ELIAS

07.6 - Wie erfüllt eine Hochschule die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MRVO?

06/2018, geändert 07/2018 und 07/2019

Es genügt eine an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates gesandte Erklärung der Hochschule, dass sie geprüft hat, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MRVO vorliegen, und dass sie sich bewusst ist, dass die Anwendbarkeit des § 33 MRVO unter dem Vorbehalt des Gutachtervotums und der abschließenden Entscheidung des Akkreditierungsrates steht.
Diese Erklärung kann zunächst formlos erfolgen. Sobald das elektronische Antragsbearbeitungssystem ELIAS  die entsprechende Funktion hat, ist diese zu nutzen.

09.4 - Wie sieht ein Antrag auf Bündelakkreditierung aus?

08/2018, geändert 07/2019, 03/2020, 08/2020

Anträge auf Bündelgenehmigungen sind online im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS zu stellen. Ein Antrag auf Genehmigung eines Bündels sollte die folgenden Informationen enthalten:

  • Geplante(s) Bündelverfahren,
  • Begründung der fachlichen Nähe (s.o.),
  • ggf. weitere Informationen zu den Studiengängen, Studienstruktur etc.,
  • wünschenswert ist eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe (s.u. die Frage hierzu).

Je größer die Bündel, desto eingehender sollte die Begründung seitens der Hochschule ausfallen. Anträge ohne oder mit unzureichender Begründung werden zurückgewiesen. Eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe ist ebenfalls wünschenswert, da die „Qualität der Begutachtung“ zu wahren ist (s.u.).

Achtung: Zum Vorgehen bei der Vorbereitung eines Antrags auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens s. FAQ 04.5.

12.1 - Welche personenbezogenen Daten dürfen in den Antragsunterlagen einschließlich des Selbstberichts und den Anlagen enthalten sein?

02/2019

Die Hochschulen unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zusätzlich gilt für staatliche Hochschulen das Datenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes; für private Hochschulen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Hochschulen müssen als verantwortliche Stellen prüfen, ob die Übermittlung der personenbezogenen Daten, die in den Antragsunterlagen, insbesondere in Lebensläufen, enthalten sind, an die Stiftung Akkreditierungsrat rechtmäßig ist. Zudem müssen sie die erforderlichen datenschutzrechtlichen Aufklärungen vornehmen. Beides müssen sie bei der Antragstellung im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS bestätigen.

12.2 - Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden die Daten (Name, Titel, Funktion und Institution) der Gutachterinnen und Gutachter in den Akkreditierungsberichten veröffentlicht?

Datum: 02/2019, geändert: 04/2019

Nach § 29 Satz 2 MRVO beruht die Veröffentlichung der Daten auf der Einwilligung der Gutachterinnen und Gutachter. Hochschulen müssen also bei der Antragstellung für eine Programm- oder Systemakkreditierung in ELIAS bestätigen, dass die Gutachterinnen und Gutachter in die Veröffentlichung ihrer Daten eingewilligt haben. Eine Möglichkeit, wie Hochschulen dies sicherstellen können, ist eine Regelung im Begutachtungsvertrag mit der Agentur, wonach die Agentur gewährleistet, dass die Einwilligungen vorliegen. Die Einwilligung sollte sich nicht nur auf die Veröffentlichung, sondern auch auf die Verarbeitung der Daten im Übrigen beziehen.

Für systemakkreditierte Hochschulen sowie Hochschulen, die ein alternatives Verfahren gemäß § 34 MRVO als Äquivalent zu einer Systemakkreditierung durchgeführt haben, gelten die Pflichten nach § 29 MRVO zur Veröffentlichung der Akkreditierungsberichte entsprechend (vgl. § 29 Satz 3 MRVO und den Beschluss des Akkreditierungsrates vom 24.09.2018 zu den Berichtspflichten für systemakkreditierte Hochschulen). Deshalb müssen sie sich bei der Antragstellung zur Systemakkreditierung in ELIAS dazu verpflichten, in den internen Akkreditierungsverfahren die Einwilligung der eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter zur Verarbeitung und Veröffentlichung ihrer Daten einzuholen und die entsprechenden Daten auch zu veröffentlichen.

