Lehramt

09.3 - Kann von der festgelegten Obergrenze von zehn Studiengängen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden?

08/2018

Eine Überschreitung der Soll-Obergrenze genehmigt der Akkreditierungsrat v.a. dann, wenn im geplanten Bündel wenige Fächer auf mehrere Studiengänge (z. B. Bachelor, Master, Teilstudiengänge in verschiedenen Lehrämtern) verteilt sind – entscheidend ist die fachliche Nähe.

09.8 - Sind schulformspezifische Bündelungen weiterhin zulässig?

08/2018

Die frühere Zulässigkeit von schulformspezifischen Bündelungen ist aufgehoben; die fachliche Nähe ist künftig das primäre Kriterium für Bündelungen.

Im Sinne der Integration von Fachwissenschaften, Fachdidaktik und Bildungswissenschaft ist dies zu begrüßen. Ohnehin hat sich die Akkreditierungspraxis dahingehend entwickelt, einzelne Fächer schulformübergreifend zu begutachten, ggf. auch unter Einschluss des nichtlehramtsförmigen Studiums eines Fachs.

10.3 - Sind Lehramtsstudiengänge Kombinationsstudiengänge?

06/2024

In der Regel ja, zu Sonderfällen siehe am Ende dieser FAQ. Kombinationsstudiengänge finden sich häufig im Lehramtsstudium für alle Lehramtstypen, beispielsweise als polyvalente Zwei-Fach-Bachelorstudiengänge oder als kombinatorische Bachelor- und Masterstudiengänge im Lehramt an Grundschulen, an Gymnasien usw. Die studierbaren Unterrichtsfächer sind beispielsweise Deutsch, Mathematik, Kunst, Sport usw. und bilden i.d.R. zugleich die Teilstudiengänge. Dabei ist zu beachten, dass das Studienfach Deutsch als Teilstudiengang Deutsch im Kombinationsstudiengang Lehramt an Grundschulen und auch als weiterer Teilstudiengang Deutsch im Kombinationsstudiengang Lehramt an Gymnasien angeboten werden kann. In der Programmakkreditierung ist für beide Teilstudiengänge in ELIAS dementsprechend ein separater Antrag im Rahmen des jeweiligen Kombinationsstudiengangs zu stellen, interne Akkreditierungen sind analog dazu für beide Teilstudiengänge in ELIAS einzutragen.

In Lehramtsstudiengängen werden neben den Unterrichtsfächern weitere Studienbereiche wie die Bildungswissenschaften/Erziehungswissenschaften studiert. Diese können je nach Umsetzung ebenfalls als Teilstudiengänge strukturiert werden oder im Kombinationsstudiengang angesiedelt sein.

Weitere Informationen insbesondere zur Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen können der Handreichung Qualitätsentwicklung durch Akkreditierung fördern – der Blick auf lehramtsbildende Studiengänge (Drs. AR 82/2022) entnommen werden.

In Abbildung 3 sind zwei Beispiele für die Strukturierung von verschiedenen Kombinationsstudiengängen in Teilstudiengänge im Lehramt dargestellt.

Abbildung 3: Beispiele für verschiedene Kombinationsstudiengänge im Lehramt (nicht abschließend)

10.6 - Was passiert, wenn ein neues Fach/ein neuer Teilstudiengang etabliert wird?

06/2024

§ 32 Abs. 3 MRVO sieht vor, dass die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden kann, ohne dass sich hierdurch die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass die nachträgliche Aufnahme weiterer Teilstudiengänge zum Anlass genommen wird, die Akkreditierungsfrist für den gesamten Kombinationsstudiengang zu verlängern.

Ein Beispiel: Der Kombinationsstudiengang „Lehramt an Gymnasien“ ist mit einer Frist von acht Jahren vom 01.10.2020 bis 30.09.2028 akkreditiert; zum 01.10.2024 wird jedoch im Rahmen dieses Kombinationsstudiengangs das Fach „Informatik“ als neuer Teilstudiengang in Betrieb genommen. Dessen Begutachtungsfrist liefe bei rechtzeitiger Antragstellung dann acht Jahre vom 01.10.2024 bis 30.09.2032. Die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs läuft weiterhin zum 30.09.2028 aus, auch wenn die Begutachtungsfrist des neuen Teilstudiengangs bis 30.09.2032 gesetzt ist.

11.4 - Wie werden für Zwecke der Gebührenberechnung Teilstudiengänge definiert?

01/2019, zuletzt 12/2022

Nach Fußnote 2 im Gebührentarif gilt „bei […] Kombinationsstudiengängen […] jeder Teilstudiengang als Studiengang“ im Sinne der Gebührenordnung.

In § 32 Abs. 1 MRVO wird als Teilstudiengang jedes wählbare Fach in dem jeweiligen Kombinationsstudiengang definiert.

