Bündelakkreditierung

04.1 - In welchen Fällen kann der Geltungszeitraum der Akkreditierung von Studiengängen verlängert werden und welche Möglichkeiten sieht die Musterrechtsverordnung in dieser Hinsicht vor?

03/2018, 10/2020, zuletzt geändert 02/2022

Es gibt fünf Möglichkeiten zur Verlängerung der Akkreditierung von Studiengängen:

Automatische Verlängerung von Programmakkreditierungen für die Dauer des Verwaltungsverfahrens
Wird ein Reakkreditierungsantrag in der Programmakkreditierung rechtzeitig gestellt, wird die Akkreditierungsfrist automatisch bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates verlängert, sofern diese nicht vor Fristablauf erfolgt (siehe dazu FAQ 01.1.1).

Verlängerung der Akkreditierungsfrist für auslaufende Studiengänge (§ 26 Abs. 3 Satz 1 MRVO)
Der Akkreditierungsrat hat die Möglichkeit, Akkreditierungsfristen von Studiengängen, die nicht mehr weitergeführt werden sollen und in die keine Studierenden mehr eingeschrieben werden, auf Antrag so lange zu verlängern, bis die Studierenden ihr Studium abgeschlossen haben. Voraussetzung ist der Nachweis der Hochschule, dass der Studiengang keine wesentlichen Änderungen aufweist und die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nachhaltig vorgehalten werden.

Verlängerung der Akkreditierungsfrist im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens (§ 26 Abs. 3 Satz 2 MRVO)
Der Akkreditierungsrat kann auf Antrag der Hochschule die Akkreditierungsfrist eines Studiengangs um bis zu zwei Jahren verlängern, wenn dieser in eine geplante Bündelakkreditierung einbezogen ist. Die Verlängerung dient der Entlastung der Hochschule in ihrer Vorbereitung auf die Bündelakkreditierung. Die Anzahl der Studiengänge, deren Akkreditierungsfrist verlängert werden soll, soll in einem sinnvollen Verhältnis zu der Anzahl derjenigen Studiengänge stehen, deren Akkreditierungsfrist maßgeblich für die neu festzusetzende Akkreditierungsfrist ist. Das bedeutet in der Regel: „Anpassung der Minderheit an die Mehrheit“.

Achtung: Zum Vorgehen bei der Vorbereitung eines Antrags auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens s. FAQ 04.5.

Verlängerung der Akkreditierungsfrist im Zuge der Vorbereitung auf eine Systemakkreditierung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 MRVO)
Der Akkreditierungsrat kann auf Antrag der Hochschule die Fristen von Studiengängen um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Systemakkreditierung vorbereitet. Die Verlängerung dient der Entlastung der Hochschule in ihrer Vorbereitung auf die Systemakkreditierung.

Verlängerung der Akkreditierungsfristen von Studiengängen im Zuge des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat im Rahmen einer Systemakkreditierung (§ 26 Abs. 3 Satz 3 MRVO)
Mit dieser Option können bei Stellung eines Antrags auf Systemakkreditierung beim Akkreditierungsrat die Akkreditierungsfristen der Studiengänge verlängert werden, die während des Verwaltungsverfahrens enden. Die Fristverlängerung kann für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zuzüglich eines Jahres gewährt werden. Das zusätzliche Jahr soll der Hochschule ermöglichen, die betreffenden Studiengänge im Rahmen der Verfahren des akkreditierten Systems selbst zu bewerten und zu akkreditieren.  

Außerordentliche Fristverlängerung auf Grund von Covid-19
Für Akkreditierungen, deren Akkreditierungsfrist zum 30.09.2021 oder davor endete, bestand die Möglichkeit, in ELIAS einen Antrag auf „Außerordentliche Fristverlängerung“ aufgrund von pandemiebedingten Verzögerungen zu stellen. Dieser Verlängerungstyp ist mit dem 30.09.2021 ausgelaufen und für Studiengänge, deren Akkreditierung nach dem 30.09.2021 endet, nicht anwendbar (vgl. Beschluss des Vorstandes vom 10.03.2020 und Beschluss des Akkreditierungsrates vom 29.09.2020, hier zu finden).