 

12.3 - Dürfen in den Akkreditierungsberichten personenbezogene Daten enthalten sein?

Datum: 02/2019, geändert 04/2019

Hochschulen müssen bei der Antragstellung für eine Programm- oder Systemakkreditierung in ELIAS bestätigen, dass keine weiteren personenbezogenen Daten im Akkreditierungsbericht enthalten sind, es sei denn,

  • die betroffene Person hat eingewilligt oder
  • die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt (vgl. § 29 Satz 2 MRVO).

Eine Möglichkeit, wie die Hochschulen dies sicherstellen können, ist eine Regelung im Begutachtungsvertrag mit der Agentur, wonach die Agentur dies gewährleistet. Die genannten Anforderungen gelten auch für die internen Akkreditierungsberichte systemakkreditierter Hochschulen (vgl. § 29 Satz 3 MRVO).

12.4 - Verarbeitung von Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS

Datum: 02/2019

Die Stiftung Akkreditierungsrat unterliegt als öffentliche Stelle den Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes NRW.
Sie benötigt die Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller für folgende Zwecke:

  • für die Anlage und Verwaltung des Benutzerkontos in ELIAS,
  • für die Identifizierung des Nutzers/der Nutzerin beim Einloggen im System,
  • für die Kommunikation mit dem Nutzer/der Nutzerin innerhalb des Systems sowie  
  • für die Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns.

Für in der Regel acht Jahre ab Ablauf des Geltungszeitraums der jeweiligen Akkreditierung bzw. ab Bekanntgabe einer Negativentscheidung werden die in ELIAS gestellten Anträge und beigefügten Dokumente, die mittels des Systems an die Stiftung Akkreditierungsrat gesandten Nachrichten sowie Datum, Uhrzeit, Absender und E-Mail-Adresse zur Antragstellung oder Nachricht gespeichert. Dies dient der Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit der Handlungen und Entscheidungen der Stiftung Akkreditierungsrat. Eine längere Speicherung erfolgt nur dann, wenn die weitere Aufbewahrung der Antragsakte für ein noch nicht abgeschlossenes gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

Im Übrigen werden die Daten der Nutzerinnen und Nutzer (Name, Vorname, gegebenenfalls Titel, E-Mail-Adresse(n), Telefonnummer(n) sowie die Hochschulanschrift) sowie das jeweils aktuelle Passwort (in verschlüsselter Form) gespeichert, solange das Nutzerkonto besteht, und bei Löschung des Kontos unverzüglich gelöscht.

Diese Informationen gelten auch für Agenturen, die im System Hochschulfunktionen übernehmen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO; die Datenverarbeitung ist also zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Stiftung Akkreditierungsrat erforderlich.

Weitere Informationen zur Verarbeitung von Nutzerdaten finden Sie unter https://antrag.akkreditierungsrat.de/datenschutz/

 

12.6 - Wie verarbeitet die Stiftung Akkreditierungsrat Daten von Hochschulangehörigen, die in Akkreditierungsanträgen enthalten sind?

01/2021, zuletzt 08/2022

Daten von Hochschulangehörigen sind in der Regel in den Selbstevaluationsberichten und/oder Anlagen zu diesen Berichten enthalten, die die Hochschulen gemäß § 23 Abs. 1 der Musterrechtsverordnung (MRVO) bzw. den entsprechenden Landesverordnungen dem Akkreditierungsantrag beizufügen haben.

Die antragstellende Hochschule ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten, die in den Antragsunterlagen enthalten sind, und die Einholung der erforderlichen Aufklärungen nach DSGVO, Landesdatenschutzgesetzen und ggf. dem Bundesdatenschutzgesetz, verantwortlich. Die Stiftung erhebt die Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO i. V. m. § 3 Abs. 1 DSG NRW, die Datenverarbeitung ist also zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt.

