Programmakkreditierung

01.1 - Wann muss ich den Antrag auf Reakkreditierung beim Akkreditierungsrat stellen, damit keine Akkreditierungslücke entsteht?

03/2018, geändert 09/2018, 12/2018, 12/2019, 05/2020, 08/2020, 06/2021, 08/2021, 12/2022, zuletzt 05/2023

01.1.1 Programmakkreditierung (Reakkreditierung)

Verzögert sich das Verwaltungsverfahren trotz rechtzeitiger Antragstellung, darf dies nicht zu Lasten der Hochschule sowie der Studierenden und Absolventen gehen. Deshalb gilt: Wird ein Reakkreditierungsantrag in der Programmakkreditierung vor Ablauf der vorherigen Akkreditierungsfrist gestellt, verlängert der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsfrist bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates. Die Verlängerung erfolgt „automatisch“, es bedarf dafür also keiner gesonderten Antragstellung.

„Antragstellung“ bedeutet in der Programmakkreditierung weiterhin (§ 23 MRVO) die Stellung des Antrags im elektronischen System ELIAS inklusive Einreichung der dazugehörigen Unterlagen (Akkreditierungsbericht, Selbstevaluationsbericht), die zumindest eine summarische Prüfung ermöglichen. Eine nachträgliche Einreichung der Unterlagen ist nicht möglich.

Der Geltungszeitraum der Akkreditierung verlängert sich nicht. Die Reakkreditierung wird im Erfolgsfall also rückwirkend ausgesprochen.

Die automatische Verlängerung beruht auf einer Zusammenschau von § 26 Abs. 2 und Abs. 3 MRVO. Aus § 26 Abs. 2 MRVO ergibt sich eine „unterbrechungsfreie Anschlussakkreditierung“ als Norm; aus § 26 Abs. 3 Satz 3 MRVO lässt sich die Intention ablesen, dass Verzögerungen in diesem Stadium nicht zu Lasten der Antragsteller gehen sollen.


Bei einer rechtzeitigen Antragstellung in ELIAS bekommt die Hochschule einen Bescheid über die Fristverlängerung der Akkreditierung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat. Fehlt eine vorangegangene Akkreditierung des Studiengangs in der Akkreditierungsdatenbank, sollte diese zunächst nachgepflegt werden, damit die antragstellende Hochschule den Bescheid zur Fristverlängerung erhalten kann. Bezüglich Einpflegung der fehlenden Akkreditierungsinformationen melden Sie sich bitte bei der Geschäftsstelle der Stiftung.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

 

01.1.2 Systemakkreditierung (Reakkreditierung)

Zur Vermeidung einer Akkreditierungslücke genügt es, den Antrag auf erneute Systemakkreditierung bis zum Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen. Spricht der Akkreditierungsrat die Systemreakkreditierung erst nach Auslaufen der vorangegangenen Akkreditierung aus, geschieht dies nach § 26 Abs. 2 MRVO rückwirkend, so dass es zu einer unterbrechungsfreien Anschlussakkreditierung kommt.

In der Datenbank des Akkreditierungsrates wird die Hochschule weiterhin als akkreditierte Hochschule geführt. In dem Datenbankeintrag wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein laufendes Verfahren handelt und sich die bisher bestehende Akkreditierung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates zur Reakkreditierung verlängert. Zudem erhält die betreffende Hochschule über ELIAS einen Bescheid über die Fristverlängerung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat.

Die intern akkreditierten Studiengänge einer systemakkreditierten Hochschule bleiben kontinuierlich für die intern jeweils ausgesprochene Frist akkreditiert. Bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates zur Reakkreditierung behält die Hochschule das Recht, weiterhin interne Akkreditierungen auszusprechen und das Siegel des Akkreditierungsrates zu vergeben.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

01.2 - Wann muss der Antrag auf Erstakkreditierung beim Akkreditierungsrat gestellt werden? Sind auch hier rückwirkende Akkreditierungen möglich?

03/2018, geändert 09/2018, 12/2018 und 12/2019

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist bei Erstakkreditierungen eine rückwirkende Akkreditierung möglich. Konkret bedeutet dies:

Die Akkreditierung ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO rückwirkend ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidung getroffen hat.
Beispiele:

  • Ein Studiengang wird am 15.09.2019 erstakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.04.2019.
     
  • Ein Studiengang wird am 10.12.2019 erstakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.10.2019.
     
  • Eine Hochschule wird am 15.09.2019 erstmalig systemakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.04.2019.
     
  • Eine Hochschule wird am 10.12.2019 erstmalig systemakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.10.2019.

(In diesen Beispielen wird vorausgesetzt, dass das Wintersemester vom 1. Oktober bis 31. März und das Sommersemester vom 1. April bis 30. September dauert. Bei abweichenden Semesterlaufzeiten ändern sich diese Fristen entsprechend.)

Hier müssen die Hochschulen jedoch unbedingt das jeweils geltende Landesrecht beachten. Womöglich fordert das Sitzland für die Aufnahme des Studienbetriebs eine erfolgreiche abgeschlossene Akkreditierung. In diesem Fall ist ein Antrag auf Programmakkreditierung eines zum Zeitpunkt der Begehung noch nicht eröffneten Studiengangs so rechtzeitig einzureichen, dass die Entscheidung des Akkreditierungsrates vor Studiengangsstart erfolgen kann. Einzelheiten sind mit dem zuständigen Ministerium zu klären. Auch wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Anforderungen werden Anträge auf Erstakkreditierung im Akkreditierungsrat prioritär behandelt.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

01.3 - Bis wann muss ein Antrag in der Programmakkreditierung eingereicht werden, damit der Akkreditierungsrat über ihn in seiner nächsten Sitzung entscheiden kann?

09/2018, geändert 04/2019, 12/2019, 06/2020, 08/2020 und 12/2020

Da es zur Vermeidung einer Akkreditierungslücke genügt, den Antrag auf Reakkreditierung rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen (vgl. FAQ 01.1.1 ), werden bei der Planung der Sitzungen des Akkreditierungsrats Anträge auf Erst-/Konzeptakkreditierungen priorisiert.

Das heißt:

Bei einer Antragstellung im Fall einer Erst-/Konzeptakkreditierung in der Programmakkreditierung:

  • bis 12 Wochen vor der Sitzung: Der Antrag wird in der Regel auf der nächsten Sitzung behandelt.
  • bis 8 Wochen vor der Sitzung: Es kann nicht mehr gewährleistet werden, dass der Antrag auf der nächsten Sitzung behandelt wird.
  • bis 6 Wochen vor der Sitzung: Es ist nicht zu erwarten, dass der Antrag auf der nächsten Sitzung behandelt wird.
  • 0 bis 6 Wochen vor der Sitzung: Eine Behandlung des Antrags in der nächsten Sitzung ist ausgeschlossen.

Gründe für eine Nichtbehandlung trotz Antragstellung bis 12 Wochen vor der Sitzung können zum Beispiel ein nicht entscheidungsreifer Akkreditierungsbericht oder nicht vollständige Antragsunterlagen sein.

Achtung: Eine Behandlung bedeutet nicht zwingend eine abgeschlossene Akkreditierungsentscheidung. Wenn der Akkreditierungsrat gemäß § 22 Abs. 3 MRVO von dem Beschlussvorschlag im Akkreditierungsbericht abzuweichen beabsichtigt, erhält die Hochschule die Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme. Verzichtet die Hochschule auf diese Möglichkeit, wird der Beschluss wirksam; dies ist üblicherweise einige Wochen nach der AR-Sitzung der Fall. Bei Abgabe einer Stellungnahme fällt die endgültige Entscheidung in der Regel auf der nächstfolgenden regulären AR-Sitzung. Wird eine Erstakkreditierung zwingend mit Wirksamkeit in einem bestimmten Semester benötigt, sollte zur Sicherheit ein längerer Vorlauf eingeplant werden.
 

