Unterlagen

01.4 - Welche Unterlagen müssen bei Antragstellung vorgelegt werden?

04/2020, 02/2021, zuletzt 02/2022

Der Akkreditierungsrat nimmt eine Plausibilitätsprüfung der im Akkreditierungsbericht niedergelegten Beschlussempfehlung der Akkreditierungsagentur und des Gutachtergremiums vor. Deshalb muss der Akkreditierungsrat im Zweifelsfall die Möglichkeit haben, die Beschlussempfehlung anhand der Studiengangsunterlagen nachzuvollziehen.

Laut § 23 MRVO sind in der Programmakkreditierung Akkreditierungs- und Selbstevaluationsbericht bei Antragstellung vorzulegen. Zum Selbstevaluationsbericht gehören zwingend auch die vollständigen Anlagen. Wenn Studiengangsunterlagen im Verfahrensverlauf, etwa im Rahmen einer Qualitätsverbesserungsschleife, überarbeitet wurden, benötigt der Akkreditierungsrat die Unterlagen in der überarbeiteten Fassung.

Zudem kann die Hochschule optional eine Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht abgeben. Erfolgt dies nicht, gehen der Akkreditierungsrat und seine Geschäftsstelle davon aus, dass

a) der im Akkreditierungsbericht beschriebene Sachstand aus Sicht der Hochschule korrekt ist und

b) sämtliche Bewertungen aus Sicht der Hochschule unstrittig sind und die Ergebnisse (Empfehlungen / Auflagen) als sachgerecht empfunden und akzeptiert werden.

Sollten a) und/oder b) nicht zutreffen, ist dies in einer Stellungnahme anzuzeigen, da der Akkreditierungsrat ansonsten seine Entscheidung allein auf der Basis des Akkreditierungsberichts und der übrigen Antragsunterlagen trifft.

Für die Bewertung relevante Änderungen zwischen Abschluss der Berichtslegung und Eröffnung des Verwaltungsverfahrens müssen auch dann, wenn sie sich nicht auf Empfehlungen oder vorgeschlagene Auflagen der Agentur und des Gutachtergremiums beziehen, angezeigt werden. Hierfür ist das Instrument der Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht zu nutzen.

Solche für die Bewertung relevante Änderungen nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens sollten die Ausnahme bleiben und sind der Stiftung Akkreditierungsrat unverzüglich in ELIAS per Stellungnahme anzuzeigen. Bitte informieren Sie in diesem Fall zusätzlich Ihre Ansprechperson in der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrats per ELIAS-Systemnachricht.

Die hier für die Programmakkreditierung beschriebene Verfahrensweise gilt analog auch für die Systemakkreditierung.