Programmstichprobe

19.02 - Begriffsbestimmung: Typen von Stichproben

11/2023

Die Musterrechtsverordnung ordnet den drei unterschiedlichen Stichprobentypen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 MRVO keine spezifischen Begriffe zu. Um die Verständigung zu erleichtern, werden in der vorliegenden FAQ 19 „Stichproben in der Systemakkreditierung“ folgende Begriffe verwendet:

  • Programmstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO wird als Programmstichprobe bezeichnet.
  • Kriterienstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO wird als Kriterienstichprobe bezeichnet.
  • Reglementierungsstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 3 wird als Reglementierungsstichprobe bezeichnet.

19.04 - Welche Studiengänge und Kriterien gehören in die Stichproben?

11/2023

Die Stichproben setzen sich aus den folgenden mindestens zwei Bestandteilen zusammen:

1. § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO „Programmstichprobe“  

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO im Folgenden als „Programmstichprobe“ bezeichnet werden.

In der Programmstichprobe soll das Gutachtergremium die Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien (mit Ausnahme der §§ 17 und 18) der anwendbaren Rechtsverordnung mindestens innerhalb eines Studiengangs überprüfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO). Um zu bewerten, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten (§ 31 Abs. 1 MRVO), kann es erforderlich sein, den Ablauf eines hochschulinternen Akkreditierungsverfahrens exemplarisch nachzuvollziehen.

Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, kommen weitere Studiengänge hinzu (s. Reglementierungsstichprobe, Ziffer 3).

2. § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO „Kriterienstichprobe“

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO im Folgenden als „Kriterienstichprobe“ bezeichnet werden.

In der Kriterienstichprobe soll die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien (mit Ausnahme der §§ 17 und 18) bewertet werden, wobei die Auswahl nach Maßgabe des Gutachtergremiums erfolgen soll. Die Auswahl muss sowohl mindestens ein formales als auch mindestens ein fachlich-inhaltliches Kriterium enthalten.

Die Kriterienstichprobe sieht bewusst einen großen Gestaltungsfreiraum vor, um den Gutachtenden eine gezielte Auswahl von Kriterien und Studiengängen auf der Grundlage ihrer bereits gewonnenen Erkenntnisse zu ermöglichen. In diesem Kontext eröffnet die Kriterienstichprobe zum Beispiel auch die Möglichkeit, zu überprüfen, ob das Qualitätsmanagement hochschulweit Anwendung findet.

3. § 31 Abs. 3 MRVO – „Reglementierungsstichprobe“

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 3 MRVO im Folgenden als „Reglementierungsstichprobe“ bezeichnet werden.

Die Reglementierungsstichprobe wird in Form einer Programmstichprobe durchgeführt. Dabei richtet sich das Erkenntnisinteresse vor allem auf die Frage, ob das Qualitätsmanagementsystem in der Lage ist, auch solche Aspekte zu behandeln, die sich aus den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien mit Blick auf etwaige Reglementierungen ergeben.

Zudem geht es in diesem Zusammenhang darum zu prüfen, ob in den hochschulinternen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen auch die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Abs. 2 i.V. mit § 25 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 MRVO und ggf.  zusätzliche landesrechtliche Bestimmungen und berufsrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden

Zum Umfang der Reglementierungsstichprobe siehe FAQ 19.05 und 19.06; zur Beteiligung der berufszulassungsrechtlichen Stellen siehe FAQ 19.07.

19.08 - Sind bei den Stichproben zusätzliche Fachgutachtende zu beteiligen?

11/2023

Programmstichproben, also Stichproben gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO, sind keine Programmakkreditierungen, in denen das Siegel des Akkreditierungsrates verliehen wird. Dementsprechend sieht die Musterrechtsverordnung auch keine zusätzlich einzubindenden Fachgutachtenden für die Stichproben vor. Zuständig für die gutachterliche Bewertung im gesamten Verfahren ist allein das für die Systemakkreditierung eingesetzte Gutachtergremium. So wird in der Begründung zu § 25 MRVO explizit darauf hingewiesen, dass „die fachlichen Anforderungen an die Gutachtenden entfallen, weil bei der Systemakkreditierung keine Studiengänge begutachtet werden, sondern das hochschuleigene Qualitätssicherungssystem.“