04.2 - Welche Unterlagen sind für Verlängerungsanträge der Akkreditierung von Studiengängen erforderlich?

03/2018, geändert 12/2019 und 03/2022

Automatische Verlängerung von Programmakkreditierungen bei Antragstellung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates:
Es bedarf der rechtzeitigen (siehe dazu FAQ 01.1.1) Stellung des Antrags im elektronischen System ELIAS inklusive Einreichung der dazugehörigen Unterlagen (Akkreditierungsbericht, Selbstevaluationsbericht), die zumindest eine summarische Prüfung ermöglichen. Eine nachträgliche Einreichung der Unterlagen ist nicht möglich.

Auslaufender Studiengang
Eine schriftliche Begründung mit Angaben zu sämtlichen zu verlängernden Studiengängen sowie der Nachweis, dass die Studiengänge keine wesentlichen Änderungen aufweisen und die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nachhaltig vorgehalten werden.

Bündelakkreditierung:
Eine schriftliche Begründung mit Angaben zu sämtlichen zu verlängernden Studiengängen sowie Angaben zu den weiteren in das Bündel aufzunehmenden Studiengängen, an deren Akkreditierungsfrist die zu verlängernden Studiengänge angeglichen werden sollen (Studiengangsname, Abschluss, bestehende Akkreditierungsfrist und sofern vorhanden: Bündelgenehmigung). Enthält das Bündel zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gestartete Studiengänge, ist ein offizieller Gremienbeschluss zum Start des Studiengangs erforderlich.

Systemakkreditierung:
Bei der Vorbereitung auf eine Systemakkreditierung sind dem Akkreditierungsrat folgende Unterlagen vorzulegen:  

  • Vertrag mit einer zugelassenen Agentur;
  • formloser Antrag mit Angaben von den zu verlängernden Studiengängen sowie
  • ein Plan für hochschulinterne Akkreditierungen im Rahmen des eingerichteten Qualitätssicherungssystems.

04.3 - Wer stellt den Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung und auf welche Weise?

03/2018, geändert 07/2019, 12/2019 und 05/2020
  • Die Verlängerung von Programmakkreditierungen bei Antragstellung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates erfolgt automatisch, d. h. ohne gesonderte Antragstellung.
  • In allen anderen Fällen sind gesonderte Anträge auf Verlängerung von Akkreditierungsfristen durch die Hochschulen online im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS zu stellen. Möchte eine Hochschule (bzw. der Nutzerverwalter der Hochschule), diese Aufgabe an eine Agentur weiterleiten, sollte eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der jeweiligen Agentur als Nutzer der Hochschule angelegt werden, um die Antragstellung über die Agentur zu ermöglichen.

04.4 - Welche weiteren Anforderungen bei Anträgen auf Verlängerung der Akkreditierung gibt es?

