ESG

03.6 - Anforderungen an Qualitätsberichte

03/2022, zuletzt 06/2022

Der Akkreditierungsrat hat am 10.06.2022 einen Beschluss zu den Anforderungen an die Veröffentlichungspraxis systemakkreditierter Hochschulen gefasst, der FAQ 3.6 obsolet macht. Den genannten Beschluss finden Sie hier.

07.2 - Was regelt der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“?

06/2018, geändert 07/2018

Der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“ (European Approach, auf Deutsch „Europäischer Ansatz zur Qualitätssicherung von Joint Programmes“) wurde von den Wissenschaftsministerinnen und Wissenschaftsministern des Europäischen Hochschulraums im Mai 2015 unterzeichnet; siehe hier. Er sieht für Joint Programmes die Möglichkeit der Anerkennung der Bewertungen ausländischer Qualitätssicherungsagenturen vor, vorausgesetzt

  • diese sind im europäischen Agenturenregister EQAR gelistet,
  • die Begutachtung erfolgt nach den im European Approach normierten, an den Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) orientierten Akkreditierungskriterien und
  • die Agentur wendet die im European Approach niedergelegten besonderen, auf Joint Programmes passenden Verfahrensregeln an.

Joint Programmes im Sinne des European Approach verstehen sich als integriertes Curriculum, das gemeinsam von verschiedenen Hochschulen aus Ländern des Europäischen Hochschulraums (EHEA – European Higher Education Area) koordiniert und angeboten wird und zu Doppel-/Mehrfach-Abschlüssen oder einem gemeinsamen Abschluss führt.

Zu beachten ist, dass es sich bei dem European Approach nicht um EU-Recht bzw. um unmittelbar in Deutschland geltendes Recht handelt. Damit gilt er nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen übernommen wird (siehe dazu auch FAQ 7.4).

16.6 - Welche Bedeutung haben die Qualifikationsziele eines Studiengangs für die Akkreditierung?

03/2021

Externe Qualitätssicherung von Studium und Lehre basiert seit jeher auf der Grundlage, dass die Verantwortung für Qualität und Qualitätsentwicklung von Studiengängen bei den Hochschulen selbst liegt. Dieses Diktum findet sich an exponierter Stelle sowohl im Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Art. 1 Abs. 1) als auch den European Standards and Guidelines als europäischem Referenzrahmen (ESG 2.1).

Für das konkrete Programmakkreditierungsverfahren sowie die interne Studiengangsakkreditierung im Rahmen der Systemakkreditierung heißt das, dass sich die Bestimmung der inhaltlichen Qualität von Studium und Lehre im Einzelfall primär aus von der Hochschule selbst definierten Qualitätszielen ergibt. Oder noch konkreter: Die Hochschule definiert für jeden Studiengang Qualifikationsziele und wird an deren Umsetzung gemessen.

Die Qualifikationsziele sind somit eine wesentliche Grundlage für die gesamte fachlich-inhaltliche Bewertung und damit von zentraler Relevanz.
Inwieweit die Qualifikationsziele curricular (d.h. auf der Ebene der Module) umgesetzt werden, ist eine weitere Kernfrage der Akkreditierung, die jedoch in der Darstellung von der Beurteilung der in einem Studiengang insgesamt angestrebten Qualifikationsziele analytisch abzugrenzen ist.