Alternative Verfahren

01.7 - Stellt der Akkreditierungsrat Urkunden für die von ihm verliehenen Akkreditierungen aus?

11/2020

Nein. Der Akkreditierungsrat hinterlegt von ihm ausgesprochene Akkreditierungen in der Akkreditierungsdatenbank unter https://antrag.akkreditierungsrat.de; dort können u.a. die Akkreditierungsbeschlüsse des Akkreditierungsrates öffentlich eingesehen sowie – im internen Bereich – die dazugehörigen Bescheide heruntergeladen werden. Die Dokumente geben jeweils Auskunft über die Entscheidung des Akkreditierungsrates inklusive Begründung, ggf. ausgesprochene Auflagen und die festgesetzte Akkreditierungsfrist. Insbesondere kann auf die Seite mit den Akkreditierungsinformationen für jeden Studiengang, jedes hochschulinterne QM-System und jedes alternative Verfahren verlinkt werden, so dass der tagesaktuelle Stand jederzeit dokumentiert ist, und kommuniziert werden kann. Jede Urkunde würde im Informationsgehalt hinter diesen Datenbankeinträgen zurückbleiben.

Urkunden müssten laufend gepflegt und neu ausgestellt werden, etwa wenn die Akkreditierungsfrist verlängert wird, wenn sich eine Studiengangsbezeichnung ändert oder eine andere wesentliche Änderung vorgenommen wird, wenn in Kombinationsstudiengängen neue Teilstudiengänge zugeordnet werden oder wenn Teilstudiengänge wegfallen, et cetera. Die Urkunden müssten auf der Datenbankseite dokumentiert werden, würden diese unübersichtlicher gestalten und die Informationen in den Beschlüssen, wenngleich nicht vollständig, duplizieren.

Trotz der Möglichkeiten zur Automatisierung im ELektronischen Informations- und AntragsSystem „ELIAS“ würde die Urkundenpflege zusätzlichen Programmieraufwand und zusätzliche Komplexitäten mit sich bringen, für die im Sinn eines schlanken und bezahlbaren Akkreditierungssystems weder personelle noch finanzielle Kapazitäten zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, da an den Akkreditierungsrat verschiedentlich auch der Wunsch nach englischsprachigen Urkunden herangetragen wurde, für die die vorhandenen Akkreditierungsinformationen keine Grundlage bieten, so dass die dafür erforderlichen Texte eigens erstellt und geprüft werden müssten.

Zusätzlich zur Datenbank stellt der Akkreditierungsrat für akkreditierte Studiengänge, QM-Systeme und alternative Verfahren ein Siegel in elektronischer Form zur Verfügung, das zur Eigenwerbung v.a. im Internet gern genutzt werden kann.

11.1 - Wie hoch sind die Gebühren für Hochschulen?

03/2018, 07/2020, 01/2021, zuletzt 12/2022

Die Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat sieht für Hochschulen eine jährliche nach Hochschulgröße gestaffelte Grundgebühr (Grundpauschale) und verfahrensbezogene Gebühren (Fallpauschalen) für jede Akkreditierungsentscheidung vor. Die Grundgebühr wird dabei für jede Hochschule fällig, die über mindestens einen aktuell akkreditierten Studiengang verfügt (einschließlich Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien).

Die Höhe der Grundpauschale und alle weiteren Gebühren sind der Anlage Gebührentarif in der Gebührenordnung (vgl. S. 3) zu entnehmen. Für Anträge, die ab dem 01.01.2023 gestellt werden, gelten folgende Gebührensätze:

Für Entscheidungen in der Programmakkreditierung werden 600 Euro je Studiengang in Rechnung gestellt, wobei bei Bündelverfahren und Kombinationsstudiengängen jeder Teilstudiengang als Studiengang im Sinne der Gebührenordnung zählt. Entscheidungen in der Systemakkreditierung sind mit einer Gebühr von 5.000 Euro veranschlagt.

Zusätzliche Steuern (MwSt o.ä.) fallen nicht an.

Für Anträge auf Genehmigung von Bündelakkreditierungen, Fristverlängerungen, Auflagenüberprüfungen, Eintragungen in der Datenbank akkreditierter Studiengänge oder die Prüfung von wesentlichen Änderungen eines akkreditierten Studienganges oder eines Qualitätssicherungssystems fallen keine gesonderten Gebühren an; diese Arbeiten sind durch die o.g. Gebührentatbestände abgedeckt.

 

 

11.2 - Ab wann werden die Gebühren fällig?

08/2018, 07/2020, zuletzt 12/2022

Die Grundpauschale wird in der Regel im ersten Halbjahr jedes Jahres erhoben.

In Bezug auf die Fallpauschale erhebt die Stiftung einen Vorschuss in Höhe der Gesamtkosten. Dafür wird ein Gebührenbescheid (Vorschusszahlung) erstellt und auf dem üblichen Weg in ELIAS bereitgestellt.

Grundlage hierfür ist § 16 des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen: „Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.“

Bei Programm- und Systemakkreditierungen handelt es sich um auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen. Die Höhe der Kosten lässt sich nicht nur voraussichtlich, sondern auf Grundlage der Gebührenordnung der Stiftung exakt feststellen.

