils korrekte Vorgehensweise ist.

(1) Ein Fachbereich einer Hochschule beantragte in ELIAS die Akkreditierung von vier Studiengängen im Bündel. Der beigefügte Akkreditierungsbericht umfasste jedoch acht Studiengänge, da die Programme mit und ohne Praxissemester angeboten wurden und die Agentur dies als unterschiedliche Studiengänge wertete. Nebenbei wurden duale „Varianten“ erwähnt. Ein Blick des Akkreditierungsrates in die gemeinsame Prüfungsordnung machte jedoch deutlich, dass darin

  • die vier Basis-Studiengänge,
  • diese vier Programme inklusive eines zusätzlichen Praxissemesters und
  • vier auf den Fachkernen aufbauende duale Angebote

als jeweils eigenständige Studiengänge definiert wurden. – Da der Fachbereich sein gesamtes Angebot reakkreditieren wollte, hätte die einzig richtige Lösung darin bestanden, dass Agentur/Gutachtergremium die zwölf Studiengänge begutachteten und Reakkreditierungsanträge entsprechend für alle zwölf Programme gestellt worden wären.

(2) Eine Agentur nahm den Auftrag einer Hochschule an, einen Studiengang zu begutachten, jedoch ohne die in der Prüfungsordnung als Variante ausgewiesene berufsbegleitende Option. – Dies ist nicht korrekt. Immer ist der ganze Studiengang der Akkreditierungsgegenstand; Teile von ihm können nicht separat akkreditiert werden. Hochschule und Agentur hätten nur die Begutachtung des gesamten Studiengangs inkl. der berufsbegleitenden Option vereinbaren dürfen.

 

19.10 - Was ist bei der Dokumentation im Akkreditierungsbericht zu beachten?

11/2023

Das vom Akkreditierungsrat gemäß § 24 MRVO erstellte Raster für Akkreditierungsberichte in der Systemakkreditierung weist unter der Ziffer 2.3 ein eigenes Kapitel „Ergebnisse der Stichproben“ aus.

Dort wird angemerkt, dass das Kapitel insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten haben sollte:

  • Zusammenhang zwischen den Ergebnissen der Stichprobe und der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des hochschulinternen QM-Systems;
  • Zusammenspiel zwischen den Akteuren des QM-Systems, den Lehrenden und den Fachbereichen/Fakultäten/Instituten.

Das Raster wurde Anfang 2020 beschlossen, als noch praktisch keine Erfahrungen mit der Systemakkreditierung nach neuem Recht vorlagen. Eine Anpassung des Rasters wird voraussichtlich erst nach der Novellierung der MRVO erfolgen. Auf Basis der seit 2020 gewonnenen Verwaltungspraxis haben sich Stichprobendarstellungen bewährt, die folgende Erwägungen berücksichtigen:

Im Akkreditierungsbericht sollten nicht nur die Ergebnisse der Stichproben einschließlich der gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Qualitätsmanagementsystems (QMS) dokumentiert werden (vgl. FAQ 19.03), sondern möglichst auch – in aller Kürze – die Gründe für die vorgenommene Auswahl der Studiengänge und Kriterien. Die Aussagekraft und Nachvollziehbarkeit der stichprobenartigen Überprüfung hängt davon ab, dass dem Akkreditierungsrat (und der interessierten Leserin oder dem interessierten Leser) ein Mindestmaß an Informationen zum Kontext der ausgewählten Stichproben dargeboten wird. Der Akkreditierungsbericht muss weder eine detaillierte Darstellung der in den Stichproben betrachteten Studiengänge enthalten noch muss dort ein ausführliches „Zweitgutachten“ in Anlehnung an die Akkreditierungsberichte in der Programmakkreditierung abgebildet werden.

Von zentraler Bedeutung ist hingegen die gutachterliche Feststellung, ob anhand der in den Stichproben betrachteten Studiengängen die Funktionsfähigkeit des QMS mit Blick auf die Anforderungen der zu überprüfenden Kriterien gewährleistet ist, und wenn nicht, welche Rückschlüsse sich hieraus ziehen lassen.

20.3 - Was ist in der Programmakkreditierung bzgl. des Begutachtungsverfahrens bei der Agentur zu beachten?

02/2024

Bei der gemeinsamen Durchführung eines gemeinsamen Studiengangs (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) beauftragen die beteiligten gradverleihenden Hochschulen zwingend ein gemeinsames Begutachtungsverfahren bei einer Agentur. Es werden ein gemeinsamer Selbstevaluationsbericht und ein gemeinsamer Akkreditierungsbericht erstellt. Dies liegt darin begründet, dass in diesem Fall eine Akkreditierungsentscheidung notwendigerweise für den gesamten Studiengang gilt, da dieser als Ganzes Akkreditierungsgegenstand ist (siehe dazu FAQ 20.5).

Im Fall, dass mehrere Hochschulen mehrere identische bzw. im Wesentlichen identische Studiengänge parallel durchführen (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1), steht es den Hochschulen frei, ob sie für die Studiengänge ein gemeinsames Bündelverfahren mit gemeinsamem Selbstevaluationsbericht und gemeinsamem Akkreditierungsbericht durchführen oder jede Hochschule ein eigenes Verfahren für ihren jeweiligen Studiengang. Im Fall, dass ein gemeinsames Verfahren durchgeführt wird, können Unterschiede bzgl. Konzept und Durchführung der Studiengänge an den einzelnen Hochschulen im Selbstevaluationsbericht und Akkreditierungsbericht gesondert aufgeführt bzw. bewertet werden.

Eine Hochschule, die nur Module zuliefert, aber keinen Grad verleiht, muss sich allerdings nicht am Begutachtungsverfahren beteiligen. In diesem Fall ist die gradverleihende Hochschule verpflichtet, die Kooperationsbeziehung mit der zuliefernden Hochschule transparent und verbindlich zu regeln, da der Kooperationsvertrag im Begutachtungsverfahren und später im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat benötigt wird.

Im Deckblatt des Akkreditierungsberichts ist in allen Fällen die Studienform „Kooperation § 20 MRVO“ auszuwählen.