Bei einer Antragstellung im Fall einer Reakkreditierung:

Der Antrag wird so schnell wie möglich behandelt. Eine Zusage für eine Behandlung in einer bestimmten Sitzung kann allerdings nicht gegeben werden.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

01.4 - Welche Unterlagen müssen bei Antragstellung vorgelegt werden?

04/2020, 02/2021, zuletzt 02/2022

Der Akkreditierungsrat nimmt eine Plausibilitätsprüfung der im Akkreditierungsbericht niedergelegten Beschlussempfehlung der Akkreditierungsagentur und des Gutachtergremiums vor. Deshalb muss der Akkreditierungsrat im Zweifelsfall die Möglichkeit haben, die Beschlussempfehlung anhand der Studiengangsunterlagen nachzuvollziehen.

Laut § 23 MRVO sind in der Programmakkreditierung Akkreditierungs- und Selbstevaluationsbericht bei Antragstellung vorzulegen. Zum Selbstevaluationsbericht gehören zwingend auch die vollständigen Anlagen. Wenn Studiengangsunterlagen im Verfahrensverlauf, etwa im Rahmen einer Qualitätsverbesserungsschleife, überarbeitet wurden, benötigt der Akkreditierungsrat die Unterlagen in der überarbeiteten Fassung.

Zudem kann die Hochschule optional eine Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht abgeben. Erfolgt dies nicht, gehen der Akkreditierungsrat und seine Geschäftsstelle davon aus, dass

a) der im Akkreditierungsbericht beschriebene Sachstand aus Sicht der Hochschule korrekt ist und

b) sämtliche Bewertungen aus Sicht der Hochschule unstrittig sind und die Ergebnisse (Empfehlungen / Auflagen) als sachgerecht empfunden und akzeptiert werden.

Sollten a) und/oder b) nicht zutreffen, ist dies in einer Stellungnahme anzuzeigen, da der Akkreditierungsrat ansonsten seine Entscheidung allein auf der Basis des Akkreditierungsberichts und der übrigen Antragsunterlagen trifft.

Für die Bewertung relevante Änderungen zwischen Abschluss der Berichtslegung und Eröffnung des Verwaltungsverfahrens müssen auch dann, wenn sie sich nicht auf Empfehlungen oder vorgeschlagene Auflagen der Agentur und des Gutachtergremiums beziehen, angezeigt werden. Hierfür ist das Instrument der Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht zu nutzen.

Solche für die Bewertung relevante Änderungen nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens sollten die Ausnahme bleiben und sind der Stiftung Akkreditierungsrat unverzüglich in ELIAS per Stellungnahme anzuzeigen. Bitte informieren Sie in diesem Fall zusätzlich Ihre Ansprechperson in der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrats per ELIAS-Systemnachricht.

Die hier für die Programmakkreditierung beschriebene Verfahrensweise gilt analog auch für die Systemakkreditierung.

01.6 - Wie wird die Akkreditierungsfrist berechnet, wenn ein Antrag auf Reakkreditierung deutlich vor Ablauf der vorherigen Akkreditierungsfrist gestellt wird?

08/2020

Nach § 26 Abs. 2 MRVO schließt sich die Reakkreditierung unmittelbar an die vorherige Akkreditierung an.

Der Sinn dieser Regelung liegt in einer lückenlosen Akkreditierung der Studiengänge. Wird ein Antrag auf Reakkreditierung erheblich vor Ablauf der vorherigen Akkreditierungsfrist gestellt, würde dies allerdings dazu führen, dass die Reakkreditierungsfrist deutlich in der Zukunft beginnt. Damit würden zwischen den Befassungen des Akkreditierungsrates mit dem Studiengang weitaus mehr als acht Jahre liegen. Auch hätte dies zur Folge, dass die Akkreditierungsentscheidung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zum Tragen käme, auf einer veralteten Begutachtung beruhte.

Dies soll an einem Beispiel illustriert werden: Ein Antrag auf Reakkreditierung wird im März 2020 gestellt. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende Akkreditierung läuft erst am 30.09.2023 aus. Die positive Akkreditierungsentscheidung des Akkreditierungsrates erfolgt im Juni 2020. Die Reakkreditierungsfrist liefe in diesem Beispielfall vom 01.10.2023 bis 30.09.2031. Die 2020 getroffene Akkreditierungsratsentscheidung käme drei Jahre später zum Tragen und wäre womöglich nicht mehr aktuell. Es käme hinzu, dass der Akkreditierungsrat sich erst wieder 2031 mit dem Studiengang befasste. Zwischen den Behandlungen im Akkreditierungsrat lägen also mehr als elf Jahre, nicht die in der MRVO vorgesehenen acht.

Aus diesem Grund hat der Akkreditierungsrat in Absprache mit der Rechtsaufsicht auf seiner Sitzung vom 04.06.2020 beschlossen, zur Auslegung des § 26 Abs. 2 MRVO ergänzend die Regelung für Konzeptakkreditierungen in § 26 Abs. 1 MRVO heranzuziehen, wonach die Akkreditierungsfrist spätestens mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Entscheidung folgenden Semesters beginnt. Im beschriebenen Beispielsfall hätte dies zur Folge, dass die Frist der Reakkreditierung am 01.04.2021 beginnt und dann bis zum 31.03.2029 läuft.

03.1 - Für welche Akkreditierungsentscheidungen gilt die Veröffentlichungspflicht von Akkreditierungsergebnissen und wo werden diese veröffentlicht?

03/2018, geändert 10/2018

Grundsätzlich gilt die Veröffentlichungspflicht - also Pflicht zur Veröffentlichung der Akkreditierungsentscheidung und des Akkreditierungsberichts - sowohl für Studiengänge, die im Rahmen der Programmakkreditierung begutachtet werden, als auch für Studiengänge, die im Rahmen der hochschulinternen Akkreditierungsverfahren akkreditiert worden sind (§ 18 Abs. 4 Satz 2 MRVO, dadurch auch Geltung für alternative Verfahren). In § 29 der MRVO wird festgehalten, dass die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht vom Akkreditierungsrat auf seiner Webseite veröffentlicht werden.

Akkreditierungsinformationen sowohl aus den Verfahren der Programm- und der Systemakkreditierung (positive und negative), als auch aus den internen Verfahren von systemakkreditierten Hochschulen werden in einer eigenständigen Datenbank des Akkreditierungsrates veröffentlicht.

Die Errichtung einer neuen, eigenständigen Datenbank akkreditierter Studiengänge im Kontext des digitalen Antragsbearbeitungssystems stellt die optimale Gelegenheit dar, die Anforderungen aus der MRVO näher zu bestimmen und die technische Grundlage für die Umsetzung zu schaffen.

03.3 - Wer ist zuständig für die Eintragungen in der Datenbank?

03/2018, geändert 10/2018 und 08/2019

Zuständig für die Eintragungen in die Datenbank akkreditierter Studiengänge ist im neuen System (auch bei nach altem Recht systemakkreditierten Hochschulen) stets diejenige Einrichtung, die die Entscheidung über die Akkreditierung eines Studiengangs oder eines Qualitätsmanagementsystems trifft: Der Akkreditierungsrat in der Programm- und Systemakkreditierung, die systemakkreditierte Hochschule für ihre eigenen Studiengänge (siehe dazu § 18 Abs. 4 Satz 2 der MRVO).


Für die Prüfung und Freigabe einzelner Datenbankeinträge wird weiterhin die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates zuständig sein. Sämtliche in die Datenbank eingetragenen Informationen werden auf fachliche Richtigkeit geprüft und anschließend für die Öffentlichkeit freigegeben.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.

03.4 - Welche Informationen müssen Datenbankeinträge zu den von den systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditierten Studiengängen enthalten?

