Stichprobe

02.2 - Wie viele Begehungen sind in einem Systemakkreditierungsverfahren nach neuem Recht erforderlich?

02/2021, zuletzt 07/2023

Die MRVO hält in der Begründung zu § 24 Abs. 5 fest:

„Im Hinblick auf die in der Systemakkreditierung obligatorischen Stichproben zur Überprüfung der relevanten Merkmale der Studienganggestaltung, der Durchführung der Studiengänge und der Qualitätssicherung sowie gegebenenfalls der Berücksichtigung der Kriterien für die Akkreditierung reglementierter Studiengänge sind bei Verfahren der Systemakkreditierung in der Regel zwei Termine notwendig.“

Hieraus ergibt sich, dass im Systemakkreditierungsverfahren grundsätzlich zwei Begehungen stattfinden müssen, es sei denn, die mit dem Verfahren beauftragte Agentur legt eine stichhaltige und nachvollziehbare Begründung für eine Abweichung von dieser Regelung vor. Eine Abweichung liegt vor, wenn entweder nur eine oder mehr als zwei Begehungen durchgeführt werden. Das abweichende Vorgehen muss in Kapitel 3.1 des Akkreditierungsberichts (Allgemeine Hinweise zum Begutachtungsverfahren) dargelegt und kurz begründet werden. Auf diese Weise wird das notwendige Maß an Verfahrenstransparenz hergestellt. Zudem wird der Akkreditierungsrat in die Lage versetzt, die Begründung überprüfen und eine konsistente Handhabung der Regel über das einzelne Verfahren hinaus gewährleisten zu können.

Begehungen haben während der Corona-Pandemie ganz oder teilweise virtuell stattgefunden. Im März 2023 hat der Akkreditierungsrat beschlossen, dass nach dem Wegfall entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen die Vorgaben für die Begehung nach § 24 Abs. 5 MRVO wieder uneingeschränkt gelten, allerdings bei Systemakkreditierungsverfahren eine von zwei Begehungen online durchgeführt werden kann.

17.7 - Aufgabe der systemakkreditierten Hochschulen und der das System begutachtenden Agentur

03/2021

Die in FAQ 17.1 bis 17.6 genannten Fragestellungen und Vorgehensweisen gelten entsprechend auch für systemakkreditierte Hochschulen, die die Erfordernisse in ihren internen Verfahren in geeigneter Weise abbilden muss.

Dies ist in der Systemakkreditierung sowohl generell als auch in den Stichproben zu überprüfen. Für letztere wird auf § 31 Abs. 3 MRVO verwiesen: „Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach Teil 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen […] An der Stichprobe wirkt jeweils ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin […] mit."