Die Daten werden in ELIAS gespeichert. Die Mitglieder des Akkreditierungsrates und/oder Mitglieder des Vorstands der Stiftung (dies hängt vom jeweiligen Antragstyp ab) können über ihren Account auf diese Daten zugreifen. Sie haben sich dazu verpflichtet,

  • Anträge einschließlich aller darin enthaltenen Dokumente bzw. Anlagen nicht zu anderen Zwecken als der Antragsbearbeitung auf Datenträgern außerhalb von ELIAS zu speichern;
  • die Anträge einschließlich aller Dokumente und Anlagen nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Weiterleitung an eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist zur Antragsbearbeitung zwingend erforderlich. Im Fall der Weitergabe der Anträge an eigene Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden letztere verpflichtet, die Dokumente vertraulich zu behandeln sowie ihrerseits nicht weiterzugeben.

Die Daten werden im Übrigen nicht weitergegeben und sie werden nicht veröffentlicht.

Die genannten Daten sind in den Antragsakten enthalten. Diese werden in der Regel acht Jahre ab Ablauf des Geltungszeitraums der jeweiligen Akkreditierung bzw. in der Regel acht Jahre ab Bekanntgabe einer Negativentscheidung aufbewahrt. Dies dient der Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit der Handlungen und Entscheidungen der Stiftung Akkreditierungsrat. Eine längere Speicherung erfolgt nur dann, wenn die weitere Aufbewahrung der Antragsakte für ein noch nicht abgeschlossenes gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

Die Mitglieder des Akkreditierungsrates und/oder Mitglieder des Vorstands der Stiftung sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, ggf. heruntergeladene Anträge einschließlich aller Dokumente bzw. Anlagen von Datenträgern außerhalb von ELIAS zu löschen, sobald sie sie nicht mehr zur Bewertung von Akkreditierungsanträgen benötigen.

Auftragsverarbeiter ist die ProUnix Gesellschaft für Softwareentwicklung mbH, Heinemannstr. 34, 53175 Bonn. ELIAS wird von ProUnix auf den Servern der Claranet GmbH betrieben, die von der ProUnix als Subunternehmerin eingesetzt wird. Nähere Informationen zur Auftragsdatenverarbeitung durch ProUnix finden Sie unter https://antrag.akkreditierungsrat.de/datenschutz/.

12.7 - Wie verarbeitet die Stiftung Akkreditierungsrat Daten von Gutachterinnen und Gutachtern, die von systemakkreditierten Hochschulen in internen Verfahren eingesetzt werden?

01/2021

Es werden folgende Daten erhoben: Name, Titel, Funktion und Institution der von systemakkreditierten Hochschulen eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter.

Diese Daten werden von den Hochschulen in das dafür vorgesehene Datenfeld in ELIAS eingetragen; dadurch sind die Daten von Gutachterinnen und Gutachtern in der öffentlichen Datenbank akkreditierter Studiengänge sichtbar. Zudem sind die genannten Daten in den von den Hochschulen verfassten und ebenfalls von ihnen in der öffentlichen Datenbank eingestellten Qualitätsberichten (d.h. in den Berichten die als Grundlage für die internen Akkreditierungen dienen) enthalten. Die Hochschulen müssen sich bei der Antragstellung per Checkbox verpflichten, die Einwilligung der eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter zur Verarbeitung und Veröffentlichung der genannten Daten einzuholen und die entsprechenden Daten dann auch zu veröffentlichen. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist damit Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO.

Die Akkreditierungsdatensätze, Akkreditierungsberichte bzgl. Programm- und Systemakkreditierungen sowie Qualitätsberichte zu internen Akkreditierungen werden 24 Jahre ab Ablauf des Geltungszeitraums der jeweiligen Akkreditierung bzw. 30 Jahre ab einer Bekanntgabe einer Negativentscheidung gespeichert und veröffentlicht. Der Grund liegt darin, dass die Öffentlichkeit (insbes. Absolventeninnen und Absolventen sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) ggf. Informationen auch über länger zurückliegende Akkreditierungen benötigt.

