04.1 - In welchen Fällen kann der Geltungszeitraum der Akkreditierung von Studiengängen verlängert werden und welche Möglichkeiten sieht die Musterrechtsverordnung in dieser Hinsicht vor?
Es gibt fünf Möglichkeiten zur Verlängerung der Akkreditierung von Studiengängen:
Automatische Verlängerung von Programmakkreditierungen für die Dauer des Verwaltungsverfahrens
Wird ein Reakkreditierungsantrag in der Programmakkreditierung rechtzeitig gestellt, wird die Akkreditierungsfrist automatisch bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates verlängert, sofern diese nicht vor Fristablauf erfolgt (siehe dazu FAQ 01.1.1).
Verlängerung der Akkreditierungsfrist für auslaufende Studiengänge (§ 26 Abs. 3 Satz 1 MRVO)
Der Akkreditierungsrat hat die Möglichkeit, Akkreditierungsfristen von Studiengängen, die nicht mehr weitergeführt werden sollen und in die keine Studierenden mehr eingeschrieben werden, auf Antrag so lange zu verlängern, bis die Studierenden ihr Studium abgeschlossen haben. Voraussetzung ist der Nachweis der Hochschule, dass der Studiengang keine wesentlichen Änderungen aufweist und die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nachhaltig vorgehalten werden.
Verlängerung der Akkreditierungsfrist im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens (§ 26 Abs. 3 Satz 2 MRVO)
Der Akkreditierungsrat kann auf Antrag der Hochschule die Akkreditierungsfrist eines Studiengangs um bis zu zwei Jahren verlängern, wenn dieser in eine geplante Bündelakkreditierung einbezogen ist. Die Verlängerung dient der Entlastung der Hochschule in ihrer Vorbereitung auf die Bündelakkreditierung. Die Anzahl der Studiengänge, deren Akkreditierungsfrist verlängert werden soll, soll in einem sinnvollen Verhältnis zu der Anzahl derjenigen Studiengänge stehen, deren Akkreditierungsfrist maßgeblich für die neu festzusetzende Akkreditierungsfrist ist. Das bedeutet in der Regel: „Anpassung der Minderheit an die Mehrheit“.
Achtung: Zum Vorgehen bei der Vorbereitung eines Antrags auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens s. FAQ 04.5.
Verlängerung der Akkreditierungsfrist im Zuge der Vorbereitung auf eine Systemakkreditierung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 MRVO)
Der Akkreditierungsrat kann auf Antrag der Hochschule die Fristen von Studiengängen um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Systemakkreditierung vorbereitet. Die Verlängerung dient der Entlastung der Hochschule in ihrer Vorbereitung auf die Systemakkreditierung.
Verlängerung der Akkreditierungsfristen von Studiengängen im Zuge des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat im Rahmen einer Systemakkreditierung (§ 26 Abs. 3 Satz 3 MRVO)
Mit dieser Option können bei Stellung eines Antrags auf Systemakkreditierung beim Akkreditierungsrat die Akkreditierungsfristen der Studiengänge verlängert werden, die während des Verwaltungsverfahrens enden. Die Fristverlängerung kann für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zuzüglich eines Jahres gewährt werden. Das zusätzliche Jahr soll der Hochschule ermöglichen, die betreffenden Studiengänge im Rahmen der Verfahren des akkreditierten Systems selbst zu bewerten und zu akkreditieren.
Außerordentliche Fristverlängerung auf Grund von Covid-19
Für Akkreditierungen, deren Akkreditierungsfrist zum 30.09.2021 oder davor endete, bestand die Möglichkeit, in ELIAS einen Antrag auf „Außerordentliche Fristverlängerung“ aufgrund von pandemiebedingten Verzögerungen zu stellen. Dieser Verlängerungstyp ist mit dem 30.09.2021 ausgelaufen und für Studiengänge, deren Akkreditierung nach dem 30.09.2021 endet, nicht anwendbar (vgl. Beschluss des Vorstandes vom 10.03.2020 und Beschluss des Akkreditierungsrates vom 29.09.2020, hier zu finden).