03/2018, geändert 10/2018 und 08/2019

Die Datenbankeinträge zu den von den systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditierten Studiengängen müssen die folgenden Informationen enthalten:

  • Fristen zur Akkreditierung des Studiengangs,
  • Akkreditierungsart (Erstakkreditierung, Reakkreditierung, vorläufige Akkreditierung, Fristverlängerung, Sonstiges),
  • ein Kurzprofil des Studiengangs einschließlich von Grunddaten, die in dem Berichtsraster des Akkreditierungsrates für alle Verfahrenstypen enthalten sind*,  
  • eine zusammenfassende Bewertung,
  • Beschreibung des Prozesses zur Siegelvergabe (mit Angaben zum Turnus der hochschulinternen Akkreditierungen von Studiengängen),
  • ein Qualitätsbericht,
  • Informationen zur Beteiligung externer Gutachter/innen** sowie, falls in dem QM-System der Hochschule vorgesehen, Informationen zu den ausgesprochenen Auflagen (mit Angaben zur Erfüllung der Auflagen).

* Für die Eingabe der Grunddaten zu den einzelnen Studiengängen sind entsprechende Pflichtfelder (mit vorab definierten Formaten) in dem einzurichtenden digitalen Antragsbearbeitungssystem des Akkreditierungsrates vorgesehen.

** Hier gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen gemäß § 29 Satz 2 entsprechend.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.

03.6 - Anforderungen an Qualitätsberichte

03/2022, zuletzt 06/2022

Der Akkreditierungsrat hat am 10.06.2022 einen Beschluss zu den Anforderungen an die Veröffentlichungspraxis systemakkreditierter Hochschulen gefasst, der FAQ 3.6 obsolet macht. Den genannten Beschluss finden Sie hier.

04.3 - Wer stellt den Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung und auf welche Weise?

03/2018, geändert 07/2019, 12/2019 und 05/2020
  • Die Verlängerung von Programmakkreditierungen bei Antragstellung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates erfolgt automatisch, d. h. ohne gesonderte Antragstellung.
  • In allen anderen Fällen sind gesonderte Anträge auf Verlängerung von Akkreditierungsfristen durch die Hochschulen online im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS zu stellen. Möchte eine Hochschule (bzw. der Nutzerverwalter der Hochschule), diese Aufgabe an eine Agentur weiterleiten, sollte eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der jeweiligen Agentur als Nutzer der Hochschule angelegt werden, um die Antragstellung über die Agentur zu ermöglichen.

04.4 - Welche weiteren Anforderungen bei Anträgen auf Verlängerung der Akkreditierung gibt es?

03/2018
  • Für die automatische Verlängerung von Programmakkreditierungen bei Antragstellung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf es der rechtzeitigen (siehe dazu FAQ 0.1.1) Stellung des Antrags im elektronischen System ELIAS inklusive Einreichung der dazugehörigen Unterlagen (Akkreditierungsbericht, Selbstevaluationsbericht), die zumindest eine summarische Prüfung ermöglichen. Eine nachträgliche Einreichung der Unterlagen ist nicht möglich. Weitere Anforderungen bestehen nicht.
  • Eine Begründung für eine Fristverlängerung um bis zu zwei Jahre liegt in der Regel im unterschiedlichen Fristenlauf für Studiengänge innerhalb eines Bündels. Laufen die Akkreditierungen von sämtlichen Studiengängen in einem Bündel gleichzeitig aus, ist die Hochschule dafür zuständig, vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung eine unmittelbar anschließende (Re)Akkreditierung einzuleiten (vgl. § 26 Absatz 2 MRVO).
  • Die Anzahl der Studiengänge, deren Akkreditierungsfrist im Rahmen einer Bündelak-kreditierung verlängert werden soll, soll in einem sinnvollen Verhältnis zu der Anzahl derjenigen Studiengänge stehen, deren Akkreditierungsfrist maßgeblich für die neu festzusetzende Akkreditierungsfrist ist. Das bedeutet in der Regel: „Anpassung der Minderheit an die Mehrheit“.
  • In der bei dem Akkreditierungsrat eingereichten Begründung ist klarzustellen, wann mit dem Begutachtungsverfahren und folglich mit dem Akkreditierungsantrag zu rechnen ist.

05.1 - Die Akkreditierungsfrist eines Studiengangs läuft zum 31.08./30.09.2019 aus. Das Begutachtungsverfahren nach neuem Recht kann bei einer Agentur nicht vor Ablauf der Akkreditierungsfrist abgeschlossen werden. Kann die Akkreditierungsfrist verlängert werden?

06/2018, zuletzt geändert 03/2020

Dies ist nicht mehr möglich; im Zweifelsfall wird gebeten, sich mit der Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen.

Beschluss des Vorstands zu Fristverlängerung für Akkreditierung nach altem Recht (Drs. V 05/2018)
Schreiben des Vorsitzenden vom 30.01.2018 an die Agenturen zu Fristverlängerungsoptionen nach neuer und bisheriger Rechtslage

06.1 - Welche Regelungen gelten für Programmakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Programmakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen?

06/2018, zuletzt geändert 11/2023

Für solche Verfahren bzw. abgeschlossenen Programmakkreditierungen gilt das bisherige Recht fort. Beschlüsse des Akkreditierungsrates insbesondere zu den Kriterien und Verfahrensregeln, die bis einschließlich dem 31.12.2017 gefasst wurden, finden auf solche Altverfahren Anwendung; siehe insbesondere die „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“, Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009, zuletzt geändert am 20.02.2013 sowie die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben“. Handreichungen und Rundschreiben zum bisherigen Recht dienen für solche Verfahren zudem weiterhin als Auslegungshilfe.

Das alte Recht gilt für den gesamten Akkreditierungszeitraum. Damit gilt auch für die Ergänzung einer nach altem Recht erfolgten Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs um weitere Teilstudiengänge altes Recht. Es ist die Agentur dafür zuständig, die den Kombinationsstudiengang akkreditiert hat.

Für wesentliche Änderungen an Studiengängen ist zu unterscheiden:
Wird ein nach altem Recht programmakkreditierter Studiengang von einer nicht-systemakkreditierten Hochschule angeboten, ist nach dem genannten Grundsatz die Agentur, die den Studiengang nach altem Recht akkreditiert hat, auch für die Bewertung der Änderungen zuständig. Die Hochschule hat die Änderung also an die Agentur zu melden (siehe dazu 3.6.3 der Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung, Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009, zuletzt geändert am 20.02.2013).

Wird ein nach altem oder neuem Recht programmakkreditierter Studiengang dagegen von einer (nach altem oder neuem Recht) systemakkreditierten Hochschule angeboten, darf die systemakkreditierte Hochschule, auf der Grundlage der in ihrem QM-System vorgesehenen internen Prozesse, selbst Änderungen dieses Studiengangs bewerten. Dies liegt darin begründet, dass eine Hochschule mit der Systemakkreditierung das Recht erhält, über alle akkreditierungsrelevanten Fragen rund um ihre Studiengänge selbst entscheiden zu können.

06.3 - Welche Regelungen gelten für Verträge zu Programm- und Systemakkreditierungen, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden bzw. werden und für abgeschlossene Programm- und Systemakkreditierungen, die auf dem neuen Recht beruhen?

06/2018, zuletzt geändert 11/2023

Für solche Programm- und Systemakkreditierungsverfahren gilt umfassend das neue Recht, das heißt die Regelungen des StAkkrStV und der MRVO bzw. der entsprechenden Verordnungen der Länder. Dies folgt aus Art. 16 StAkkrStV sowie der Begründung zu § 37 der MRVO.

Siehe zur Geltung bisherigen und neuen Rechts in der Programmakkreditierung auch das vom Vorsitzenden des Akkreditierungsrates verfasste Rundschreiben.

07.1 - Regeln nach neuem Recht für die Programmakkreditierung von Joint-Degree-Programmen

06/2018, geändert 07/2018

Für Joint-Degree-Programme (siehe zur Definition Frage 7.3) ermöglicht die MRVO die Anwendung des European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes (European Approach), siehe dazu FAQ 7.2.

Der European Approach ermöglicht, dass der Akkreditierungsrat anstelle einer herkömmlichen Programmakkreditierung eines Joint-Degree-Programms die Bewertung durch eine ausländische, im EQAR gelisteten Agentur anerkennt; siehe im Detail § 33 MRVO.

