07.6 - Wie erfüllt eine Hochschule die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MRVO?
06/2018, geändert 07/2018 und 07/2019
Es genügt eine an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates gesandte Erklärung der Hochschule, dass sie geprüft hat, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MRVO vorliegen, und dass sie sich bewusst ist, dass die Anwendbarkeit des § 33 MRVO unter dem Vorbehalt des Gutachtervotums und der abschließenden Entscheidung des Akkreditierungsrates steht.
Diese Erklärung kann zunächst formlos erfolgen. Sobald das elektronische Antragsbearbeitungssystem ELIAS die entsprechende Funktion hat, ist diese zu nutzen.