Qualifikationsziele

16.7 - Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Qualifikationsziele eines Studiengangs überprüft?

03/2021

§ 11 Abs. 1 und 2 MRVO legt fest, nach welchen Kriterien die Stimmigkeit der Qualifikationsziele des Studiengangskonzepts zu prüfen ist. Dort ist im Kern festgelegt:

  • Neben einer wissenschaftlichen Befähigung sind auch die Befähigung zur Übernahme einer qualifizierten Erwerbstätigkeit sowie die Persönlichkeitsentwicklung und der Gesellschaftsbezug als weitere im Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegte Ziele von Hochschulbildung an prominenter Stelle verankert.
  • Die Qualifikationsziele legen basierend auf den Deskriptoren bzw. Kompetenzdimensionen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse“ (vgl. Begründung zu § 11 Abs. 2 MRVO) die „fachlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, methodischen und persönlichkeitsbildenden Anforderungen“ zusammengefasst für den Studiengang fest.

Hiervon abzugrenzen ist § 12 Abs. 1 MRVO, der u.a. danach fragt, wie die in dem Studiengang insgesamt angestrebten Qualifikationsziele curricular (d.h. auf der Ebene der Module) umgesetzt werden.

16.8 - Wie sind die Vorgaben aus § 11 Abs. 1 und 2 MRVO konkret zu verstehen?

03/2021

Für die Überprüfung der Qualifikationsziele leitet der Akkreditierungsrat aus den Vorgaben gemäß § 11 Abs. 1 und 2 einige wenige grundsätzliche Erwägungen ab:

a.)    Detaillierungsgrad

  • Die Qualifikationsziele beziehen sich auf den konkreten Studiengang insgesamt. D.h. die Qualifikationsziele beschreiben unter angemessener Beachtung des Gesellschafts- und Persönlichkeitsbezugs Kenntnisse und Kompetenzen, die Studierende am Ende ihres Studiums erworben haben
  • Die Qualifikationsziele entsprechen dem angestrebten Abschlussniveau und orientieren sich an den Deskriptoren des Qualifikationsrahmens für Deutsche Hochschulabschlüsse.
  • Die Qualifikationsziele beziehen sich auf die mit dem Studiengang angestrebte wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung sowie auf die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in beschriebenen Tätigkeitsfeldern. Sie ordnen den Studiengang akademisch (bspw. hinsichtlich der Möglichkeiten einer wissenschaftlichen Weiterqualifikation) und professionell (bspw. hinsichtlich der Erfüllung externer Vorgaben für reglementierte Berufe, Einbeziehung der Berufspraxis) ein.

b.)    Transparenz / Verbindlichkeit

  • Die von der Hochschule definierten Qualifikationsziele stehen nicht nur im Selbstevaluationsbericht, sondern sind in angemessener Form der Allgemeinheit zugänglich. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass die Qualifikationsziele in der Prüfungsordnung oder dem Modulhandbuch verankert sind, mindestens jedoch sind sie beispielsweise auf der Webseite und / oder dem Studiengangsflyer veröffentlicht.
  • Die von der Hochschule definierten Qualifikationsziele sind zwischen den verschiedenen Darstellungen inhaltlich konsistent (z.B. Selbstevaluationsbericht, Prüfungsordnung, Modulhandbuch). D.h. es ist legitim, dass nicht durchgängig der „Volltext“ der Qualifikationsziele verwendet wird, die verschiedenen Fassungen dürfen sich aber nicht widersprechen.
  • Die Qualifikationsziele finden sich im Diploma Supplement unter der Ziffer 4.2 „Programme Learning Outcomes“.

17.2 - Ist bei reglementierten Studiengängen im Rahmen der Akkreditierung die berufsrechtliche Eignung des Studiengangs nachzuweisen?

03/2021

Ja, wenn ein Berufszielversprechen gegeben wird; das ist in der Regel der Fall.

Die Akkreditierung einerseits und die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen andererseits sind zwar rechtlich getrennte Verfahren, in denen jeweils gesonderte Entscheidungen getroffen werden. Erfolgt eine Verfahrensverbindung nach § 35 MRVO, ist diese nur organisatorisch (siehe dazu FAQ 17.6). (Eine Ausnahme sind Lehramtsstudiengänge und voll- sowie teiltheologische Studiengänge; diese sind in der MRVO eigens unter § 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 aufgeführt. Bezogen auf voll- und teiltheologische Studiengänge bedarf nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Entscheidung des Akkreditierungsrates der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle.)

