Studienakkreditierungsstaatsvertrag
Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag regelt das Akkreditierungssystem nach neuem Recht. Dieser wurde von den Länderparlamenten ratifiziert.
Musterrechtsverordnung (MRVO)
Die Musterrechtsverordnung regelt das Nähere zu den Verfahren in der externen Qualitätssicherung nach neuem Recht.
Am 21.11.2024 hat die 1. Wissenschaftsministerkonferenz eine geänderte Fassung der Musterrechtsverordnung beschlossen. (Hier finden Sie die Fassung mit Änderungsmarkierung.)
Ergänzend zu ihrem Novellierungsbeschluss vom 22. November 2024 empfiehlt die Wissenschaftsministerkonferenz, in den novellierten Länderverordnungen folgende Regelungen für das In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen vorzusehen:
- Am 01.08.2025 sollen die jeweiligen novellierten Landesverordnungen in Kraft treten.
- In der Zeit vom 01.08.2025 bis zum 31.03.2026 sollen Übergangsregelungen gelten, nach denen die Paragraphen § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 6, § 15, § 17 Absatz 1 Satz 5, 6 und 7 sowie § 30 Absatz 2 (in der Zählung der novellierten Verordnung) noch in der Fassung der nicht-novellierten, bis zum 31.07.2025 geltenden, Landesverordnung angewendet werden.
- Ab dem 01.04.2026 soll für alle Paragraphen die Fassung der novellierten, ab dem 01.08.2025 geltenden Landesverordnung gelten.
Folgende Regelungen werden in ihrer neuen Fassung erst auf Anträge angewandt, die ab dem 01.04.2026 beim Akkreditierungsrat gestellt werden:
- Veröffentlichungspflicht der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO.
- Veröffentlichungspflicht von Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen, Modulbeschreibungen und Zugangsvoraussetzungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen gem. § 12 Abs. 1 Satz 6 MRVO.
- Konzept zur Berücksichtigung von Diversität gem. § 15 MRVO.
- § 17 Abs 1, Sätze 5, 6 und 7: Klarstellung, welche Verfahrensregeln für Systemakkreditierte Hochschulen gelten.
- Genehmigungspflicht für Bündel von mehr als vier Studiengängen durch den Akkreditierungsrat gem. § 30 Abs. 2 MRVO.
Diese Normen sollen nicht sofort angewendet werden, weil sie von den Hochschulen zusätzliche Dokumente fordern, oder die Hochschulen ggfs. Prozesse umstellen müssen, um sie zu erfüllen. Um den Hochschulen genug Zeit für die Umsetzung zu lassen, werden die Änderungen nicht sofort wirksam.
Länderrechtsverordnungen
Unten stehen die alten Länderrechtsverordnungen, an neuen Fassungen wurde uns mittlerweile mitgeteilt: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=22118