Musterrechtsverordnung

03.6 - Anforderungen an Qualitätsberichte

03/2022, zuletzt 06/2022

Der Akkreditierungsrat hat am 10.06.2022 einen Beschluss zu den Anforderungen an die Veröffentlichungspraxis systemakkreditierter Hochschulen gefasst, der FAQ 3.6 obsolet macht. Den genannten Beschluss finden Sie hier.

06.3 - Welche Regelungen gelten für Verträge zu Programm- und Systemakkreditierungen, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden bzw. werden und für abgeschlossene Programm- und Systemakkreditierungen, die auf dem neuen Recht beruhen?

06/2018, zuletzt geändert 11/2023

Für solche Programm- und Systemakkreditierungsverfahren gilt umfassend das neue Recht, das heißt die Regelungen des StAkkrStV und der MRVO bzw. der entsprechenden Verordnungen der Länder. Dies folgt aus Art. 16 StAkkrStV sowie der Begründung zu § 37 der MRVO.

Siehe zur Geltung bisherigen und neuen Rechts in der Programmakkreditierung auch das vom Vorsitzenden des Akkreditierungsrates verfasste Rundschreiben.

14.2 - Können die von den Ländern im Zuge der Evaluation der MRVO als Entwurf vorgelegten neuen Regeln bereits angewendet werden?

02/2024

Nein, das geht nicht. Weiterhin ist die gültige Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes maßgebend.

Die Länder haben Ende November 2023 den Entwurf einer neuen MRVO vorgelegt. Die Beschlussfassung in der Kultusministerkonferenz (KMK) ist für 2024 vorgesehen, die in der Folge neu zu erlassenden Rechtsverordnungen der Länder werden nach heutigem Stand für 2025 erwartet. Bis diese vorliegen, gilt das geltende Recht, und auf dieser Basis erteilte Auflagen sind zu erfüllen. Aussagen zu Übergangsregeln können zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Februar 2024) noch nicht getroffen werden.

Der Akkreditierungsrat wird nach erfolgter Beschlussfassung in der KMK eine Informationsveranstaltung über die neuen Regeln, ihre Auswirkungen und den Zeitplan ihrer Anwendung/Umsetzung durchführen, voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2024.

15.1 - Was ist der Akkreditierungsgegenstand in der Programmakkreditierung?

04/2020

Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Art. 3 Abs. 1 Satz 2) benennt „die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge“ als Gegenstand der Programmakkreditierung. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 MRVO verleiht der Akkreditierungsrat in der Programmakkreditierung „dem Studiengang“ sein Siegel. Akkreditierungsgegenstand in der Programmakkreditierung ist also der Studiengang. Die MRVO trifft zusätzliche Ausführungen lediglich noch zu den Kombinationsstudiengängen; vgl. hierzu FAQ 10.

16.1 - Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Profilmerkmal „dual“ überprüft? (§ 12 Abs 6 MRVO)

05/2020, 11/2020, zuletzt 01/2024

Duale Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Die „besonderen Charakteristika“ des Profilmerkmals „dual“ sind in der Begründung zu § 12 Abs. 6 dargestellt.  Dort heißt es: „Ein Studiengang darf als ‚dual‘ bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule/Berufsakademie und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind“.

Es ist möglich, dass das jeweilige Landeshochschulgesetz spezifische Regelungen zum dualen Studium vorsieht.

18.07 - Wie zeige ich eine wesentliche Änderung an und welche Unterlagen muss ich vorlegen?

04/2021, 07/2023, zuletzt 04/2024

Die Anzeige von wesentlichen Änderungen des Akkreditierungsgegenstands erfolgt ab April 2024 über ELIAS. Dafür wurde in ELIAS ein Antragstyp „Meldung (wesentliche) Änderung“ eingerichtet.  

Bitte klicken Sie nach dem Einloggen in ELIAS auf Ihrer ELIAS-Startseite auf die Kachel „Neuen Antrag erstellen“. Es öffnet sich eine Auswahl der verfügbaren Antragstypen. Bitte wählen Sie zur Anzeige einer wesentlichen Änderung nach § 28 MRVO den Antragstyp „07. Meldung (wesentliche) Änderung“.

Sie müssen in Ihrer Änderungsanzeige evidenzbasiert nachweisen, dass die Kriterien der Musterrechts- bzw. der jeweils einschlägigen Landesrechtsverordnung auch unter den veränderten Bedingungen erfüllt sind. Sie sollten Ihre Änderung in einem kurzen Schreiben skizzieren und dahingehend begründen. Bitte laden Sie in Ihrem Antrag in jedem Fall geänderte Studiengangsunterlagen und sonstige Nachweise als PDF-Dateien (oder als eine ZIP-Datei) hoch und markieren Sie darin deutlich die Passagen, die geändert wurden.

Eine detaillierte Prozessbeschreibung zur Antragstellung finden Sie in FAQ "ELIAS 13".

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war bis Juli 2023 FAQ 18.04; lediglich der „Stand“ wurde aktualisiert.