19.06 - Was ist bei der Reglementierungsstichprobe für Lehramtsstudiengänge und Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion zu beachten?

11/2023

Lehramt

Bietet die Hochschule Lehramtsstudiengänge an, ist hiervon jeweils einer von jedem angebotenen Lehramtstyp unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO). Die Kultusministerkonferenz (KMK) unterscheidet insgesamt sechs Lehramtstypen, und zwar: (1) Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe, (2) Übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I, (3) Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I, (4) Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium, (5) Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen und (6) Sonderpädagogische Lehrämter.

Werden die Lehramtsstudiengänge in Form von Kombinationsstudiengängen angeboten, muss nicht der gesamte Kombinationsstudiengang mit allen zugehörigen Teilstudiengängen in die Stichprobe einbezogen werden. Je nach den Charakteristika des von der Hochschule verfolgten Kombinationsmodels entscheiden Agentur bzw. Gutachtergremium im Einzelfall, in welcher Form eine Verbindung von ggf. punktueller Modellbetrachtung (des Kombinationsstudiengangs) und Begutachtung eines oder mehrerer Teilstudiengänge zielführend ist. Dabei sollten Kombinationsstudiengänge und eine Auswahl ihnen zugeordneter Teilstudiengänge nach Möglichkeit exemplarisch betrachtet werden (vgl. Ziffer 3.2 Handreichung „Qualitätsentwicklung durch Akkreditierung fördern – der Blick auf lehramtsbildende Studiengänge“).

Der Akkreditierungsrat hat in der zuvor genannten Handreichung empfohlen, die Stichprobe insbesondere auf spezifische Merkmale zu fokussieren, um dem Anspruch, das Gesamtmodell der Lehramtsbildung zu betrachten, in der Begutachtung gerecht zu werden. Gegenstand dieser Stichproben könnten demnach auch die Verzahnung zwischen den Ausbildungsphasen sowie zwischen fachdidaktischer, fachwissenschaftlicher und bildungswissenschaftlicher Ausbildung, die Funktion der Zentren für Lehrerbildung bzw. Schools of Education oder Praxisphasen während des Studiums und die Möglichkeit zur Nutzung von Auslandsaufenthalten sein.

Theologie / Religion

Bietet die Hochschule voll- oder teiltheologische Studiengänge mit Evangelischer Theologie/Religion und/oder Teilstudiengänge mit Katholischer Theologie/Religion gemäß § 22 Abs. 5 MRVO an, ist hiervon jeweils einer unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien in die Stichprobe einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO). Das heißt: Werden Studiengänge mit evangelischer Theologie/Religion und Studiengänge mit katholischer Theologie/Religion angeboten, muss je ein Studiengang pro Konfession in die Stichproben einbezogen werden.

Gemäß der Novellierung des Beschlusses „Eckpunkte für die Studienstruktur in Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion“ durch die KMK vom 08.09.2022 werden nun auch die Studiengänge der katholischen Kirchenmusik als teiltheologisch verstanden.

Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Studiengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren (katholisch-theologisches Vollstudium), erfolgt gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 MRVO jedoch ausschließlich in Form der Programmakkreditierung, so dass diese Studiengänge in der Reglementierungsstichprobe nicht zu berücksichtigen sind.

Handelt es sich bei den Studiengängen mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion um Lehramtsstudiengänge, können diese in die Lehramtsstichprobe integriert werden, wobei gemäß § 18 Absatz 2 MRVO die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse der berufszulassungsrechtlichen Stellen entsprechend zu beachten sind (vgl. FAQ 19.07).

Ausschlaggebend ist, dass die Stichprobe in der gewählten Form valide Aussagen zum Umgang mit den Spezifika reglementierter Studiengänge zulassen muss und zugleich der Stichprobencharakter des Verfahrens auch unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten gewahrt bleibt.