Die berufsrechtliche Eignung ist jedoch immer dann für die Akkreditierungsentscheidung relevant, wenn die Hochschule verspricht, dass die Absolventen mit Abschluss des Studiengangs Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten können (ggf. mit weiteren Zulassungsschritten, Prüfungen etc. verbunden), die Ausübung dieses Berufs also Teil des Qualifikationsziels nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO lautet: „Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar formuliert und tragen den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung.“

In der referenzierten Passage des Staatsvertrags ist im hier behandelten Kontext das Ziel „Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit“ einschlägig.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist nachzuweisen, dass die angestrebten Qualifikationsziele auch erreicht werden:

„Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele adäquat aufgebaut.“

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 muss also unter anderem nachgewiesen werden, dass die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit gegeben ist. Wenn die Hochschule verspricht, dass die Absolventen mit Abschluss des Studiengangs einen reglementierten Beruf ausüben können, die Ausübung dieses Berufs also angestrebtes Qualifikationsziel ist, muss die Hochschule im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 1 MRVO nachweisen, dass sie dieses „Berufszielversprechen“ auch einlöst. Dafür ist wiederum erforderlich, dass die berufsrechtliche Eignung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn es sich um einen polyvalenten Studiengang handelt, der nicht nur, aber auch, zu einem reglementierten Beruf qualifizieren soll.

18.2 - Was ist eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands?

04/2021, zuletzt 08/2022

Grundsätzlich sind alle Änderungen an einem Studiengang oder einem QM-System anzeigerelevant, die eine Neubewertung der Erfüllung eines formalen oder fachlich-inhaltlichen Kriteriums erforderlich machen. Bei weitem nicht jede Änderung am Studiengang ist jedoch eine wesentliche Änderung im Akkreditierungssinn – vgl. dazu unten FAQ 18.3 „Was ist keine wesentliche Änderung…“.

Die Begründung zu § 28 MRVO zählt neun Änderungen auf, die „insbesondere“ wesentliche Änderungen sein können: Diese betreffen

  1. Studiengangsbezeichnung
  2. Regelstudienzeit des Studiengangs
  3. Abschlussgrade des Studiengangs
  4. Konzeption des Studiengangs
  5. Qualifikationsziele des Studiengangs
  6. Profil des Studiengangs
  7. Inhalte des Studiengangs
  8. Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen
  9. wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.

Nachfolgend einige wenige Beispiele für diese „Änderungstypen“:

  • die im Studiengang insgesamt vergebenen Leistungspunkte werden geändert
  • die Studienform (z.B. Vollzeit/berufsbegleitend) wird geändert oder eine Studienform wird (als zusätzliche Variante) neu eingeführt
  • Profilmerkmale (konsekutiv/weiterbildend, forschungs-/anwendungsorientiert) werden geändert
  • die übergreifenden Qualifikationsziele werden signifikant geändert
  • das Curriculum wird grundlegend geändert, etwa durch
    • das ersatzlose Streichen von Pflichtmodulen
    • die Einführung neuer Vertiefungsrichtungen / Schwerpunkte

(Bitte beachten Sie: Diese Aufzählung ist nicht abschließend.)

 

Nachfolgend einige wenige Beispiele für Änderungen, die in der MRVO nicht ausdrücklich genannt sind, im Sinne von § 28 aber wesentlich sein können:

  • nach §§ 9, 19, 20 MRVO regelungspflichtige Kooperationen mit nichthochschulischen bzw. hochschulischen Partnern werden neu eingegangen, oder es ändern sich bestehende Kooperationsverhältnisse
  • die Aufnahmekapazitäten werden signifikant erhöht
  • personelle oder sächliche Ressourcen werden signifikant reduziert
  • Der Studiengang soll an weiteren Standorten derselben Hochschule durchgeführt werden*

*bitte beachten Sie: Wenn der Studiengang von einer anderen Hochschule übernommen werden soll, erfordert dies in der Regel ein neues Antragsverfahren. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall die Geschäftsstelle.

18.3 - Was ist keine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands?

04/2021

Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung eines Studiengangs im Rahmen des hochschulinternen Qualitätsmanagements begründen in der Regel keine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstand. Beispiele hierfür sind

  • die Anpassung der übergreifenden Qualifikationsziele oder der Lernziele einzelner Module an den aktuellen Stand der Wissenschaft,
  • die Einführung neuer Wahlpflichtmodule, sofern diese den übergreifenden Qualifikationszielen entsprechen,
  • die Anpassung der Leistungspunkte eines Moduls an den tatsächlichen Workload, sofern dadurch nicht die Zahl der in dem Studiengang insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte verändert wird.

(Bitte beachten Sie: Diese Aufzählung ist nicht abschließend)