03/2018
  • Für die automatische Verlängerung von Programmakkreditierungen bei Antragstellung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf es der rechtzeitigen (siehe dazu FAQ 0.1.1) Stellung des Antrags im elektronischen System ELIAS inklusive Einreichung der dazugehörigen Unterlagen (Akkreditierungsbericht, Selbstevaluationsbericht), die zumindest eine summarische Prüfung ermöglichen. Eine nachträgliche Einreichung der Unterlagen ist nicht möglich. Weitere Anforderungen bestehen nicht.
  • Eine Begründung für eine Fristverlängerung um bis zu zwei Jahre liegt in der Regel im unterschiedlichen Fristenlauf für Studiengänge innerhalb eines Bündels. Laufen die Akkreditierungen von sämtlichen Studiengängen in einem Bündel gleichzeitig aus, ist die Hochschule dafür zuständig, vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung eine unmittelbar anschließende (Re)Akkreditierung einzuleiten (vgl. § 26 Absatz 2 MRVO).
  • Die Anzahl der Studiengänge, deren Akkreditierungsfrist im Rahmen einer Bündelak-kreditierung verlängert werden soll, soll in einem sinnvollen Verhältnis zu der Anzahl derjenigen Studiengänge stehen, deren Akkreditierungsfrist maßgeblich für die neu festzusetzende Akkreditierungsfrist ist. Das bedeutet in der Regel: „Anpassung der Minderheit an die Mehrheit“.
  • In der bei dem Akkreditierungsrat eingereichten Begründung ist klarzustellen, wann mit dem Begutachtungsverfahren und folglich mit dem Akkreditierungsantrag zu rechnen ist.

04.5 - Wie gehe ich vor, wenn ich einen Antrag auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens stellen möchte?

08/2020

Die Anträge auf Verlängerung von Akkreditierungsfristen sowie Bündelzusammensetzungen entsprechend § 30 Abs. 2 MRVO werden nun vollständig in ELIAS bearbeitet. Dabei handelt es sich in ELIAS um zwei unterschiedliche Antragstypen. Möchte eine Hochschule sowohl ein Bündel genehmigen als auch die Fristen einiger darin enthaltener Akkreditierungen verlängern lassen, müssen in ELIAS zwei getrennte Anträge eingereicht werden.

Die richtige Reihenfolge lautet, zuerst einen Antrag auf Bündelzusammensetzung zu stellen. Wenn dieser Antrag genehmigt wurde, kann im Anschluss der Antrag auf Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines bereits genehmigten Bündelverfahrens gestellt werden. Der positive Bescheid über die Bündelzusammensetzung sollte als Anlage dem Antrag auf Fristverlängerung beigefügt werden.

09.1 - Müssen Bündelverfahren künftig vom Akkreditierungsrat genehmigt werden?

08/2018

Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags genehmigen (§ 30 Abs. 2 MRVO). Es besteht also keine Pflicht, aber vor allem bei großen und/oder fachlich disparateren Bündelplanungen empfiehlt sich die Vorabgenehmigung. Leuchtet ein Bündel hingegen unmittelbar ein, sollte auf diesen Schritt verzichtet werden.

 

09.2 - Wie lauten die Vorgaben für Bündel?

08/2018

Zu beachten ist, dass die Bündelungsbestimmungen in der MRVO im Vergleich zum alten Recht teilweise verschärft worden sind. Die Musterrechtsverordnung (§ 30) sieht vor, dass das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 mehrere Studiengänge umfassen kann, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinaus geht  (Bündelakkreditierung).

Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen (§ 30 Abs. 1, Satz 2 MRVO). Gemeinsame Strukturmerkmale mehrerer Studiengänge begründen allein keine fachliche Nähe.

 

09.3 - Kann von der festgelegten Obergrenze von zehn Studiengängen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden?

08/2018

Eine Überschreitung der Soll-Obergrenze genehmigt der Akkreditierungsrat v.a. dann, wenn im geplanten Bündel wenige Fächer auf mehrere Studiengänge (z. B. Bachelor, Master, Teilstudiengänge in verschiedenen Lehrämtern) verteilt sind – entscheidend ist die fachliche Nähe.

09.4 - Wie sieht ein Antrag auf Bündelakkreditierung aus?

08/2018, geändert 07/2019, 03/2020, 08/2020

Anträge auf Bündelgenehmigungen sind online im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS zu stellen. Ein Antrag auf Genehmigung eines Bündels sollte die folgenden Informationen enthalten:

  • Geplante(s) Bündelverfahren,
  • Begründung der fachlichen Nähe (s.o.),
  • ggf. weitere Informationen zu den Studiengängen, Studienstruktur etc.,
  • wünschenswert ist eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe (s.u. die Frage hierzu).