11.3 - Wie erfolgt die Gebührenerhebung technisch?

08/2018, 07/2020, 12/2022, zuletzt 05/2023

Der Akkreditierungsrat verschickt Gebührenbescheide an die gebührenpflichtigen Einrichtungen (Hochschulen und Berufsakademien).

Grundpauschale:

Die Gebührenbescheide (Grundpauschale) werden jährlich auf elektronischem Wege per ELIAS versendet. Hierzu erhält der als Nutzerverwalter der Hochschule registrierte Account per E-Mail eine Benachrichtigung in folgendem Format*:

Von: no-reply@antrag.akkreditierungsrat.de <no-reply@antrag.akkreditierungsrat.de>

Sehr geehrte/r Herr/Frau [Name Nutzerverwalter/in]

Sie haben eine neue Benachrichtigung in ELIAS erhalten.
Um weitere Informationen anzusehen, loggen Sie sich bitte hier ein und öffnen Ihre neue Nachricht in ELIAS.

Wenn Sie diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, entschuldigen Sie bitte die Unannehmlichkeiten. Sie können diese E-Mail dann löschen.

[Grußformel]

Diese Benachrichtigung wird automatisiert von ELIAS erstellt und versendet, es handelt sich nicht um SPAM. Der Gebührenbescheid zur Grundpauschale ist nach dem Login in ELIAS unter Akkreditierungsdatenbank / Alle Hochschulen per Klick auf den Eintrag der Hochschule zu finden.

Der in der Nachricht enthaltene Link führt zur Login-Seite https://antrag.akkreditierungsrat.de/login/.

Da die Gebührenbescheide (Grundpauschale) nicht parallel postalisch oder per separater E-Mail versendet werden, bitten wir die Nutzerverwalterin und den Nutzerverwalter, den Bescheid entsprechend an die Haushaltsabteilung/Buchhaltung weiterzuleiten. Lediglich Hochschulen, die bisher keine Registrierung in ELIAS vorgenommen haben, erhalten den Bescheid weiterhin postalisch.

*: Bitte beachten Sie, dass der Nachrichtentext zukünftig abweichend formuliert sein kann.

Fallpauschale:

Der Versand der antragsbezogenen Gebührenbescheide (Fallpauschalen) geschieht ebenfalls über ELIAS.

Zwischen Antragstellung und Behandlung im Akkreditierungsrat erhalten die Antragstellerin und der Antragsteller eine Benachrichtigung über die Erstellung eines Gebührenbescheids (Vorschusszahlung). Dieser ist unter dem jeweiligen Antrag, Punkt 4 (Bescheide), abrufbar.

Die Antragstellerin und der Antragsteller werden gebeten, den Bescheid entsprechend an die zuständige Abteilung der Hochschule/Berufsakademie weiterzuleiten.

12.2 - Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden die Daten (Name, Titel, Funktion und Institution) der Gutachterinnen und Gutachter in den Akkreditierungsberichten veröffentlicht?

Datum: 02/2019, geändert: 04/2019

Nach § 29 Satz 2 MRVO beruht die Veröffentlichung der Daten auf der Einwilligung der Gutachterinnen und Gutachter. Hochschulen müssen also bei der Antragstellung für eine Programm- oder Systemakkreditierung in ELIAS bestätigen, dass die Gutachterinnen und Gutachter in die Veröffentlichung ihrer Daten eingewilligt haben. Eine Möglichkeit, wie Hochschulen dies sicherstellen können, ist eine Regelung im Begutachtungsvertrag mit der Agentur, wonach die Agentur gewährleistet, dass die Einwilligungen vorliegen. Die Einwilligung sollte sich nicht nur auf die Veröffentlichung, sondern auch auf die Verarbeitung der Daten im Übrigen beziehen.

Für systemakkreditierte Hochschulen sowie Hochschulen, die ein alternatives Verfahren gemäß § 34 MRVO als Äquivalent zu einer Systemakkreditierung durchgeführt haben, gelten die Pflichten nach § 29 MRVO zur Veröffentlichung der Akkreditierungsberichte entsprechend (vgl. § 29 Satz 3 MRVO und den Beschluss des Akkreditierungsrates vom 24.09.2018 zu den Berichtspflichten für systemakkreditierte Hochschulen). Deshalb müssen sie sich bei der Antragstellung zur Systemakkreditierung in ELIAS dazu verpflichten, in den internen Akkreditierungsverfahren die Einwilligung der eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter zur Verarbeitung und Veröffentlichung ihrer Daten einzuholen und die entsprechenden Daten auch zu veröffentlichen.

 

18.12 - Gibt es wesentliche Änderungen in Alternativen Verfahren?

07/2023

Nicht mit Bezug auf § 28 MRVO, da dieser Paragraph zum Teil 4 der MRVO gehört, der mit „Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung“ überschrieben ist und dadurch bereits zum Ausdruck bringt, dass Alternative Verfahren hiervon nicht betroffen sind (vgl. auch § 34 MRVO). Der Umgang mit wesentlichen Änderungen am Akkreditierungsgegenstand wird mit den Hochschulen in den zu Beginn der Verfahren zu treffenden Vereinbarungen (§ 4 VoAAv) individuell geregelt.