Lehramtsstudiengänge

10.2 - Was ist der Akkreditierungsgegenstand?

06/2024

In der Akkreditierung von Kombinations- und Teilstudiengängen ist der Akkreditierungsgegenstand immer der Kombinationsstudiengang (§ 32 Abs. 2 MRVO). Dieser wird als „Hülle“ betrachtet, in die verschiedene Teilstudiengänge „hineinakkreditiert“ werden. Akkreditierungsentscheidungen werden für jeden kombinatorischen Studiengang sowie für die zugehörigen Teilstudiengänge getroffen.

Bei der Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs muss die Hochschule nachweisen, dass eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende, schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes vorliegt und die Studierbarkeit grundsätzlich für alle Kombinationsmöglichkeiten gewährleistet ist (vgl. Begründung zu § 32 MRVO).

Dabei ist in der Akkreditierung darauf zu achten, dass alle Inhalte von Kombinationsstudiengang und Teilstudiengängen betrachtet werden. Dazu zählen auch Studieninhalte, die unmittelbar zum Kombinationsstudiengang gehören können (bspw. Optionalbereich, Praktika oder auch Bildungswissenschaften bei Lehramtsstudiengängen, vgl. die folgende FAQ 10.3). Zugleich müssen zentrale oder gemeinsame Inhalte von Kombinations- und Teilstudiengang nicht mehrfach im Akkreditierungsbericht bewertet werden.

10.3 - Sind Lehramtsstudiengänge Kombinationsstudiengänge?

06/2024

In der Regel ja, zu Sonderfällen siehe am Ende dieser FAQ. Kombinationsstudiengänge finden sich häufig im Lehramtsstudium für alle Lehramtstypen, beispielsweise als polyvalente Zwei-Fach-Bachelorstudiengänge oder als kombinatorische Bachelor- und Masterstudiengänge im Lehramt an Grundschulen, an Gymnasien usw. Die studierbaren Unterrichtsfächer sind beispielsweise Deutsch, Mathematik, Kunst, Sport usw. und bilden i.d.R. zugleich die Teilstudiengänge. Dabei ist zu beachten, dass das Studienfach Deutsch als Teilstudiengang Deutsch im Kombinationsstudiengang Lehramt an Grundschulen und auch als weiterer Teilstudiengang Deutsch im Kombinationsstudiengang Lehramt an Gymnasien angeboten werden kann. In der Programmakkreditierung ist für beide Teilstudiengänge in ELIAS dementsprechend ein separater Antrag im Rahmen des jeweiligen Kombinationsstudiengangs zu stellen, interne Akkreditierungen sind analog dazu für beide Teilstudiengänge in ELIAS einzutragen.

In Lehramtsstudiengängen werden neben den Unterrichtsfächern weitere Studienbereiche wie die Bildungswissenschaften/Erziehungswissenschaften studiert. Diese können je nach Umsetzung ebenfalls als Teilstudiengänge strukturiert werden oder im Kombinationsstudiengang angesiedelt sein.

Weitere Informationen insbesondere zur Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen können der Handreichung Qualitätsentwicklung durch Akkreditierung fördern – der Blick auf lehramtsbildende Studiengänge (Drs. AR 82/2022) entnommen werden.

In Abbildung 3 sind zwei Beispiele für die Strukturierung von verschiedenen Kombinationsstudiengängen in Teilstudiengänge im Lehramt dargestellt.

Abbildung 3: Beispiele für verschiedene Kombinationsstudiengänge im Lehramt (nicht abschließend)

17.6 - Bedarf es bei reglementierten Studiengängen zwingend einer organisatorischen Verbindung des Akkreditierungsverfahrens mit dem Verfahren zur Feststellung der berufszulassungsrechtlichen Eignung eines Studiengangs nach § 35 MRVO? Müssen zur Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlichen Anforderungen weitere Gutachterinnen und Gutachter hinzugezogen werden?

03/2021

Von Seiten des Akkreditierungsrates ist die Verfahrensverbindung nach § 35 MRVO weder zwingend noch ist die Hinzuziehung weiterer Gutachterinnen und Gutachter obligatorisch.

Eine Ausnahme sind Lehramtsstudiengänge und voll- sowie teiltheologische Studiengänge; diese sind in der MRVO eigens unter § 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 aufgeführt. Bezogen auf voll- und teiltheologische Studiengänge bedarf nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Entscheidung des Akkreditierungsrates der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle.