Je größer die Bündel, desto eingehender sollte die Begründung seitens der Hochschule ausfallen. Anträge ohne oder mit unzureichender Begründung werden zurückgewiesen. Eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe ist ebenfalls wünschenswert, da die „Qualität der Begutachtung“ zu wahren ist (s.u.).

Achtung: Zum Vorgehen bei der Vorbereitung eines Antrags auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens s. FAQ 04.5.

09.5 - Wann muss ein Antrag auf Genehmigung einer Bündelakkreditierung gestellt werden?

08/2018

Für die Genehmigung des Antrags sollten Sie etwas Zeit einplanen.

Konkret heißt das: Nach Eingang und kurzer Sichtung bittet die Geschäftsstelle jeweils fach-lich nahestehende Mitglieder des Akkreditierungsrates um eine Einschätzung. Diese bildet die Grundlage der abschließenden Entscheidung des Vorstands. Darüber wird die Hochschule unmittelbar durch ein Schreiben des Vorsitzenden über ELIAS informiert.

09.6 - Was ist bei der Zusammensetzung des Gutachtergremiums in Bündelverfahren zu beachten?

08/2018, geändert 08/2019

§ 25 Absatz 1 MRVO regelt die Mindestgröße des Gutachtergremiums und dessen Zusammensetzung bei einer Programmakkreditierung. Damit sind bei aufwändigen Verfahren – wie z. B. Bündelakkreditierungen – größere Gutachtergremien möglich, wobei das Verhältnis der Anteile der vertretenen Gruppen zu wahren ist. (s. § 25 Abs. 1 MRVO inklusive Begründung).

In seinem Beschluss „Größe der Gutachtergremien in Bündelverfahren“ vom 21.03.2019 stellt der Akkreditierungsrat unter Hinweis auf die bewährte Praxis aus dem alten Akkreditierungssystem fest, dass in begründeten Fällen von einer proportionalen Erhöhung der Anzahl der einzusetzenden Gutachterinnen und Gutachtern abgesehen werden kann.

Nachvollziehbar begründete und im Akkreditierungsbericht dokumentierte Abweichungen in dem zuvor genannten Sinne werden vom Akkreditierungsrat nicht in Frage gestellt.

09.7 - Genehmigt der Akkreditierungsrat auch die Zusammensetzung des Gutachtergremiums?

08/2018, geändert 08/2019

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Akkreditierungsrates, die Zusammensetzung des Gutachtergremiums vorab zu genehmigen. Die Zusammenstellung obliegt der begutachtenden Agentur, die hierbei an die Leitlinien der HRK gebunden ist (vgl. Begründung zu § 25 Abs. 4 MRVO).

Enthalten Bündelanträge Angaben zur intendierten Größe und Zusammensetzung des Gutachtergremiums, werden die Antragsteller im Falle einer offensichtlich nicht adäquaten Zusammensetzung eines Gutachtergremiums darauf hingewiesen, dass für eine angemessene Berücksichtigung aller Fächer und Teildisziplinen in dem Gutachtergremium Sorge zu tragen ist.

Sollte der Akkreditierungsrat ein Verfahren nachträglich infolge einer evident unangemessenen Zusammensetzung des Gutachtergremiums bemängeln, erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Möglichkeit zur Nachbesserung, etwa durch eine Nachbegutachtung durch eine zusätzliche Gutachterin bzw. einen zusätzlichen Gutachter.

09.8 - Sind schulformspezifische Bündelungen weiterhin zulässig?

08/2018

Die frühere Zulässigkeit von schulformspezifischen Bündelungen ist aufgehoben; die fachliche Nähe ist künftig das primäre Kriterium für Bündelungen.

Im Sinne der Integration von Fachwissenschaften, Fachdidaktik und Bildungswissenschaft ist dies zu begrüßen. Ohnehin hat sich die Akkreditierungspraxis dahingehend entwickelt, einzelne Fächer schulformübergreifend zu begutachten, ggf. auch unter Einschluss des nichtlehramtsförmigen Studiums eines Fachs.

