§25 Abs. 1 MRVO

09.6 - Was ist bei der Zusammensetzung des Gutachtergremiums in Bündelverfahren zu beachten?

08/2018, geändert 08/2019

§ 25 Absatz 1 MRVO regelt die Mindestgröße des Gutachtergremiums und dessen Zusammensetzung bei einer Programmakkreditierung. Damit sind bei aufwändigen Verfahren – wie z. B. Bündelakkreditierungen – größere Gutachtergremien möglich, wobei das Verhältnis der Anteile der vertretenen Gruppen zu wahren ist. (s. § 25 Abs. 1 MRVO inklusive Begründung).

In seinem Beschluss „Größe der Gutachtergremien in Bündelverfahren“ vom 21.03.2019 stellt der Akkreditierungsrat unter Hinweis auf die bewährte Praxis aus dem alten Akkreditierungssystem fest, dass in begründeten Fällen von einer proportionalen Erhöhung der Anzahl der einzusetzenden Gutachterinnen und Gutachtern abgesehen werden kann.

Nachvollziehbar begründete und im Akkreditierungsbericht dokumentierte Abweichungen in dem zuvor genannten Sinne werden vom Akkreditierungsrat nicht in Frage gestellt.