Bescheid

20.6 - Welche Besonderheiten bestehen in der Programmakkreditierung bzgl. der Akkreditierungsentscheidung und des Eintrags der Entscheidung in der Datenbank?

02/2024

Bei einem gemeinsamen Studiengang (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) gilt eine Akkreditierungsentscheidung notwendigerweise für den gesamten Studiengang, da dieser als Ganzes Akkreditierungsgegenstand ist (vgl. dazu FAQ 20.5). Wurde ein Akkreditierungsantrag durch eine der kooperierenden gradverleihenden Hochschulen gestellt und liegen Einverständniserklärungen der übrigen beteiligten gradverleihenden Hochschulen vor, erhalten alle an der Kooperation beteiligten gradverleihenden Hochschulen deshalb einen Datenbankeintrag über die Akkreditierungsentscheidung. Beschlüsse und Bescheide werden in den Datenbankeinträgen aller beteiligten Hochschulen hinterlegt. Diese sind aus technischen Gründen an die jeweils antragsstellende Hochschule adressiert. Sollten Sie als kooperierende gradverleihende Hochschule einen individuellen Beschluss bzw. Bescheid benötigen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.

Bieten mehrere Hochschulen identische oder überwiegend identische Studiengänge parallel an (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1), wird dagegen für jede Hochschule unabhängig von einer etwaigen Antragstellung der übrigen beteiligten Hochschulen eine eigene Akkreditierungsentscheidung getroffen.