18.11 - Was sind wesentliche Änderungen in der Systemakkreditierung?

07/2023, zuletzt geändert 11/2023

Änderungen an intern akkreditierten Studiengängen fallen nicht unter § 28 MRVO und sind dem Akkreditierungsrat dementsprechend nicht anzuzeigen. Solche Änderungen sind Gegenstand des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems, das laut § 17 Abs. 1 Satz 4 MRVO u.a. die Weiterentwicklung von Studiengängen umfasst. Ob eine wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist, fällt daher in den Entscheidungsbereich der Hochschule und nicht in den des Akkreditierungsrates. Allerdings muss die Hochschule dafür Sorge tragen, dass umgesetzte wesentliche Änderungen, die beispielsweise Studiengangsbezeichnungen, Studienformen, Abschlussgrade oder Abschlussbezeichnungen betreffen, zeitnah zur Eintragung in der Datenbank des Akkreditierungsrates (ELIAS) an elias@akkreditierungsrat.de gemeldet werden

Hochschulen haben im Zuge ihrer Systemakkreditierung nachgewiesen, dass sie die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit ihres QM-Systems regelmäßig überprüfen und kontinuierlich weiterentwickeln (§ 17 Abs. 2 Satz 4 MRVO). Die Weiterentwicklung erfolgt regelhaft auf der Basis einer kontinuierlichen Evaluation der im System angelegten Prozesse und beinhaltet eine datengestützte Kontrolle der Ergebnisse, so die Erläuterung in der Begründung zu § 17 Abs. 2 Satz 4 MRVO.

Die weitreichende Verantwortung, die Hochschulen mit der Systemakkreditierung übertragen wird, erstreckt sich folglich nicht nur auf die Qualität und Weiterentwicklung der von ihr angebotenen Studiengänge, sondern gleichermaßen auch auf das QM-System selbst und das Erfordernis seiner kontinuierlichen Weiterentwicklung.

Die Anzeige einer wesentlichen Änderung des QM-Systems gegenüber dem Akkreditierungsrat ist vor diesem Hintergrund nur dann erforderlich, wenn es sich um eine sehr weitreichende und grundsätzliche Neuausrichtung des Systems handelt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn mehrere (teils) systemakkreditierte Hochschulen mit ihren je eigenen QM-Systemen fusionieren oder wenn ein bislang an der Programmakkreditierung orientiertes QM-System in ein, gänzlich anderen Prozessen folgendes, begleitendes QM-System überführt werden soll.

Änderungsanzeigen oder Anfragen, ob es sich bei geplanten Änderungen um eine anzeigepflichtige Änderung handeln könnte, können derzeit formlos per Mail an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates (akr@akkreditierungsrat.de) oder an Ihre in ELIAS genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gerichtet werden.