10.1 - In absehbarer Zeit laufen die Akkreditierungen unserer Lehramtsstudiengänge aus. Wie gestaltet sich die Akkreditierung der Kombinationsstudiengänge (Lehrämter Gymnasium etc.) einerseits, der Fächerbündel andererseits? Müssen alle Akkreditierungen gleichzeitig erfolgen – was an einer großen Universität in der Praxis kaum zu schaffen ist?

08/2018

Die Regelungen in § 32 MRVO sollen sicherstellen, dass jeder Kombinationsstudiengang regelmäßig in einem Abstand von acht Jahren (§ 26 Abs 1 Satz 1) begutachtet bzw. reakkreditiert wird. Bei der Akkreditierung bzw. Reakkreditierung eines Kombinationsstudiengangs muss die Hochschule nachweisen, dass eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes vorliegt und die Studierbarkeit grundsätzlich für alle Kombinationsmöglichkeiten gewährleistet ist (vgl. Begründung zu § 32 MRVO).

Nun sieht § 32 Abs. 3 MRVO vor, dass die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden kann, ohne dass sich hierdurch jedoch die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass die nachträgliche Aufnahme weiterer Teilstudiengänge zum Anlass genommen wird, die Akkreditierungsfrist für den gesamten Kombinationsstudiengang zu verlängern.

Zur Geltung von Fristen für Teilstudiengänge sind der MRVO keine Angaben zu entnehmen. Hier gilt es zwischen Begutachtungsfrist und Akkreditierungsfrist zu unterscheiden. Jeder Teilstudiengang muss – wie der gesamte Kombinationsstudiengang – spätestens nach acht Jahren erneut begutachtet werden, denn gemäß § 32 Abs. 5 MRVO bleiben die Regelungen von Teil 4 der MRVO unberührt. Allerdings können die Begutachtungsfristen für die Teilstudiengänge durchaus von der Akkreditierungsfrist des gesamten Kombinationsstudiengangs abweichen.

Weniger verwaltungsmäßig ausgedrückt: Der Kombinationsstudiengang (Lehramt, 2-Fach-Bachelor etc.) ist die „Hülle“, in die die Fächer „hineinakkreditiert“ werden. Die Fächerbegutachtungen können sich durchaus über mehrere Semester erstrecken. Für eine Antragstellung reicht bis auf weiteres aus, den Kombinationsstudiengang mit z.B. einem ersten Fächerbündel einzureichen; die übrigen Fächer können – auch bei Verfahren der Reakkreditierung – folgen und haben somit Begutachtungsfristen, die nach der Akkreditierungsfrist des Kombinationsstudienganges enden.

Allerdings gilt weiterhin: Teilstudiengänge können grundsätzlich nur im Rahmen von Kombinationsstudiengängen akkreditiert sein. Das bedeutet ganz konkret: Läuft die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs (beispielsweise infolge einer negativen Akkreditierungsentscheidung) aus, sind auch alle zugehörigen Teilstudiengänge unabhängig von ihrer Begutachtungsfrist nicht mehr akkreditiert.

 

11.1 - Wie hoch sind die Gebühren für Hochschulen?

03/2018, 07/2020, 01/2021, zuletzt 12/2022

Die Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat sieht für Hochschulen eine jährliche nach Hochschulgröße gestaffelte Grundgebühr (Grundpauschale) und verfahrensbezogene Gebühren (Fallpauschalen) für jede Akkreditierungsentscheidung vor. Die Grundgebühr wird dabei für jede Hochschule fällig, die über mindestens einen aktuell akkreditierten Studiengang verfügt (einschließlich Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien).