Einzelheiten zur Anwendung des European Approach durch deutsche Hochschulen sind in den §§ 10, 16 und 33 der MRVO geregelt und in der Begründung der MRVO erläutert. Mit den genannten Paragraphen wird der European Approach in deutsches Recht umgesetzt; der European Approach selbst wird aus rechtlichen Gründen nur in der Begründung der MRVO genannt.

Siehe zum Anerkennungsverfahren nach dem European Approach auch die unten angefügte Präsentation.

Siehe zur Antragstellung in ELIAS die FAQ „ELIAS 09"

Akkreditierung von Joint Degree Programmen nach dem European Approach durch den Akkreditierungsrat, Stand 11/2023

07.2 - Was regelt der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“?

06/2018, geändert 07/2018

Der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“ (European Approach, auf Deutsch „Europäischer Ansatz zur Qualitätssicherung von Joint Programmes“) wurde von den Wissenschaftsministerinnen und Wissenschaftsministern des Europäischen Hochschulraums im Mai 2015 unterzeichnet; siehe hier. Er sieht für Joint Programmes die Möglichkeit der Anerkennung der Bewertungen ausländischer Qualitätssicherungsagenturen vor, vorausgesetzt

  • diese sind im europäischen Agenturenregister EQAR gelistet,
  • die Begutachtung erfolgt nach den im European Approach normierten, an den Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) orientierten Akkreditierungskriterien und
  • die Agentur wendet die im European Approach niedergelegten besonderen, auf Joint Programmes passenden Verfahrensregeln an.

Joint Programmes im Sinne des European Approach verstehen sich als integriertes Curriculum, das gemeinsam von verschiedenen Hochschulen aus Ländern des Europäischen Hochschulraums (EHEA – European Higher Education Area) koordiniert und angeboten wird und zu Doppel-/Mehrfach-Abschlüssen oder einem gemeinsamen Abschluss führt.

Zu beachten ist, dass es sich bei dem European Approach nicht um EU-Recht bzw. um unmittelbar in Deutschland geltendes Recht handelt. Damit gilt er nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen übernommen wird (siehe dazu auch FAQ 7.4).

07.3 - Was ist ein „Joint-Degree-Programm“?

06/2018, geändert 07/2018

Joint-Degree-Programme sind nach § 10 Abs. 1 MRVO Studiengänge, die zu gemeinsamen Abschlüssen führen. Zudem müssen sie die in § 10 Abs. 1 der Verordnung genannten weiteren Merkmale aufweisen:

  1. Integriertes Curriculum,
  2. Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,
  3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
  4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
  5. eine gemeinsame Qualitätssicherung.

Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregeln nach §§ 10, 16 und 33 MRVO ist zudem, dass die teilnehmenden Hochschulen von den zuständigen Behörden ihrer Staaten als Hochschulen anerkannt sind und die jeweiligen nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen die Teilnahme an Joint-Degree-Programmen und die Verleihung eines gemeinsamen Abschlusses erlauben (vgl. dazu die Begründung zu § 10 MRVO).

 

07.4 - Muss eine deutsche Hochschule trotz der Anerkennung einer Akkreditierungsentscheidung nach § 33 MRVO durch den Akkreditierungsrat nach dem European Approach noch weitere nationale Akkreditierungsverfahren durchführen?

06/2018, geändert 07/2018

Zu beachten ist, dass der European Approach kein nationales Recht aus sich selbst heraus ist. Er gilt nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen übernommen wird. Deshalb sollte von der Hochschule gesondert geprüft werden, ob bei allen Konsortiumsmitgliedern der European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes national anwendbar ist. In den Ländern, in denen das nicht der Fall ist, muss gegebenenfalls noch ein zusätzliches Akkreditierungsverfahren nach nationalen Regeln durchgeführt werden. Siehe zur nationalen Umsetzung des European Approach hier.

07.5 - Ist die Anwendung des European Approach gemäß §§ 10, 16 und 33 MRVO für Joint-Degree-Programme verpflichtend?

06/2018, geändert 07/2018

Die in §§ 10,16 und 33 MRVO normierten Regelungen sind optional; die beteiligten Hochschulen können sich auch dazu entscheiden, ein Akkreditierungsverfahren nach den normalen deutschen Kriterien und Verfahrensregeln durchzuführen; z. B., wenn die Akkreditierung auch zum Nachweis der berufsrechtlichen Eignung eines Studiengangs dienen soll.

07.6 - Wie erfüllt eine Hochschule die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MRVO?

06/2018, geändert 07/2018 und 07/2019

Es genügt eine an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates gesandte Erklärung der Hochschule, dass sie geprüft hat, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MRVO vorliegen, und dass sie sich bewusst ist, dass die Anwendbarkeit des § 33 MRVO unter dem Vorbehalt des Gutachtervotums und der abschließenden Entscheidung des Akkreditierungsrates steht.
Diese Erklärung kann zunächst formlos erfolgen. Sobald das elektronische Antragsbearbeitungssystem ELIAS  die entsprechende Funktion hat, ist diese zu nutzen.

07.7 - Welche Regelungen gelten nach neuem Recht für Joint-Degree-Programme an systemakkreditierten Hochschulen?

06/2018, geändert 07/2018

Systemakkreditierte Hochschulen müssen entscheiden, wie sie die Qualitätssicherung von Joint-Degree-Programmen, die sie gemeinsam mit Partnerhochschulen anbieten, im Rahmen ihres internen QM-Systems handhaben wollen. Welches Vorgehen adäquat ist, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab.
Zunächst muss die systemakkreditierte Hochschule entscheiden, ob sie den European Approach (die §§ 10 und 16 MRVO) als Bewertungsmaßstab anwenden möchte. Alternativ ist auch eine Bewertung nach den normalen deutschen Kriterien und Verfahrensregeln möglich (siehe dazu FAQ 7.5).
Auch wenn die deutsche Hochschule eine Bewertung nach dem European Approach wählt, gibt es mehrere mögliche Konstellationen:

  • Wenn keine Partnerhochschule eine Programmakkreditierung benötigt und in allen Partnerländern der European Approach national umgesetzt worden ist (siehe dazu auch FAQ 7.4), können die Kriterien des European Approach allein über die Mechanismen des internen QM-Systems bzw. der internen QM-Systeme zur Anwendung gebracht werden. Einer Beachtung des Verfahrens nach § 33 MRVO und insbesondere einer Anerkennung durch den Akkreditierungsrat bedarf es in diesem Fall nicht.
  • Wenn keine Partnerhochschule eine Programmakkreditierung benötigt, aber teils der European Approach national (noch) nicht umgesetzt worden ist, also nationale Akkreditierungsvorgaben weiterhin gelten, muss der Studiengang sowohl die Kriterien des European Approach als auch die jeweiligen nationalen Vorgaben erfüllen. Die deutsche Hochschule sorgt auch in diesem Fall für die Umsetzung des European Approach mit Hilfe ihres internen QM-Systems; die jeweiligen Partnerländer sind verantwortlich für die Erfüllung der jeweiligen nationalen Vorgaben.

Ist in einem Partnerland eine Programmakkreditierung weiterhin erforderlich, ist zu unterscheiden:

  • Wenn dies national zulässig ist, können sich die Partnerhochschulen für eine Programmakkreditierung nach dem European Approach entscheiden. Damit erfolgt die Qualitätssicherung für diesen Studiengang weiterhin extern und nicht über die internen QM-Mechanismen der systemakkreditierten Hochschule. In diesem Fall ist das Verfahren nach § 33 MRVO zu beachten, es bedarf also insbesondere einer Anerkennung der Begutachtung durch den Akkreditierungsrat.
  • Wenn nach den Vorgaben eines Partnerlandes eine Programmakkreditierung nicht nach dem European Approach, sondern nach nationalen Akkreditierungsvorgaben erforderlich ist, kann dennoch eine Programmakkreditierung nach dem European Approach erfolgen, die mit einer Begutachtung nach den nationalen Kriterien des Partnerlandes kombiniert wird. Auch in diesem Fall ist das Verfahren nach § 33 MRVO einzuhalten.
  • Wenn nach den Vorgaben eines Partnerlandes eine Programmakkreditierung nicht nach dem European Approach, sondern nach nationalen Akkreditierungsvorgaben erforderlich ist, kann der Studiengang alternativ zum vorgenannten Fall von der systemakkreditierten Hochschule nach deren internen QM-Verfahren auf die Erfüllung der Kriterien des European Approach geprüft werden. Dabei ist eine (teilweise) Übernahme der Ergebnisse der ausländischen Begutachtung möglich, vorausgesetzt, diese erfolgt in einem definierten Verfahren und nach definierten Kriterien.

