Anzeigepflicht

07.6 - Wie erfüllt eine Hochschule die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MRVO?

06/2018, geändert 07/2018 und 07/2019

Es genügt eine an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates gesandte Erklärung der Hochschule, dass sie geprüft hat, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MRVO vorliegen, und dass sie sich bewusst ist, dass die Anwendbarkeit des § 33 MRVO unter dem Vorbehalt des Gutachtervotums und der abschließenden Entscheidung des Akkreditierungsrates steht.
Diese Erklärung kann zunächst formlos erfolgen. Sobald das elektronische Antragsbearbeitungssystem ELIAS  die entsprechende Funktion hat, ist diese zu nutzen.

ELIAS 13 - Wie zeige ich eine wesentliche Änderung an?

04/2024, zuletzt 08/2024

Wesentliche Änderungen können über ELIAS angezeigt werden. Entsprechende Prozessbeschreibungen finden Sie anbei.

Prozessbeschreibung zur Anzeige wesentlicher Änderungen in der Programmakkreditierung. Stand 04/2024
Prozessbeschreibung zur Anzeige wesentlicher Änderungen bei intern akkreditierten Studiengängen. Stand 08/2024