06/2018, geändert 07/2018
Zu beachten ist, dass der European Approach kein nationales Recht aus sich selbst heraus ist. Er gilt nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen übernommen wird. Deshalb sollte von der Hochschule gesondert geprüft werden, ob bei allen Konsortiumsmitgliedern der European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes national anwendbar ist. In den Ländern, in denen das nicht der Fall ist, muss gegebenenfalls noch ein zusätzliches Akkreditierungsverfahren nach nationalen Regeln durchgeführt werden. Siehe zur nationalen Umsetzung des European Approach hier.