Lernort

16.1 - Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Profilmerkmal „dual“ überprüft? (§ 12 Abs 6 MRVO)

05/2020, 11/2020, zuletzt 01/2024

Duale Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Die „besonderen Charakteristika“ des Profilmerkmals „dual“ sind in der Begründung zu § 12 Abs. 6 dargestellt.  Dort heißt es: „Ein Studiengang darf als ‚dual‘ bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule/Berufsakademie und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind“.

Es ist möglich, dass das jeweilige Landeshochschulgesetz spezifische Regelungen zum dualen Studium vorsieht.

16.2 - Was wird bei der Akkreditierung dualer Studiengänge überprüft?

05/2020

Auf Basis von § 12 Abs. 6 erwartet der Akkreditierungsrat, dass die Hochschule im Akkreditierungsverfahren evidenzbasiert darlegt, wie im Rahmen des konkreten Studiengangskonzepts eine systematische inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte gewährleistet wird. Die Ausgestaltung der Verzahnung in diesen drei Dimensionen liegt in der Verantwortung der Hochschule. Zur Systematik eines dualen Studiengangs insbesondere auch in Abgrenzung zu anderen Formaten liefern die Empfehlungen des Wissenschaftsrats aus dem Jahre 2013 wichtige Hinweise.

Der Akkreditierungsrat hat festgestellt, dass in der Praxis vor allem die Dimension der inhaltlichen Verzahnung sowohl auf Seiten der antragstellenden Hochschulen als auch auf Seiten der die Begutachtung durchführenden Akkreditierungsagenturen zu Unsicherheiten und Missverständnissen führt. Aus den bisherigen Entscheidungen des Akkreditierungsrats lassen sich dazu einige grundsätzliche Erwägungen extrahieren:

  • Der Akkreditierungsrat geht bei der Bewertung grundsätzlich vom Studiengang und nicht von der komplementären Praxistätigkeit aus. D.h. die inhaltliche Verzahnung muss zwangsläufig im Curriculum angelegt sein. Eine studienbegleitende Ausbildung / Berufstätigkeit in einem zu dem Studiengang inhaltlich affinen Bereich begründet das Profilmerkmal „dual“ auch dann nicht hinreichend, wenn Teile der Berufstätigkeit ohne weitere Transferleistungen auf das Studium angerechnet oder Teile des Studiums auf eine Ausbildung angerechnet werden.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss systematisch erfolgen. Punktuelle Berührungspunkte mit der Berufspraxis beispielsweise im Rahmen eines Praxissemester oder der Abschlussarbeit begründen das Profilmerkmal „dual“ nicht. Daraus folgt nach Auffassung des Akkreditierungsrats auch, dass sich das Curriculum der dualen Variante eines Studiengangs mindestens in den konkreten Anforderungen an die Studierenden von dem einer komplementären „herkömmlichen“ Vollzeitvariante unterscheiden muss.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss zwingend in den Studiengangsunterlagen (bspw. Modulbeschreibungen, Studien- und Prüfungsordnung) verankert sein.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss im Rahmen der hochschulseitigen Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung von den Praxiseinrichtungen beispielweise über Kooperationsverträge verbindlich eingefordert werden können.

18.05 - Was sind in aller Regel wesentliche inhaltliche Änderungen?

07/2023

Als wesentliche Änderung jenseits der Studiengangs-Stammdaten (vgl. FAQ 18.04) betrachtet der Akkreditierungsrat vor allem den Fall, dass „ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Einrichtungen angeboten wird“ (Begründung zu § 28 MRVO).

Dazu zählt insbesondere, wenn der Studiengang an weiteren Standorten derselben Hochschule angeboten wird. Eine in diesem Sinne wesentliche Änderung wird zudem in der Regel dadurch begründet, dass hochschulische und / oder nicht hochschulische kooperierende Einrichtungen neu an der Durchführung des Studiengangs beteiligt werden.

Ansonsten gilt (vgl. FAQ 18.03 und 18.06), dass übliche inhaltliche Weiterentwicklungen nicht wesentlich im Sinn von § 28 MRVO sind und eine Anzeige nur bei außergewöhnlich tiefgreifenden Änderungen erfolgen soll.