Auftragsverarbeiter ist die ProUnix Gesellschaft für Softwareentwicklung mbH, Heinemannstr. 34, 53175 Bonn. ELIAS wird von ProUnix auf den Servern der Claranet GmbH betrieben, die von der ProUnix als Subunternehmerin eingesetzt wird. Nähere Informationen zur Auftragsdatenverarbeitung finden Sie unter https://antrag.akkreditierungsrat.de/datenschutz/.

 

20.7 - Welche Besonderheiten bestehen bzgl. der Pflicht zur Gebührenzahlung?

02/2024

Fallgruppe 1 (Mehrere Hochschulen führen gemeinsam einen Studiengang durch, vgl. FAQ 20.1): Da nach der Gebührenordnung die verfahrensbezogene Gebühr („Fallpauschale“) pro Studiengang anfällt, ist die Fallpauschale nur einmal zu zahlen. In ELIAS wird das so abgebildet, dass nur die Hochschule, die den Antrag stellt, einen Gebührenbescheid erhält.

Fallgruppe 2 (Mehrere Hochschulen bieten mehrere identische oder überwiegend identische Studiengänge parallel an, vgl. FAQ 20.1): Für jeden der Studiengänge fällt die Fallpauschale gesondert an, da die Gebührenordnung eine Gebühr pro Studiengang vorsieht.

ELIAS 01 - Wie registriere ich mich in ELIAS?

02/2021

Die Registrierung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst übermittelt die Nutzerin/der Nutzer seine Grunddaten an das System, anschließend versendet das System einen Aktivierungslink. Dadurch wird sichergestellt, dass sich hinter den eingegebenen Daten eine Person befindet, die auf das hinterlegte E-Mail-Konto Zugriff hat. Mit dem Aktivierungslink erhält dieAnwenderin/der Anwender die Möglichkeit, sich ein Passwort zu vergeben. Danach ist der Account freigeschaltet und die Anmeldung kann erfolgen.

Die Registrierung erfolgt folgendermaßen:

Rufen Sie die Seite https://antrag.akkreditierungsrat.de auf.

1. Auf der Anmeldemaske wählen Sie unterhalb der Eingabefelder für registrierte Nutzer den Link „Registrieren Sie sich“.

2. Es öffnet sich eine Eingabemaske, in der die Grunddaten für einen Benutzer-Account eingetragen werden müssen. Die E-Mail-Adresse wird dabei als Benutzername im System verwendet und muss eindeutig sein.

3. Füllen Sie alle Felder aus und bestätigen Sie, dass Sie die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiert haben.

4. Das System speichert Ihre Eingaben und bestätigt, wenn der Nutzerdatensatz erfolgreich angelegt werden konnte.

5. Prüfen Sie anschließend Ihr E-Mail-Postfach. Sie erhalten eine Nachricht vom System, in der ein Aktivierungslink enthalten ist (dieser hat eine Gültigkeit von 24 Stunden). In der Nachricht wird erläutert, welche Schritte durchgeführt werden müssen, um den Account zu aktivieren.
Nachdem der Account aktiviert ist, können Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und dem selbst vergebenen Passwort am System anmelden.

Im Anschluss an die Registrierung senden Sie bitte eine kurze E-mail an elias@akkreditierungsrat.de, damit Ihr Account mit der entsprechenden Hochschule verknüpft werden kann.

Eine Einführung in ELIAS (Version 3.0, Stand 19.03.2020), u.a. zur Registrierung in ELIAS, finden Sie hier.

Eine Einführung in ELIAS (Version 4.0, Stand 05.12.2022), u.a. zur Registrierung

ELIAS 02 - Wie können systemakkreditierte Hochschulen interne Akkreditierungsentscheidungen in ELIAS eintragen?

02/2021, zuletzt 09/2022

Hinweis: Die Eintragung interner Akkreditierungen durch systemakkreditierte Hochschulen ist auch bei noch nicht vollständig abgebildeter/korrigierter Akkreditierungshistorie eines Studiengangs möglich.

