13.1 - Wie bearbeitet der Akkreditierungsrat Anträge auf Akkreditierung?
Akkreditierungsanträge werden in der Stiftung Akkreditierungsrat regelhaft auf folgende Weise behandelt:
Zuerst führt die Geschäftsstelle eine Plausibilitätsprüfung durch. Sie besteht aus einer Lektüre des Akkreditierungsberichtes und ggf. einzelnen Erkundungen im Selbstevaluationsbericht nebst Anlagen. Aus Gründen der Effizienz und Kostenersparnis gilt es, inhaltliche Doppelprüfungen im Begutachtungsverfahren mit Agentur und Gutachtergremium einerseits, im Akkreditierungsrat andererseits so weit wie möglich zu vermeiden. Daher sind nachvollziehbare Akkreditierungsberichte im neuen Akkreditierungssystem essenziell. Bleiben zu viele Fragen offen, wird der Bericht zurückgegeben (vgl. FAQ 13.2).
Auf Basis dieser Lektüre – jeder Akkreditierungsbericht wird vollständig gelesen – erstellt die Geschäftsstelle eine Beschlussvorlage. Darin kann den Entscheidungsvorschlägen von Agentur (Prüfbericht) und Gutachtergremium (Gutachten) gefolgt oder begründet abgewichen werden.
Im nächsten Schritt prüft eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer im Akkreditierungsrat Beschlussvorlage, Akkreditierungsbe-richt sowie ggf. weitere Unterlagen und gibt ein Votum ab. Ggf. beteiligen sich in dieser Phase auch zusätzliche Mitglieder des Rates aus anderen Mitgliedsgruppen.
Das Votum der Berichterstattung, eine ggf. überarbeitete Beschlussvorlage und die Antragsunterlagen werden dem Akkreditierungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Er entscheidet auf einer seiner in der Regel vier jährlichen Sitzungen. Jedes Mitglied kann zu jedem Antrag eine Diskussion verlangen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein Großteil der Anträge unstrittig ist; der Akkreditierungsrat ist bestrebt, die begrenzte Ressource "Beratungszeit" auf tatsächlich strittige Fälle und auf solche von grundsätzlicher Bedeutung zu konzentrieren.
Auf Basis des Beschlusses wird der Akkreditierungsbescheid erstellt. Beabsichtigt der Akkreditierungsrat, in einer für die antragstellende Hochschule belastende Weise, namentlich durch zusätzliche Auflagen oder eine Negativentscheidung, von den Entscheidungsvorschlägen im Akkreditierungsbericht abzuweichen, wird noch kein Bescheid ausgestellt. Vielmehr erhält die Hochschule zunächst Gelegenheit, zum vorläufigen Beschluss des Akkreditierungsrates Stellung zu nehmen (§ 22 Abs. 3 MRVO). Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt die Stellungnahme die beabsichtigte Entscheidung in Frage, befasst sich der Akkreditierungsrat ein weiteres Mal mit dem Antrag. Er entscheidet in diesem Fall erst dann, unter Einbezug der Stellungnahme, abschließend über die Akkreditierung des Studiengangs oder des QM-Systems und die ggf. erforderlichen Auflagen und erlässt den Akkreditierungsbescheid. Für den Fall, dass Auflagen erteilt werden, wird erst in diesem Akkreditierungsbescheid die Frist zur Erfüllung der Auflagen festgelegt.
Werden Auflagen ausgesprochen, muss die Hochschule bis zur im Bescheid genannten Frist Nachweise zur Auflagenerfüllung einreichen (§ 27 Abs. 3 MRVO); anschließend entscheidet der Akkreditierungsrat über die Auflagenerfüllung. Kommt der Akkreditierungsrat zu dem Schluss, dass die Auflagenerfüllung nicht nachgewiesen wird, erhält die Hochschule eine einmalige Nachfrist von in der Regel sechs Monaten.