07.8 - Welche Regelungen gelten nach bisherigem Recht für Joint Programmes bzw. Studiengänge die zu gemeinsamen Abschlüssen (joint degrees) oder zu Doppel- oder Mehrfachabschlüssen (double/multiple degrees) führen?

06/2018, geändert 07/2018, 03/2019

Für Altverfahren gelten die bisherigen Regeln für Joint Programmes; siehe Ziff. 1.5 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013).
Zudem kann für Joint Programmes, die zu gemeinsamen Abschlüssen (joint degrees) führen, nach einem Beschluss des Akkreditierungsrates vom 30.09.2015 bereits die Anwendung des European Approach gewählt werden.

Anmerkung zum Veröffentlichungsdatum: Diese FAQ entspricht FAQ 7.10 der ursprünglichen Veröffentlichung von 06/2018; die im Juni 2018 veröffentlichten FAQs 7.8 und 7.9 wurden gelöscht.

 

08.1 - Wie werden Anrechnung und Anerkennung künftig gehandhabt?

08/2018, geändert 03/2020

Vorab eine Begriffsklärung: Im Folgenden meint „Anerkennung“ die Anerkennung von Studienleistungen gemäß der Lissabon-Konvention. „Anrechnung“ bezieht sich stets auf die Anrechnung außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen.
Mit dem neuen Akkreditierungsrecht ist ein Paradigmenwechsel verbunden. In den letzten Jahren sind unter dem alten Akkreditierungsrecht zahlreiche Auflagen ausgesprochen worden, die die korrekte Implementierung von Anerkennung und Anrechnung in den Prüfungsordnungen zum Gegenstand hatten.

 

09.1 - Müssen Bündelverfahren künftig vom Akkreditierungsrat genehmigt werden?

08/2018

Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags genehmigen (§ 30 Abs. 2 MRVO). Es besteht also keine Pflicht, aber vor allem bei großen und/oder fachlich disparateren Bündelplanungen empfiehlt sich die Vorabgenehmigung. Leuchtet ein Bündel hingegen unmittelbar ein, sollte auf diesen Schritt verzichtet werden.

 

09.2 - Wie lauten die Vorgaben für Bündel?

08/2018

Zu beachten ist, dass die Bündelungsbestimmungen in der MRVO im Vergleich zum alten Recht teilweise verschärft worden sind. Die Musterrechtsverordnung (§ 30) sieht vor, dass das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 mehrere Studiengänge umfassen kann, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinaus geht  (Bündelakkreditierung).

Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen (§ 30 Abs. 1, Satz 2 MRVO). Gemeinsame Strukturmerkmale mehrerer Studiengänge begründen allein keine fachliche Nähe.

 

09.3 - Kann von der festgelegten Obergrenze von zehn Studiengängen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden?

08/2018

Eine Überschreitung der Soll-Obergrenze genehmigt der Akkreditierungsrat v.a. dann, wenn im geplanten Bündel wenige Fächer auf mehrere Studiengänge (z. B. Bachelor, Master, Teilstudiengänge in verschiedenen Lehrämtern) verteilt sind – entscheidend ist die fachliche Nähe.

09.4 - Wie sieht ein Antrag auf Bündelakkreditierung aus?

08/2018, geändert 07/2019, 03/2020, 08/2020

Anträge auf Bündelgenehmigungen sind online im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS zu stellen. Ein Antrag auf Genehmigung eines Bündels sollte die folgenden Informationen enthalten:

  • Geplante(s) Bündelverfahren,
  • Begründung der fachlichen Nähe (s.o.),
  • ggf. weitere Informationen zu den Studiengängen, Studienstruktur etc.,
  • wünschenswert ist eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe (s.u. die Frage hierzu).

Je größer die Bündel, desto eingehender sollte die Begründung seitens der Hochschule ausfallen. Anträge ohne oder mit unzureichender Begründung werden zurückgewiesen. Eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe ist ebenfalls wünschenswert, da die „Qualität der Begutachtung“ zu wahren ist (s.u.).

Achtung: Zum Vorgehen bei der Vorbereitung eines Antrags auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens s. FAQ 04.5.

09.5 - Wann muss ein Antrag auf Genehmigung einer Bündelakkreditierung gestellt werden?

08/2018

Für die Genehmigung des Antrags sollten Sie etwas Zeit einplanen.

Konkret heißt das: Nach Eingang und kurzer Sichtung bittet die Geschäftsstelle jeweils fach-lich nahestehende Mitglieder des Akkreditierungsrates um eine Einschätzung. Diese bildet die Grundlage der abschließenden Entscheidung des Vorstands. Darüber wird die Hochschule unmittelbar durch ein Schreiben des Vorsitzenden über ELIAS informiert.

09.6 - Was ist bei der Zusammensetzung des Gutachtergremiums in Bündelverfahren zu beachten?

08/2018, geändert 08/2019

§ 25 Absatz 1 MRVO regelt die Mindestgröße des Gutachtergremiums und dessen Zusammensetzung bei einer Programmakkreditierung. Damit sind bei aufwändigen Verfahren – wie z. B. Bündelakkreditierungen – größere Gutachtergremien möglich, wobei das Verhältnis der Anteile der vertretenen Gruppen zu wahren ist. (s. § 25 Abs. 1 MRVO inklusive Begründung).

In seinem Beschluss „Größe der Gutachtergremien in Bündelverfahren“ vom 21.03.2019 stellt der Akkreditierungsrat unter Hinweis auf die bewährte Praxis aus dem alten Akkreditierungssystem fest, dass in begründeten Fällen von einer proportionalen Erhöhung der Anzahl der einzusetzenden Gutachterinnen und Gutachtern abgesehen werden kann.

Nachvollziehbar begründete und im Akkreditierungsbericht dokumentierte Abweichungen in dem zuvor genannten Sinne werden vom Akkreditierungsrat nicht in Frage gestellt.

09.7 - Genehmigt der Akkreditierungsrat auch die Zusammensetzung des Gutachtergremiums?

08/2018, geändert 08/2019

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Akkreditierungsrates, die Zusammensetzung des Gutachtergremiums vorab zu genehmigen. Die Zusammenstellung obliegt der begutachtenden Agentur, die hierbei an die Leitlinien der HRK gebunden ist (vgl. Begründung zu § 25 Abs. 4 MRVO).

Enthalten Bündelanträge Angaben zur intendierten Größe und Zusammensetzung des Gutachtergremiums, werden die Antragsteller im Falle einer offensichtlich nicht adäquaten Zusammensetzung eines Gutachtergremiums darauf hingewiesen, dass für eine angemessene Berücksichtigung aller Fächer und Teildisziplinen in dem Gutachtergremium Sorge zu tragen ist.

Sollte der Akkreditierungsrat ein Verfahren nachträglich infolge einer evident unangemessenen Zusammensetzung des Gutachtergremiums bemängeln, erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Möglichkeit zur Nachbesserung, etwa durch eine Nachbegutachtung durch eine zusätzliche Gutachterin bzw. einen zusätzlichen Gutachter.

09.8 - Sind schulformspezifische Bündelungen weiterhin zulässig?

08/2018

Die frühere Zulässigkeit von schulformspezifischen Bündelungen ist aufgehoben; die fachliche Nähe ist künftig das primäre Kriterium für Bündelungen.

