Teilstudiengang

10.2 - Was ist der Akkreditierungsgegenstand?

06/2024

In der Akkreditierung von Kombinations- und Teilstudiengängen ist der Akkreditierungsgegenstand immer der Kombinationsstudiengang (§ 32 Abs. 2 MRVO). Dieser wird als „Hülle“ betrachtet, in die verschiedene Teilstudiengänge „hineinakkreditiert“ werden. Akkreditierungsentscheidungen werden für jeden kombinatorischen Studiengang sowie für die zugehörigen Teilstudiengänge getroffen.

Bei der Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs muss die Hochschule nachweisen, dass eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende, schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes vorliegt und die Studierbarkeit grundsätzlich für alle Kombinationsmöglichkeiten gewährleistet ist (vgl. Begründung zu § 32 MRVO).

Dabei ist in der Akkreditierung darauf zu achten, dass alle Inhalte von Kombinationsstudiengang und Teilstudiengängen betrachtet werden. Dazu zählen auch Studieninhalte, die unmittelbar zum Kombinationsstudiengang gehören können (bspw. Optionalbereich, Praktika oder auch Bildungswissenschaften bei Lehramtsstudiengängen, vgl. die folgende FAQ 10.3). Zugleich müssen zentrale oder gemeinsame Inhalte von Kombinations- und Teilstudiengang nicht mehrfach im Akkreditierungsbericht bewertet werden.

10.3 - Sind Lehramtsstudiengänge Kombinationsstudiengänge?

06/2024

In der Regel ja, zu Sonderfällen siehe am Ende dieser FAQ. Kombinationsstudiengänge finden sich häufig im Lehramtsstudium für alle Lehramtstypen, beispielsweise als polyvalente Zwei-Fach-Bachelorstudiengänge oder als kombinatorische Bachelor- und Masterstudiengänge im Lehramt an Grundschulen, an Gymnasien usw. Die studierbaren Unterrichtsfächer sind beispielsweise Deutsch, Mathematik, Kunst, Sport usw. und bilden i.d.R. zugleich die Teilstudiengänge. Dabei ist zu beachten, dass das Studienfach Deutsch als Teilstudiengang Deutsch im Kombinationsstudiengang Lehramt an Grundschulen und auch als weiterer Teilstudiengang Deutsch im Kombinationsstudiengang Lehramt an Gymnasien angeboten werden kann. In der Programmakkreditierung ist für beide Teilstudiengänge in ELIAS dementsprechend ein separater Antrag im Rahmen des jeweiligen Kombinationsstudiengangs zu stellen, interne Akkreditierungen sind analog dazu für beide Teilstudiengänge in ELIAS einzutragen.

In Lehramtsstudiengängen werden neben den Unterrichtsfächern weitere Studienbereiche wie die Bildungswissenschaften/Erziehungswissenschaften studiert. Diese können je nach Umsetzung ebenfalls als Teilstudiengänge strukturiert werden oder im Kombinationsstudiengang angesiedelt sein.

Weitere Informationen insbesondere zur Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen können der Handreichung Qualitätsentwicklung durch Akkreditierung fördern – der Blick auf lehramtsbildende Studiengänge (Drs. AR 82/2022) entnommen werden.

In Abbildung 3 sind zwei Beispiele für die Strukturierung von verschiedenen Kombinationsstudiengängen in Teilstudiengänge im Lehramt dargestellt.

Abbildung 3: Beispiele für verschiedene Kombinationsstudiengänge im Lehramt (nicht abschließend)

10.4 - Welche Akkreditierungsfristen gelten für Kombinations- und Teilstudiengänge?

06/2024

Die Regelungen in § 32 MRVO sollen sicherstellen, dass jeder Kombinationsstudiengang regelmäßig in einem Abstand von acht Jahren (§ 26 Abs 1 Satz 1 MRVO) akkreditiert wird. Teilstudiengänge stellen im Gegensatz dazu keine eigenen Akkreditierungsgegenstände dar, sondern können grundsätzlich nur im Rahmen von Kombinationsstudiengängen akkreditiert sein. Läuft die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs aus oder wird die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs versagt, sind die im Rahmen dieses Kombinationsstudiengangs akkreditierten Teilstudiengänge nicht mehr akkreditiert. Ein Teilstudiengang ist also nur dann akkreditiert, wenn sowohl er selbst begutachtet als auch der zugehörige Kombinationsstudiengang akkreditiert ist. Dies gilt für Verfahren der Programmakkreditierung und die der internen Verfahren systemakkreditierter Hochschulen gleichermaßen.

Zur Geltung von Fristen für Teilstudiengänge sind der MRVO keine Angaben zu entnehmen. Daher wird für Teilstudiengänge eine von der Akkreditierungsfrist für (Kombinations-) Studiengänge zu unterscheidende Begutachtungsfrist angenommen: Teilstudiengänge haben eine Begutachtungsfrist, Kombinationsstudiengänge eine Akkreditierungsfrist. Jeder Teilstudiengang muss spätestens nach acht Jahren erneut begutachtet werden, denn gemäß § 32 Abs. 5 MRVO bleiben die Regelungen von Teil 4 der MRVO unberührt.