Die Eintragung einer internen Akkreditierung ist in ELIAS über zwei Wege möglich:

  • Auf der Startseite können Sie auf „neuen Antrag stellen“ klicken und den Antragstyp „Eintragen einer Akkreditierung (intern)“ auswählen. Im Antrag haben Sie die Möglichkeit, mehrere (Teil)-Studiengänge auszuwählen und die Akkreditierungsinformationen für die ausgewählten Studiengänge einzupflegen. Diese Vorgehensweise ist v.a. für die Veröffentlichung der gebündelten Akkreditierungsergebnisse nützlich, die in einem Bericht bewertet wurden.
  • Alternativ können Sie den Studiengang unter der Rubrik „Akkreditierungsdatenbank > Alle Studiengänge“ finden und über die Aktion „Akkreditierung für eine systemakkreditierte Hochschule eintragen“ die Akkreditierungsinformationen in ELIAS einpflegen.

Bevor Sie eine Akkreditierung eintragen können, müssen Sie prüfen, ob der Studiengang/die Studiengänge bereits in der Datenbank erfasst wurde/n. Sämtliche Studiengänge Ihrer Hochschule finden Sie unter der Rubrik „Akkreditierungsdatenbank > Alle Studiengänge“.
Falls der Studiengang noch nicht in der Datenbank verfügbar ist, erfassen Sie diesen zunächst. In der Rubrik „Alle Studiengänge“ unter der Akkreditierungsdatenbank finden Sie dafür rechts oben eine rote Kachel „Studiengang hinzufügen“. Sie können hierüber einen neuen Studiengang in ELIAS anlegen.

Die untenstehende Prozessbeschreibung wurde zuletzt am 22.09.2022 aktualisiert.

Prozessbeschreibung zur Eintragung interner Akkreditierungsentscheidungen für systemakkreditierte Hochschulen

ELIAS 04 - Wie können systemakkreditierte Hochschulen die Erfüllung von Auflagen in ELIAS eintragen?

05/2021

Die folgende Prozessbeschreibung erläutert die Erfassung von Auflagenerfüllungen durch systemakkreditierte Hochschulen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Akkreditierungen der betreffenden Studiengänge im Rahmen der internen Akkreditierung Ihrer Hochschule vorgenommen wurden.

Eintragen von Auflagenerfüllungen in der Akkreditierungsdatenbank für systemakkreditierte Hochschulen

ELIAS 05 - Wie nutze ich die Möglichkeit des CSV-Downloads in ELIAS?

10/2021

ELIAS bietet die Möglichkeit, Daten zu exportieren und diese für interne Zwecke der Hochschule zu nutzen bzw. zu bearbeiten. Eine ausführliche Prozessbeschreibung zu dieser Funktion finden Sie hier.

Prozessbeschreibung zur Nutzung des CSV-Downloads in ELIAS, Stand: 10/2021

ELIAS 06 - Wie kann ich Abwesenheiten und Vertretungen in ELIAS hinterlegen?

10/2021

ELIAS bietet die Möglichkeit, im Falle von Abwesenheiten eine Vertretungsfunktion einzurichten. Dabei erhält die Vertretung Zugriff auf die Nachrichten und kann bei eingehenden Nachrichten reagieren.

Prozessbeschreibung zur Einrichtung von Vertretungen in ELIAS, Stand: 10/2021

ELIAS 07 - Welche Bedeutung haben die unterschiedlichen Nutzerrollen?

11/2021

Das Rechte- und Rollensystem in ELIAS sieht für Universitäten und Hochschulen zwei Nutzerrollen vor, die im beigefügten Dokument näher beschrieben werden.

Prozessbeschreibung zur Nutzung der Rollen- und Nutzerverwaltung in ELIAS, Stand: 05.12.2022

ELIAS 08 - Wie nutze ich die Nachrichtenfunktion in ELIAS?

11/2021

ELIAS bietet die Möglichkeit, antragsbezogene Nachrichten zu versenden und zu erhalten. Die beigefügte Prozessbeschreibung bietet einen Überblick über die Nutzung der Nachrichtenfunktion.

Prozessbeschreibung zur Nutzung der Nachrichtenfunktion in ELIAS, Stand 11.11.2021

ELIAS 09 - Wie funktioniert die Antragstellung auf Anerkennung von Akkreditierungsentscheidungen nach dem European Approach?