Im Sinne der Integration von Fachwissenschaften, Fachdidaktik und Bildungswissenschaft ist dies zu begrüßen. Ohnehin hat sich die Akkreditierungspraxis dahingehend entwickelt, einzelne Fächer schulformübergreifend zu begutachten, ggf. auch unter Einschluss des nichtlehramtsförmigen Studiums eines Fachs.

10.1 - In absehbarer Zeit laufen die Akkreditierungen unserer Lehramtsstudiengänge aus. Wie gestaltet sich die Akkreditierung der Kombinationsstudiengänge (Lehrämter Gymnasium etc.) einerseits, der Fächerbündel andererseits? Müssen alle Akkreditierungen gleichzeitig erfolgen – was an einer großen Universität in der Praxis kaum zu schaffen ist?

08/2018

Die Regelungen in § 32 MRVO sollen sicherstellen, dass jeder Kombinationsstudiengang regelmäßig in einem Abstand von acht Jahren (§ 26 Abs 1 Satz 1) begutachtet bzw. reakkreditiert wird. Bei der Akkreditierung bzw. Reakkreditierung eines Kombinationsstudiengangs muss die Hochschule nachweisen, dass eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes vorliegt und die Studierbarkeit grundsätzlich für alle Kombinationsmöglichkeiten gewährleistet ist (vgl. Begründung zu § 32 MRVO).

Nun sieht § 32 Abs. 3 MRVO vor, dass die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden kann, ohne dass sich hierdurch jedoch die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass die nachträgliche Aufnahme weiterer Teilstudiengänge zum Anlass genommen wird, die Akkreditierungsfrist für den gesamten Kombinationsstudiengang zu verlängern.

Zur Geltung von Fristen für Teilstudiengänge sind der MRVO keine Angaben zu entnehmen. Hier gilt es zwischen Begutachtungsfrist und Akkreditierungsfrist zu unterscheiden. Jeder Teilstudiengang muss – wie der gesamte Kombinationsstudiengang – spätestens nach acht Jahren erneut begutachtet werden, denn gemäß § 32 Abs. 5 MRVO bleiben die Regelungen von Teil 4 der MRVO unberührt. Allerdings können die Begutachtungsfristen für die Teilstudiengänge durchaus von der Akkreditierungsfrist des gesamten Kombinationsstudiengangs abweichen.

Weniger verwaltungsmäßig ausgedrückt: Der Kombinationsstudiengang (Lehramt, 2-Fach-Bachelor etc.) ist die „Hülle“, in die die Fächer „hineinakkreditiert“ werden. Die Fächerbegutachtungen können sich durchaus über mehrere Semester erstrecken. Für eine Antragstellung reicht bis auf weiteres aus, den Kombinationsstudiengang mit z.B. einem ersten Fächerbündel einzureichen; die übrigen Fächer können – auch bei Verfahren der Reakkreditierung – folgen und haben somit Begutachtungsfristen, die nach der Akkreditierungsfrist des Kombinationsstudienganges enden.

Allerdings gilt weiterhin: Teilstudiengänge können grundsätzlich nur im Rahmen von Kombinationsstudiengängen akkreditiert sein. Das bedeutet ganz konkret: Läuft die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs (beispielsweise infolge einer negativen Akkreditierungsentscheidung) aus, sind auch alle zugehörigen Teilstudiengänge unabhängig von ihrer Begutachtungsfrist nicht mehr akkreditiert.

 

11.1 - Wie hoch sind die Gebühren für Hochschulen?

03/2018, 07/2020, 01/2021, zuletzt 12/2022

Die Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat sieht für Hochschulen eine jährliche nach Hochschulgröße gestaffelte Grundgebühr (Grundpauschale) und verfahrensbezogene Gebühren (Fallpauschalen) für jede Akkreditierungsentscheidung vor. Die Grundgebühr wird dabei für jede Hochschule fällig, die über mindestens einen aktuell akkreditierten Studiengang verfügt (einschließlich Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien).

Die Höhe der Grundpauschale und alle weiteren Gebühren sind der Anlage Gebührentarif in der Gebührenordnung (vgl. S. 3) zu entnehmen. Für Anträge, die ab dem 01.01.2023 gestellt werden, gelten folgende Gebührensätze:

Für Entscheidungen in der Programmakkreditierung werden 600 Euro je Studiengang in Rechnung gestellt, wobei bei Bündelverfahren und Kombinationsstudiengängen jeder Teilstudiengang als Studiengang im Sinne der Gebührenordnung zählt. Entscheidungen in der Systemakkreditierung sind mit einer Gebühr von 5.000 Euro veranschlagt.

Zusätzliche Steuern (MwSt o.ä.) fallen nicht an.

Für Anträge auf Genehmigung von Bündelakkreditierungen, Fristverlängerungen, Auflagenüberprüfungen, Eintragungen in der Datenbank akkreditierter Studiengänge oder die Prüfung von wesentlichen Änderungen eines akkreditierten Studienganges oder eines Qualitätssicherungssystems fallen keine gesonderten Gebühren an; diese Arbeiten sind durch die o.g. Gebührentatbestände abgedeckt.

 

 

11.2 - Ab wann werden die Gebühren fällig?

08/2018, 07/2020, zuletzt 12/2022

Die Grundpauschale wird in der Regel im ersten Halbjahr jedes Jahres erhoben.

In Bezug auf die Fallpauschale erhebt die Stiftung einen Vorschuss in Höhe der Gesamtkosten. Dafür wird ein Gebührenbescheid (Vorschusszahlung) erstellt und auf dem üblichen Weg in ELIAS bereitgestellt.

Grundlage hierfür ist § 16 des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen: „Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.“

Bei Programm- und Systemakkreditierungen handelt es sich um auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen. Die Höhe der Kosten lässt sich nicht nur voraussichtlich, sondern auf Grundlage der Gebührenordnung der Stiftung exakt feststellen.

11.3 - Wie erfolgt die Gebührenerhebung technisch?

08/2018, 07/2020, 12/2022, zuletzt 05/2023

Der Akkreditierungsrat verschickt Gebührenbescheide an die gebührenpflichtigen Einrichtungen (Hochschulen und Berufsakademien).

Grundpauschale:

Die Gebührenbescheide (Grundpauschale) werden jährlich auf elektronischem Wege per ELIAS versendet. Hierzu erhält der als Nutzerverwalter der Hochschule registrierte Account per E-Mail eine Benachrichtigung in folgendem Format*:

Von: no-reply@antrag.akkreditierungsrat.de <no-reply@antrag.akkreditierungsrat.de>

Sehr geehrte/r Herr/Frau [Name Nutzerverwalter/in]

Sie haben eine neue Benachrichtigung in ELIAS erhalten.
Um weitere Informationen anzusehen, loggen Sie sich bitte hier ein und öffnen Ihre neue Nachricht in ELIAS.

Wenn Sie diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, entschuldigen Sie bitte die Unannehmlichkeiten. Sie können diese E-Mail dann löschen.

[Grußformel]

Diese Benachrichtigung wird automatisiert von ELIAS erstellt und versendet, es handelt sich nicht um SPAM. Der Gebührenbescheid zur Grundpauschale ist nach dem Login in ELIAS unter Akkreditierungsdatenbank / Alle Hochschulen per Klick auf den Eintrag der Hochschule zu finden.

Der in der Nachricht enthaltene Link führt zur Login-Seite https://antrag.akkreditierungsrat.de/login/.

Da die Gebührenbescheide (Grundpauschale) nicht parallel postalisch oder per separater E-Mail versendet werden, bitten wir die Nutzerverwalterin und den Nutzerverwalter, den Bescheid entsprechend an die Haushaltsabteilung/Buchhaltung weiterzuleiten. Lediglich Hochschulen, die bisher keine Registrierung in ELIAS vorgenommen haben, erhalten den Bescheid weiterhin postalisch.

*: Bitte beachten Sie, dass der Nachrichtentext zukünftig abweichend formuliert sein kann.