Die Höhe der Grundpauschale und alle weiteren Gebühren sind der Anlage Gebührentarif in der Gebührenordnung (vgl. S. 3) zu entnehmen. Für Anträge, die ab dem 01.01.2023 gestellt werden, gelten folgende Gebührensätze:

Für Entscheidungen in der Programmakkreditierung werden 600 Euro je Studiengang in Rechnung gestellt, wobei bei Bündelverfahren und Kombinationsstudiengängen jeder Teilstudiengang als Studiengang im Sinne der Gebührenordnung zählt. Entscheidungen in der Systemakkreditierung sind mit einer Gebühr von 5.000 Euro veranschlagt.

Zusätzliche Steuern (MwSt o.ä.) fallen nicht an.

Für Anträge auf Genehmigung von Bündelakkreditierungen, Fristverlängerungen, Auflagenüberprüfungen, Eintragungen in der Datenbank akkreditierter Studiengänge oder die Prüfung von wesentlichen Änderungen eines akkreditierten Studienganges oder eines Qualitätssicherungssystems fallen keine gesonderten Gebühren an; diese Arbeiten sind durch die o.g. Gebührentatbestände abgedeckt.

 

 

15.5 - Studiengänge, Varianten, Akkreditierungsgegenstände: Worauf ist in der Akkreditierung zu achten?

04/2020

Für den Akkreditierungsrat ist von herausragender Bedeutung, dass der Akkreditierungsgegenstand im Akkreditierungsbericht klar benannt ist. Dies klingt zwar trivial, ist es jedoch in der Praxis mitunter nicht. Es wird dringend geraten, dass spätestens zu Beginn des Begutachtungsprozesses, idealerweise bereits während der Auftragsvergabe an eine Agentur oder beim Vertragsschluss, der Akkreditierungsgegenstand geklärt wird. Aus FAQ 15.2 ergibt sich, dass die Prüfungsordnungen der in aller Regel allein relevante Ort sind, in den Studiengänge beschrieben werden. Internetseiten, Abschlussdokumente etc. sind demgegenüber akkreditierungsseitig nur insofern von Belang, als Abweichungen von der Festlegung in den Prüfungsordnungen nicht vorkommen bzw. zügig korrigiert werden sollten.

Folgende Beispiele dienen der Illustration, welche Vorgänge dem Akkreditierungsrat bereits begegnet sind und was die jeweils korrekte Vorgehensweise ist.

(1) Ein Fachbereich einer Hochschule beantragte in ELIAS die Akkreditierung von vier Studiengängen im Bündel. Der beigefügte Akkreditierungsbericht umfasste jedoch acht Studiengänge, da die Programme mit und ohne Praxissemester angeboten wurden und die Agentur dies als unterschiedliche Studiengänge wertete. Nebenbei wurden duale „Varianten“ erwähnt. Ein Blick des Akkreditierungsrates in die gemeinsame Prüfungsordnung machte jedoch deutlich, dass darin

  • die vier Basis-Studiengänge,
  • diese vier Programme inklusive eines zusätzlichen Praxissemesters und
  • vier auf den Fachkernen aufbauende duale Angebote

als jeweils eigenständige Studiengänge definiert wurden. – Da der Fachbereich sein gesamtes Angebot reakkreditieren wollte, hätte die einzig richtige Lösung darin bestanden, dass Agentur/Gutachtergremium die zwölf Studiengänge begutachteten und Reakkreditierungsanträge entsprechend für alle zwölf Programme gestellt worden wären.

(2) Eine Agentur nahm den Auftrag einer Hochschule an, einen Studiengang zu begutachten, jedoch ohne die in der Prüfungsordnung als Variante ausgewiesene berufsbegleitende Option. – Dies ist nicht korrekt. Immer ist der ganze Studiengang der Akkreditierungsgegenstand; Teile von ihm können nicht separat akkreditiert werden. Hochschule und Agentur hätten nur die Begutachtung des gesamten Studiengangs inkl. der berufsbegleitenden Option vereinbaren dürfen.