besonderer Profilanspruch

16.1 - Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Profilmerkmal „dual“ überprüft? (§ 12 Abs 6 MRVO)

05/2020, 11/2020

Duale Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Die „besonderen Charakteristika“ des Profilmerkmals „dual“ sind in der Begründung zu § 12 Abs. 6 erstmals verbindlich definiert. Dementsprechend darf ein Studiengang als dual „bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule /Berufsakademie und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind“.

Von der in der MRVO verankerten Möglichkeit, in den Landesrechtsverordnungen abweichende Definitionen zu verwenden, haben mit Stand Februar 2020 lediglich Hessen, Rheinland-Pfalz sowie Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht, während in den 13 weiteren Ländern die MRVO wörtlich übernommen wurde. (Siehe auch Vergleiche Länderrechtsverordnungen / MRVO).

Zu den drei genannten Ländern:

  • Die Definition in der Verordnung des Landes Schleswig-Holstein ist sehr ähnlich wie die in der MRVO.
  • Im Fall von Rheinland-Pfalz wurde laut Auskunft des zuständigen Ministeriums die Formulierung des Landeshochschulgesetzes in der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Landesrechtsverordnung gültigen Fassung übernommen; eine zu den Vorgaben der MRVO abweichende Praxis bestand zu keinem Zeitpunkt. Das im Sommer 2020 novellierte Landeshochschulgesetz hat (§ 20 Abs. 3) duale Studiengänge nun im Sinn der Musterrechtsverordnung definiert. Eine Anpassung der Verordnungsbegründung ist nicht erforderlich, da das Hochschulgesetz höherrangiges Recht ist.
  • Die Hessische Studienakkreditierungsverordnung verweist auf die allgemeinere Definition des Profilmerkmals „dual“ im hessischen Hochschulgesetz; diese Vorgabe wird in Hessen nach Auskunft des Wissenschaftsministeriums durch die Qualitätsstandards der Dachmarke „Duales Studium in Hessen" ergänzt. Hinzu kommen Qualitätskriterien für die Verzahnung zwischen Theorie und Praxis. Diese Dokumente decken die in der MRVO aufgeführten Aspekte ab.

Der Akkreditierungsrat hat stets betont, dass alleiniger Bewertungsmaßstab die MRVO bzw. die entsprechenden Studienakkreditierungsverordnungen der Länder ist. Der Akkreditierungsrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle Landesrechtsverordnungen in den jeweiligen Landesregierungen auf Übereinstimmung mit der bestehenden Hochschulgesetzgebung geprüft und Widersprüche auf diesem Weg ausgeschlossen wurden. Insofern werden ggf. allgemeinere Dualdefinitionen der Landeshochschulgesetze durch die jeweilige Landesrechtsverordnung verbindlich konkretisiert. Vgl. hierzu auch FAQ 14.

16.4 - Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Profilmerkmal „berufsbegleitend“ überprüft?

07/2020

Berufsbegleitende Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept auf, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Für die Begutachtung heißt dies gemäß der Begründung zu diesem Paragrafen: „Bewirbt oder kennzeichnet die Hochschule einen Studiengang mit bestimmten Merkmalen (z. B. […] berufsbegleitend […]), so sind diese Merkmale Teil des Studiengangsprofils und daher ebenfalls Gegenstand der Begutachtung. In diesen Fällen sind die in [§ 12] Absatz 1 bis 5 genannten Kriterien in Abhängigkeit von dem spezifischen Profil unter dem jeweils spezifischen Blickwinkel anzuwenden und an den von den Hochschulen jeweils zu definierenden besonderen Ansprüchen zu messen.“