Fallpauschale:

Der Versand der antragsbezogenen Gebührenbescheide (Fallpauschalen) geschieht ebenfalls über ELIAS.

Zwischen Antragstellung und Behandlung im Akkreditierungsrat erhalten die Antragstellerin und der Antragsteller eine Benachrichtigung über die Erstellung eines Gebührenbescheids (Vorschusszahlung). Dieser ist unter dem jeweiligen Antrag, Punkt 4 (Bescheide), abrufbar.

Die Antragstellerin und der Antragsteller werden gebeten, den Bescheid entsprechend an die zuständige Abteilung der Hochschule/Berufsakademie weiterzuleiten.

11.4 - Wie werden für Zwecke der Gebührenberechnung Teilstudiengänge definiert?

01/2019, zuletzt 12/2022

Nach Fußnote 2 im Gebührentarif gilt „bei […] Kombinationsstudiengängen […] jeder Teilstudiengang als Studiengang“ im Sinne der Gebührenordnung.

In § 32 Abs. 1 MRVO wird als Teilstudiengang jedes wählbare Fach in dem jeweiligen Kombinationsstudiengang definiert.

  • Damit gilt im Lehramt jedes Fach in jedem Lehramtsstudiengang als ein eigener Teilstudiengang.
    Ein Beispiel: Das Unterrichtsfach Deutsch im Kombinationsstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ gilt als eigener Teilstudiengang; das Unterrichtsfach Deutsch im Kombinationsstudiengang „Lehramt an Gymnasien“ als weiterer Teilstudiengang.
  • In Zwei-Fach- oder Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen außerhalb des Lehramts besteht häufig die Option, in einem Kombinationsstudiengang ein Fach in verschiedenen ECTS-Umfängen zu studieren, also zum Beispiel das Fach Geschichte mit 60 ECTS, 90 ECTS, 120 ECTS etc. Hier handelt es sich bei den unterschiedlichen Varianten jedoch nicht um eigene Teilstudiengänge, da jeweils das Fach Geschichte im selben Kombinationsstudiengang (also zum Beispiel dem „Zwei-Fach-Bachelor an der philosophischen Fakultät“) angeboten wird. 

    Konkret: Kann in einem Kombinationsstudiengang „Zwei-Fach-Bachelor“ das Fach „Geschichte“ gewählt werden, handelt es sich gebührentechnisch um insgesamt einen Teilstudiengang, unabhängig davon, ob es als Hauptfach, Nebenfach oder in beliebig vielen weiteren Ausprägungen wählbar ist. Die Gebühr fällt für jedes Fach aus dem Katalog wählbarer Fächer an.

    Würde allerdings „Geschichte“ zusätzlich als „Ein-Fach-Bachelor“ oder „Monobachelor“, also als eigenständiger Studiengang außerhalb des Zwei-Fach-Kombinationsstudiengangs angeboten werden, so handelte es sich dann gebührentechnisch um einen weiteren Studiengang.

12.3 - Dürfen in den Akkreditierungsberichten personenbezogene Daten enthalten sein?

Datum: 02/2019, geändert 04/2019

Hochschulen müssen bei der Antragstellung für eine Programm- oder Systemakkreditierung in ELIAS bestätigen, dass keine weiteren personenbezogenen Daten im Akkreditierungsbericht enthalten sind, es sei denn,

  • die betroffene Person hat eingewilligt oder
  • die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt (vgl. § 29 Satz 2 MRVO).

Eine Möglichkeit, wie die Hochschulen dies sicherstellen können, ist eine Regelung im Begutachtungsvertrag mit der Agentur, wonach die Agentur dies gewährleistet. Die genannten Anforderungen gelten auch für die internen Akkreditierungsberichte systemakkreditierter Hochschulen (vgl. § 29 Satz 3 MRVO).

12.7 - Wie verarbeitet die Stiftung Akkreditierungsrat Daten von Gutachterinnen und Gutachtern, die von systemakkreditierten Hochschulen in internen Verfahren eingesetzt werden?

01/2021

Es werden folgende Daten erhoben: Name, Titel, Funktion und Institution der von systemakkreditierten Hochschulen eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter.

Diese Daten werden von den Hochschulen in das dafür vorgesehene Datenfeld in ELIAS eingetragen; dadurch sind die Daten von Gutachterinnen und Gutachtern in der öffentlichen Datenbank akkreditierter Studiengänge sichtbar. Zudem sind die genannten Daten in den von den Hochschulen verfassten und ebenfalls von ihnen in der öffentlichen Datenbank eingestellten Qualitätsberichten (d.h. in den Berichten die als Grundlage für die internen Akkreditierungen dienen) enthalten. Die Hochschulen müssen sich bei der Antragstellung per Checkbox verpflichten, die Einwilligung der eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter zur Verarbeitung und Veröffentlichung der genannten Daten einzuholen und die entsprechenden Daten dann auch zu veröffentlichen. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist damit Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO.

Die Akkreditierungsdatensätze, Akkreditierungsberichte bzgl. Programm- und Systemakkreditierungen sowie Qualitätsberichte zu internen Akkreditierungen werden 24 Jahre ab Ablauf des Geltungszeitraums der jeweiligen Akkreditierung bzw. 30 Jahre ab einer Bekanntgabe einer Negativentscheidung gespeichert und veröffentlicht. Der Grund liegt darin, dass die Öffentlichkeit (insbes. Absolventeninnen und Absolventen sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) ggf. Informationen auch über länger zurückliegende Akkreditierungen benötigt.

Auftragsverarbeiter ist die ProUnix Gesellschaft für Softwareentwicklung mbH, Heinemannstr. 34, 53175 Bonn. ELIAS wird von ProUnix auf den Servern der Claranet GmbH betrieben, die von der ProUnix als Subunternehmerin eingesetzt wird. Nähere Informationen zur Auftragsdatenverarbeitung finden Sie unter https://antrag.akkreditierungsrat.de/datenschutz/.

 

15.1 - Was ist der Akkreditierungsgegenstand in der Programmakkreditierung?

04/2020

Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Art. 3 Abs. 1 Satz 2) benennt „die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge“ als Gegenstand der Programmakkreditierung. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 MRVO verleiht der Akkreditierungsrat in der Programmakkreditierung „dem Studiengang“ sein Siegel. Akkreditierungsgegenstand in der Programmakkreditierung ist also der Studiengang. Die MRVO trifft zusätzliche Ausführungen lediglich noch zu den Kombinationsstudiengängen; vgl. hierzu FAQ 10.

16.6 - Welche Bedeutung haben die Qualifikationsziele eines Studiengangs für die Akkreditierung?

03/2021

Externe Qualitätssicherung von Studium und Lehre basiert seit jeher auf der Grundlage, dass die Verantwortung für Qualität und Qualitätsentwicklung von Studiengängen bei den Hochschulen selbst liegt. Dieses Diktum findet sich an exponierter Stelle sowohl im Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Art. 1 Abs. 1) als auch den European Standards and Guidelines als europäischem Referenzrahmen (ESG 2.1).

Für das konkrete Programmakkreditierungsverfahren sowie die interne Studiengangsakkreditierung im Rahmen der Systemakkreditierung heißt das, dass sich die Bestimmung der inhaltlichen Qualität von Studium und Lehre im Einzelfall primär aus von der Hochschule selbst definierten Qualitätszielen ergibt. Oder noch konkreter: Die Hochschule definiert für jeden Studiengang Qualifikationsziele und wird an deren Umsetzung gemessen.

Die Qualifikationsziele sind somit eine wesentliche Grundlage für die gesamte fachlich-inhaltliche Bewertung und damit von zentraler Relevanz.
Inwieweit die Qualifikationsziele curricular (d.h. auf der Ebene der Module) umgesetzt werden, ist eine weitere Kernfrage der Akkreditierung, die jedoch in der Darstellung von der Beurteilung der in einem Studiengang insgesamt angestrebten Qualifikationsziele analytisch abzugrenzen ist.

20.3 - Was ist in der Programmakkreditierung bzgl. des Begutachtungsverfahrens bei der Agentur zu beachten?