03/2022

In der angefügten Prozessbeschreibung wird die Antragstellung zur Anerkennung von Akkreditierungsentscheidungen nach dem European Approach beschrieben.

Siehe hierzu auch FAQ 07.1.

Prozessbeschreibung zur Antragstellung bei Anerkennung von Akkreditierungsentscheidungen nach dem European Approach, Stand: 11/2023

ELIAS 10 - Wie füge ich dem Antrag weitere Ansprechpersonen hinzu – oder: Warum kann ich nicht alle Anträge meiner Hochschule einsehen?

10/2022

ELIAS bietet die Möglichkeit, bis zu zwei Ansprechpersonen pro Antrag zu hinterlegen. Darüber hinaus können Anträge hochschulweit für angemeldete Nutzerinnen und Nutzer sichtbar geschaltet werden. Die vorliegende Prozessbeschreibung erläutert die beiden Vorgehensweisen.

Prozessbeschreibung zum Hinzufügen von Ansprechpersonen und zur Sichtbarkeit von Anträgen, Stand: 10/2022

ELIAS 11 - Wie kann eine systemakkreditierte Hochschule bei einer rückwirkenden internen Reakkreditierung sicherstellen, dass in der Datenbank keine Akkreditierungslücke entsteht?

07/2023, zuletzt geändert 11/2023

Verzögert sich das Reakkreditierungsverfahren zur internen Akkreditierung eines Studiengangs an einer systemakkreditierten Hochschule, bzw., wird die Entscheidung zur Reakkreditierung mit dem entsprechenden Qualitätsbericht erst nach Ablauf der bestehenden Akkreditierung abgeschlossen, kann die Hochschule den betroffenen Studiengang/die betroffenen Studiengänge in einem neu angelegten Antrag in ELIAS auswählen und “automatisch” im Rahmen eines laufenden Verfahrens bis zur Entscheidung der internen Reakkreditierung verlängern lassen. Erst- und Konzeptakkreditierungen können vorläufig nicht verlängert werden.

Der Geltungszeitraum der Akkreditierung verlängert sich dadurch nicht. Die Reakkreditierung wird/soll von der Hochschule im Erfolgsfall also rückwirkend eingetragen werden. Die automatische Verlängerung beruht auf einer Zusammenschau von § 26 Abs. 2 und Abs. 3 MRVO. Aus § 26 Abs. 2 MRVO ergibt sich eine „unterbrechungsfreie Anschlussakkreditierung“ als Norm; aus § 26 Abs. 3 Satz 3 MRVO lässt sich die Intention ablesen, dass Verzögerungen in diesem Stadium nicht zu Lasten der Hochschulen, der Absolventinnen und Absolventen gehen sollen.

Mit der Eintragung des laufenden Verfahrens wird in der öffentlichen Ansicht erkennbar, dass ein Studiengang, dessen Akkreditierungsfrist (in Kürze) ausläuft, sich bereits im Reakkreditierungsverfahren befindet.

Eine ausführliche Prozessbeschreibung ist als PDF zum Download beigefügt.

Prozessbeschreibung für systemakkreditierte Hochschulen zum Kennzeichnen interner Akkreditierungen als laufendes Verfahren, Stand 11/2023

ELIAS 12 - Wie können systemakkreditierte Hochschulen eine intern ausgesprochene Fristverlängerung in ELIAS abbilden?

07/2023

Systemakkreditierte Hochschulen können über diese Funktion ihre internen Fristverlängerungen in die Datenbank des Akkreditierungsrates eintragen (vorläufige Verlängerungen im laufenden Reakkreditierungsverfahren sind davon nicht betroffen, da diese auf die Reakkreditierung des jeweiligen Studiengangs angerechnet werden - siehe hierzu die ELIAS FAQ 11).

Eine ausführliche Prozessbeschreibung finden Sie nachfolgend.

Eintragen von intern ausgesprochenen Fristverlängerungen. Prozessbeschreibung mit Stand 07/2023