Die Begutachtungsfristen für Teilstudiengänge können parallel zur Akkreditierungsfrist des zugehörigen Kombinationsstudiengangs verlaufen, sie können aber auch davon abweichen, und zwar in den Fällen, in denen nach der Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs weitere Teilstudiengänge eingerichtet und in den bereits bestehenden Kombinationsstudiengang „hineinakkreditiert“ werden sollen, siehe dazu FAQ 10.6.

10.5 - Was ist hinsichtlich der Zeitplanung und Antragstellung zu beachten?

06/2024

Bei der Akkreditierung von Kombinationsstudiengängen kann sich die Begutachtung der Teilstudiengänge über mehrere Semester erstrecken. Damit können planerische Herausforderungen einhergehen. Im Folgenden werden Hinweise mit Blick auf die Programmakkreditierung gegeben, die sich auf die jeweiligen internen Akkreditierungsprozesse systemakkreditierter Hochschulen übertragen lassen:

  • Grundsätzlich sollte der Kombinationsstudiengang im Zuge der Akkreditierung zuerst begutachtet werden, da die schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes betrachtet wird (vgl. FAQ 10.2)
  • Bei der Konzept- bzw. Erstakkreditierung eines neuen Kombinationsstudiengangs kann eine gestaffelte Antragstellung erfolgen, und es reicht aus, zuerst den Akkreditierungsantrag für den Kombinationsstudiengang zusammen mit einem ersten Fächer- bzw. Teilstudiengangsbündel zu stellen. Die Akkreditierungsanträge für die übrigen Teilstudiengänge können auch später eingereicht werden. So kann selbstverständlich auch bei Reakkreditierungen verfahren werden, sofern die Begutachtungsfristen der später eingereichten Teilstudiengänge gewahrt werden.
  • Durch die Möglichkeit für solch eine versetzte Antragstellung von Kombinations- und Teilstudiengängen können Hochschulen, die ein umfangreiches Angebot an Teilstudiengängen bereithalten, dadurch die Umsetzung der Akkreditierung entzerren.
  • Aufgrund solch einer versetzten Antragstellung kann die Akkreditierungsfrist des Kombinationsstudiengangs entsprechend vor der Begutachtungsfrist der Teilstudiengänge beginnen, außerdem können die Begutachtungsfristen von Teilstudiengängen versetzt liegen, wenn eine entsprechend gestaffelte Antragstellung erfolgt (siehe auch die vorhergehende FAQ 10.4).
  • Für eine Reakkreditierung ist der Antrag für den Kombinationsstudiengang rechtzeitig vor Ablauf von dessen Akkreditierungsfrist zu stellen. Bei Teilstudiengängen ist eine Antragsstellung analog nur dann rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der jeweiligen Begutachtungsfrist erfolgt.

Weitere Informationen zur Fristberechnung können FAQ 01.2 für Erstakkreditierungen und FAQ 01.6 für Reakkreditierungen entnommen werden.

Sollen Teilstudiengänge mit unterschiedlichen Begutachtungsfristen beispielsweise zusammen in einem Bündel reakkreditiert werden, kann die Möglichkeit zur Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens genutzt werden; ebenso kann diese Möglichkeit bei dem Vorliegen von unterschiedlichen Akkreditierungs- und Begutachtungsfristen von Kombinations- und Teilstudiengängen genutzt werden (vgl. FAQ 04 zu den notwendigen Voraussetzungen).

10.6 - Was passiert, wenn ein neues Fach/ein neuer Teilstudiengang etabliert wird?

06/2024

§ 32 Abs. 3 MRVO sieht vor, dass die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden kann, ohne dass sich hierdurch die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass die nachträgliche Aufnahme weiterer Teilstudiengänge zum Anlass genommen wird, die Akkreditierungsfrist für den gesamten Kombinationsstudiengang zu verlängern.

Ein Beispiel: Der Kombinationsstudiengang „Lehramt an Gymnasien“ ist mit einer Frist von acht Jahren vom 01.10.2020 bis 30.09.2028 akkreditiert; zum 01.10.2024 wird jedoch im Rahmen dieses Kombinationsstudiengangs das Fach „Informatik“ als neuer Teilstudiengang in Betrieb genommen. Dessen Begutachtungsfrist liefe bei rechtzeitiger Antragstellung dann acht Jahre vom 01.10.2024 bis 30.09.2032. Die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs läuft weiterhin zum 30.09.2028 aus, auch wenn die Begutachtungsfrist des neuen Teilstudiengangs bis 30.09.2032 gesetzt ist.