02/2024

Bei der gemeinsamen Durchführung eines gemeinsamen Studiengangs (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) beauftragen die beteiligten gradverleihenden Hochschulen zwingend ein gemeinsames Begutachtungsverfahren bei einer Agentur. Es werden ein gemeinsamer Selbstevaluationsbericht und ein gemeinsamer Akkreditierungsbericht erstellt. Dies liegt darin begründet, dass in diesem Fall eine Akkreditierungsentscheidung notwendigerweise für den gesamten Studiengang gilt, da dieser als Ganzes Akkreditierungsgegenstand ist (siehe dazu FAQ 20.5).

Im Fall, dass mehrere Hochschulen mehrere identische bzw. im Wesentlichen identische Studiengänge parallel durchführen (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1), steht es den Hochschulen frei, ob sie für die Studiengänge ein gemeinsames Bündelverfahren mit gemeinsamem Selbstevaluationsbericht und gemeinsamem Akkreditierungsbericht durchführen oder jede Hochschule ein eigenes Verfahren für ihren jeweiligen Studiengang. Im Fall, dass ein gemeinsames Verfahren durchgeführt wird, können Unterschiede bzgl. Konzept und Durchführung der Studiengänge an den einzelnen Hochschulen im Selbstevaluationsbericht und Akkreditierungsbericht gesondert aufgeführt bzw. bewertet werden.

Eine Hochschule, die nur Module zuliefert, aber keinen Grad verleiht, muss sich allerdings nicht am Begutachtungsverfahren beteiligen. In diesem Fall ist die gradverleihende Hochschule verpflichtet, die Kooperationsbeziehung mit der zuliefernden Hochschule transparent und verbindlich zu regeln, da der Kooperationsvertrag im Begutachtungsverfahren und später im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat benötigt wird.

Im Deckblatt des Akkreditierungsberichts ist in allen Fällen die Studienform „Kooperation § 20 MRVO“ auszuwählen.

20.4 - Welche Besonderheiten bestehen für systemakkreditierte Hochschulen?

02/2024

Führen mehrere gradverleihende Hochschulen gemeinsam einen Studiengang durch (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) und sind darunter systemakkreditierte Hochschulen, müssen diese Hochschulen gemeinsam die Entscheidung treffen, ob der Studiengang programmakkreditiert werden soll oder eine Siegelvergabe der systemakkreditierten Hochschule für den Studiengang nach § 20 Absatz 2 MRVO erfolgen soll.

Ohne dass die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 MRVO erfüllt sind, kann eine systemakkreditierte Hochschule bzgl. eines gemeinsamen Studiengangs keine Akkreditierung aussprechen, die für den Studiengang in seiner Gesamtheit gelten würde, da sie nicht die alleinige Qualitätsverantwortung für diesen trägt.

Zudem ist ein Nebeneinander von interner Akkreditierung eines gemeinsam von mehreren Hochschulen durchgeführten Studiengangs durch die systemakkreditierte Hochschule und Durchführung einer externen Programmakkreditierung desselben Studiengangs durch die übrigen beteiligten Hochschulen rechtlich nicht möglich, da bzgl. eines Studiengangs immer nur eine Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann bzw. aufgrund der Bestandskraft einer getroffenen Akkreditierungsentscheidung zum gleichen Studiengang keine weitere Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann.

Eine interne Akkreditierung des Studiengangs und Siegelvergabe durch die systemakkreditierte Hochschule nach § 20 Absatz 2 kann erfolgen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen: „Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes gewährleistet.“

Die Hochschule gilt bereits dann als gradverleihend, wenn sie den Grad nur an die bei ihr eingeschriebenen Studierenden verleiht.

Führen mehrere Hochschulen mehrere identische oder im Wesentlichen identische Studiengänge parallel durch (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1) und sind darunter systemakkreditierte Hochschulen, können diese das Siegel nur für die jeweils von ihnen angebotenen Studiengänge nach Durchlauf des jeweils eigenen internen Qualitätsmanagementsystems verleihen. Die Studiengänge in der Kooperation, die von Hochschulen angeboten werden, die nicht systemakkreditiert sind, müssen in diesem Fall jeweils gesonderte Programmakkreditierungen durchlaufen. Die Programmakkreditierungen können in gemeinsamen Verfahren erfolgen; dies ist jedoch nicht zwingend (siehe FAQ 20.3). § 20 Abs. 2 MRVO kann hier nicht angewandt werden.

20.5 - Was ist in der Programmakkreditierung bzgl. der Antragstellung in ELIAS zu beachten?

02/2024

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um einen gemeinsamen Studiengang (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) oder mehrere, parallel durchgeführte, identische oder im Wesentlichen identische Studiengänge (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1) handelt.

Bei einem gemeinsamen Studiengang (Fallgruppe 1) gilt eine Akkreditierungsentscheidung notwendigerweise für den gesamten Studiengang, da dieser als Ganzes Akkreditierungsgegenstand ist. Da nicht ohne Veranlassung aller beteiligten gradverleihenden Hochschulen eine solche Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann, müssen alle an einem Studiengang beteiligten gradverleihenden Hochschulen der Antragstellung zustimmen. Ohne solch eine Willensbekundung kann der Akkreditierungsrat den Antrag nicht zur Entscheidung annehmen. Für die Antragstellung gilt, dass die Hochschule, die den Antrag stellt, diesem die formlosen Zustimmungserklärungen aller übrigen kooperierenden gradverleihenden Hochschulen beifügen muss.

Eine Hochschule, die keinen eigenen Abschluss vergibt, sondern nur Module zuliefert, muss der Antragstellung nicht zustimmen.

Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, in der mehrere Hochschulen identische oder überwiegend identische Studiengänge parallel anbieten (Fallgruppe 2). Deshalb muss hier zwingend jede Hochschule einen eigenen Akkreditierungsantrag stellen.

In diesem Fall kann rechtlich für jede Hochschule unabhängig von einer etwaigen Antragstellung der übrigen beteiligten Hochschulen eine eigene Akkreditierungsentscheidung getroffen werden.

Die beteiligten Hochschulen werden in beiden Konstellationen darum gebeten, bei der Antragstellung, z.B. mittels Nachricht in ELIAS, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine studiengangsbezogene Kooperation nach § 20 MRVO handelt, welcher Art diese Kooperation ist (Durchführung eines gemeinsamen Studiengangs nach Fallgruppe 1 oder Durchführung mehrerer identischer oder überwiegend identischer Studiengänge nach Fallgruppe 2) und die Antragsnummern aller zu der Kooperation eingereichten Anträge zu nennen.

20.6 - Welche Besonderheiten bestehen in der Programmakkreditierung bzgl. der Akkreditierungsentscheidung und des Eintrags der Entscheidung in der Datenbank?

02/2024

Bei einem gemeinsamen Studiengang (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) gilt eine Akkreditierungsentscheidung notwendigerweise für den gesamten Studiengang, da dieser als Ganzes Akkreditierungsgegenstand ist (vgl. dazu FAQ 20.5). Wurde ein Akkreditierungsantrag durch eine der kooperierenden gradverleihenden Hochschulen gestellt und liegen Einverständniserklärungen der übrigen beteiligten gradverleihenden Hochschulen vor, erhalten alle an der Kooperation beteiligten gradverleihenden Hochschulen deshalb einen Datenbankeintrag über die Akkreditierungsentscheidung. Beschlüsse und Bescheide werden in den Datenbankeinträgen aller beteiligten Hochschulen hinterlegt. Diese sind aus technischen Gründen an die jeweils antragsstellende Hochschule adressiert. Sollten Sie als kooperierende gradverleihende Hochschule einen individuellen Beschluss bzw. Bescheid benötigen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.

Bieten mehrere Hochschulen identische oder überwiegend identische Studiengänge parallel an (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1), wird dagegen für jede Hochschule unabhängig von einer etwaigen Antragstellung der übrigen beteiligten Hochschulen eine eigene Akkreditierungsentscheidung getroffen.