19.05 - Was ist bei der Reglementierungsstichprobe – außer Lehramt und Theologie – zu beachten?

11/2023

Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist von diesen einer unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien in die Stichprobe einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO).

Als Studiengänge, die im Sinne von § 31 Abs. 3 MRVO auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, zählen neben den gesondert geregelten Lehramtsstudiengängen und Studiengängen im Bereich Theologie (vgl. FAQ 17.6 und 19.06) nur solche reglementierten Studiengänge, bei denen eine berufszulassungsrechtliche Stelle von Rechts wegen im Begutachtungsverfahren zu beteiligen ist. Dies geht implizit aus § 31 Abs. 3 Satz 2 hervor und gilt beispielsweise für Studiengänge der Psychotherapie (siehe Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten - PsychThG) oder – je nach landesrechtlicher Regelung – für Studiengänge der Sozialen Arbeit (siehe zum Beispiel Sozialberufeanerkennungsgesetz Hessen). Bietet die Hochschule Studiengänge dieser Art an, ist einer dieser Studiengänge exemplarisch in der Reglementierungsstichprobe zu betrachten.