11.4 - Wie werden für Zwecke der Gebührenberechnung Teilstudiengänge definiert?

01/2019, zuletzt 12/2022

Nach Fußnote 2 im Gebührentarif gilt „bei […] Kombinationsstudiengängen […] jeder Teilstudiengang als Studiengang“ im Sinne der Gebührenordnung.

In § 32 Abs. 1 MRVO wird als Teilstudiengang jedes wählbare Fach in dem jeweiligen Kombinationsstudiengang definiert.

  • Damit gilt im Lehramt jedes Fach in jedem Lehramtsstudiengang als ein eigener Teilstudiengang.
    Ein Beispiel: Das Unterrichtsfach Deutsch im Kombinationsstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ gilt als eigener Teilstudiengang; das Unterrichtsfach Deutsch im Kombinationsstudiengang „Lehramt an Gymnasien“ als weiterer Teilstudiengang.
  • In Zwei-Fach- oder Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen außerhalb des Lehramts besteht häufig die Option, in einem Kombinationsstudiengang ein Fach in verschiedenen ECTS-Umfängen zu studieren, also zum Beispiel das Fach Geschichte mit 60 ECTS, 90 ECTS, 120 ECTS etc. Hier handelt es sich bei den unterschiedlichen Varianten jedoch nicht um eigene Teilstudiengänge, da jeweils das Fach Geschichte im selben Kombinationsstudiengang (also zum Beispiel dem „Zwei-Fach-Bachelor an der philosophischen Fakultät“) angeboten wird. 

    Konkret: Kann in einem Kombinationsstudiengang „Zwei-Fach-Bachelor“ das Fach „Geschichte“ gewählt werden, handelt es sich gebührentechnisch um insgesamt einen Teilstudiengang, unabhängig davon, ob es als Hauptfach, Nebenfach oder in beliebig vielen weiteren Ausprägungen wählbar ist. Die Gebühr fällt für jedes Fach aus dem Katalog wählbarer Fächer an.

    Würde allerdings „Geschichte“ zusätzlich als „Ein-Fach-Bachelor“ oder „Monobachelor“, also als eigenständiger Studiengang außerhalb des Zwei-Fach-Kombinationsstudiengangs angeboten werden, so handelte es sich dann gebührentechnisch um einen weiteren Studiengang.

15.3 - Teilstudiengänge und integrierte Nebenfächer: Was ist kein Studiengang?

04/2020

In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen ein Haupt- mit einem oder mehreren integrierten Nebenfächern studiert werden kann, ohne dass es sich um Teilstudiengänge handelt. Die Abgrenzung solcher Modelle zu einem Kombinationsstudiengang ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, zumal häufig identische Begrifflichkeiten verwendet werden:

  • In einem Zwei-Fach-Bachelor (Kombinationsstudiengang) an Philosophischen Fakultäten wird oft vom Haupt- und Nebenfach gesprochen, z.B. Hauptfach Ethnologie, Nebenfach Geschichte.
  • In naturwissenschaftlichen Studiengängen sind zumeist Nebenfächer zu wählen, z.B. Physik (kein Kombinationsstudiengang) mit Nebenfach Informatik.

Dies führt zu der Frage, ob in letzterem Modell das Nebenfach analog zu einem Teilstudiengang mit einer gewissen Eigenständigkeit begutachtet werden kann/muss und ob die Begutachtung des Nebenfaches die Akkreditierung des Hauptfaches ergänzt (Antwort: nein und nein).
Ansatzpunkt für die Unterscheidung zwischen einem Haupt-/Nebenfachmodell und einem Kombinationsstudiengang sind § 32 Abs. 1 und ist § 32 Abs. 2 MRVO (Begründung). Hier heißt es:

„Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.“
Und:
„Die Hochschule muss über eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebots verfügen“.

Es ist also im Einzelfall zu prüfen, was die jeweilige Studien-/Prüfungsordnung als Studiengang definiert:

  • Ist der Studiengang nicht als ein konkretes Fach, sondern als Kombination mehrerer Teilstudiengänge definiert, handelt es sich um einen Kombinationsstudiengang, dessen Akkreditierung um die Teilstudiengänge ergänzt wird. Im o.g. Beispiel: Die Studierenden sind im Studiengang „Zwei-Fach-Bachelor“ eingeschrieben und wählen aus einem Fächerkatalog an der Philosophischen Fakultät, i.d.R. relativ frei kombinierbar.
  • Ist der Studiengang als ein konkretes Fach mit integriertem Nebenfach (also bspw. Bachelor Physik mit den möglichen Nebenfächern a, b, c) definiert, handelt es sich nicht um einen Kombinationsstudiengang i.S. von § 32 MRVO; die Nebenfächer sind also keine Teilstudiengänge. Die integrierten Nebenfächer sind in diesem Fall in der Akkreditierung als Teil des Hauptfaches zu behandeln und zu bewerten.