  • Damit gilt im Lehramt jedes Fach in jedem Lehramtsstudiengang als ein eigener Teilstudiengang.
    Ein Beispiel: Das Unterrichtsfach Deutsch im Kombinationsstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ gilt als eigener Teilstudiengang; das Unterrichtsfach Deutsch im Kombinationsstudiengang „Lehramt an Gymnasien“ als weiterer Teilstudiengang.
  • In Zwei-Fach- oder Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen außerhalb des Lehramts besteht häufig die Option, in einem Kombinationsstudiengang ein Fach in verschiedenen ECTS-Umfängen zu studieren, also zum Beispiel das Fach Geschichte mit 60 ECTS, 90 ECTS, 120 ECTS etc. Hier handelt es sich bei den unterschiedlichen Varianten jedoch nicht um eigene Teilstudiengänge, da jeweils das Fach Geschichte im selben Kombinationsstudiengang (also zum Beispiel dem „Zwei-Fach-Bachelor an der philosophischen Fakultät“) angeboten wird. 

    Konkret: Kann in einem Kombinationsstudiengang „Zwei-Fach-Bachelor“ das Fach „Geschichte“ gewählt werden, handelt es sich gebührentechnisch um insgesamt einen Teilstudiengang, unabhängig davon, ob es als Hauptfach, Nebenfach oder in beliebig vielen weiteren Ausprägungen wählbar ist. Die Gebühr fällt für jedes Fach aus dem Katalog wählbarer Fächer an.

    Würde allerdings „Geschichte“ zusätzlich als „Ein-Fach-Bachelor“ oder „Monobachelor“, also als eigenständiger Studiengang außerhalb des Zwei-Fach-Kombinationsstudiengangs angeboten werden, so handelte es sich dann gebührentechnisch um einen weiteren Studiengang.

19.06 - Was ist bei der Reglementierungsstichprobe für Lehramtsstudiengänge und Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion zu beachten?

11/2023

Lehramt

Bietet die Hochschule Lehramtsstudiengänge an, ist hiervon jeweils einer von jedem angebotenen Lehramtstyp unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO). Die Kultusministerkonferenz (KMK) unterscheidet insgesamt sechs Lehramtstypen, und zwar: (1) Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe, (2) Übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I, (3) Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I, (4) Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium, (5) Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen und (6) Sonderpädagogische Lehrämter.

Werden die Lehramtsstudiengänge in Form von Kombinationsstudiengängen angeboten, muss nicht der gesamte Kombinationsstudiengang mit allen zugehörigen Teilstudiengängen in die Stichprobe einbezogen werden. Je nach den Charakteristika des von der Hochschule verfolgten Kombinationsmodels entscheiden Agentur bzw. Gutachtergremium im Einzelfall, in welcher Form eine Verbindung von ggf. punktueller Modellbetrachtung (des Kombinationsstudiengangs) und Begutachtung eines oder mehrerer Teilstudiengänge zielführend ist. Dabei sollten Kombinationsstudiengänge und eine Auswahl ihnen zugeordneter Teilstudiengänge nach Möglichkeit exemplarisch betrachtet werden (vgl. Ziffer 3.2 Handreichung „Qualitätsentwicklung durch Akkreditierung fördern – der Blick auf lehramtsbildende Studiengänge“).

Der Akkreditierungsrat hat in der zuvor genannten Handreichung empfohlen, die Stichprobe insbesondere auf spezifische Merkmale zu fokussieren, um dem Anspruch, das Gesamtmodell der Lehramtsbildung zu betrachten, in der Begutachtung gerecht zu werden. Gegenstand dieser Stichproben könnten demnach auch die Verzahnung zwischen den Ausbildungsphasen sowie zwischen fachdidaktischer, fachwissenschaftlicher und bildungswissenschaftlicher Ausbildung, die Funktion der Zentren für Lehrerbildung bzw. Schools of Education oder Praxisphasen während des Studiums und die Möglichkeit zur Nutzung von Auslandsaufenthalten sein.

Theologie / Religion

Bietet die Hochschule voll- oder teiltheologische Studiengänge mit Evangelischer Theologie/Religion und/oder Teilstudiengänge mit Katholischer Theologie/Religion gemäß § 22 Abs. 5 MRVO an, ist hiervon jeweils einer unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien in die Stichprobe einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO). Das heißt: Werden Studiengänge mit evangelischer Theologie/Religion und Studiengänge mit katholischer Theologie/Religion angeboten, muss je ein Studiengang pro Konfession in die Stichproben einbezogen werden.

Gemäß der Novellierung des Beschlusses „Eckpunkte für die Studienstruktur in Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion“ durch die KMK vom 08.09.2022 werden nun auch die Studiengänge der katholischen Kirchenmusik als teiltheologisch verstanden.

Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Studiengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren (katholisch-theologisches Vollstudium), erfolgt gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 MRVO jedoch ausschließlich in Form der Programmakkreditierung, so dass diese Studiengänge in der Reglementierungsstichprobe nicht zu berücksichtigen sind.

Handelt es sich bei den Studiengängen mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion um Lehramtsstudiengänge, können diese in die Lehramtsstichprobe integriert werden, wobei gemäß § 18 Absatz 2 MRVO die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse der berufszulassungsrechtlichen Stellen entsprechend zu beachten sind (vgl. FAQ 19.07).

Ausschlaggebend ist, dass die Stichprobe in der gewählten Form valide Aussagen zum Umgang mit den Spezifika reglementierter Studiengänge zulassen muss und zugleich der Stichprobencharakter des Verfahrens auch unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten gewahrt bleibt.