Entsprechend der Begründung zu § 35 MRVO ist die Vorschrift im Sinne eines Angebots an die zuständigen staatlichen Stellen zu verstehen, die Akkreditierungsverfahren zu nutzen, um im Interesse der Studierenden die Eignung eines Studiengangs im Hinblick auf den Zugang zu reglementierten Berufen zu prüfen. § 35 MRVO bietet damit allein die Möglichkeit einer organisatorischen Verbindung der Verfahren. Generell kommt es auf die jeweilige rechtliche Regelung an, in welchem Verfahren und zu welchem Zeitpunkt die berufsrechtliche Eignung des Studiengangs festgestellt wird und ob danach eine Verfahrensverbindung vorgesehen ist. Hochschulen sollten sich darüber frühzeitig, am besten vor Beginn eines Akkreditierungsverfahrens, informieren und das Begutachtungsverfahren in Absprache mit der Agentur entsprechend planen.

19.06 - Was ist bei der Reglementierungsstichprobe für Lehramtsstudiengänge und Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion zu beachten?

11/2023

Lehramt

Bietet die Hochschule Lehramtsstudiengänge an, ist hiervon jeweils einer von jedem angebotenen Lehramtstyp unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO). Die Kultusministerkonferenz (KMK) unterscheidet insgesamt sechs Lehramtstypen, und zwar: (1) Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe, (2) Übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I, (3) Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I, (4) Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium, (5) Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen und (6) Sonderpädagogische Lehrämter.

Werden die Lehramtsstudiengänge in Form von Kombinationsstudiengängen angeboten, muss nicht der gesamte Kombinationsstudiengang mit allen zugehörigen Teilstudiengängen in die Stichprobe einbezogen werden. Je nach den Charakteristika des von der Hochschule verfolgten Kombinationsmodels entscheiden Agentur bzw. Gutachtergremium im Einzelfall, in welcher Form eine Verbindung von ggf. punktueller Modellbetrachtung (des Kombinationsstudiengangs) und Begutachtung eines oder mehrerer Teilstudiengänge zielführend ist. Dabei sollten Kombinationsstudiengänge und eine Auswahl ihnen zugeordneter Teilstudiengänge nach Möglichkeit exemplarisch betrachtet werden (vgl. Ziffer 3.2 Handreichung „Qualitätsentwicklung durch Akkreditierung fördern – der Blick auf lehramtsbildende Studiengänge“).

Der Akkreditierungsrat hat in der zuvor genannten Handreichung empfohlen, die Stichprobe insbesondere auf spezifische Merkmale zu fokussieren, um dem Anspruch, das Gesamtmodell der Lehramtsbildung zu betrachten, in der Begutachtung gerecht zu werden. Gegenstand dieser Stichproben könnten demnach auch die Verzahnung zwischen den Ausbildungsphasen sowie zwischen fachdidaktischer, fachwissenschaftlicher und bildungswissenschaftlicher Ausbildung, die Funktion der Zentren für Lehrerbildung bzw. Schools of Education oder Praxisphasen während des Studiums und die Möglichkeit zur Nutzung von Auslandsaufenthalten sein.

Theologie / Religion

Bietet die Hochschule voll- oder teiltheologische Studiengänge mit Evangelischer Theologie/Religion und/oder Teilstudiengänge mit Katholischer Theologie/Religion gemäß § 22 Abs. 5 MRVO an, ist hiervon jeweils einer unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien in die Stichprobe einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO). Das heißt: Werden Studiengänge mit evangelischer Theologie/Religion und Studiengänge mit katholischer Theologie/Religion angeboten, muss je ein Studiengang pro Konfession in die Stichproben einbezogen werden.

Gemäß der Novellierung des Beschlusses „Eckpunkte für die Studienstruktur in Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion“ durch die KMK vom 08.09.2022 werden nun auch die Studiengänge der katholischen Kirchenmusik als teiltheologisch verstanden.

Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Studiengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren (katholisch-theologisches Vollstudium), erfolgt gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 MRVO jedoch ausschließlich in Form der Programmakkreditierung, so dass diese Studiengänge in der Reglementierungsstichprobe nicht zu berücksichtigen sind.

Handelt es sich bei den Studiengängen mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion um Lehramtsstudiengänge, können diese in die Lehramtsstichprobe integriert werden, wobei gemäß § 18 Absatz 2 MRVO die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse der berufszulassungsrechtlichen Stellen entsprechend zu beachten sind (vgl. FAQ 19.07).

Ausschlaggebend ist, dass die Stichprobe in der gewählten Form valide Aussagen zum Umgang mit den Spezifika reglementierter Studiengänge zulassen muss und zugleich der Stichprobencharakter des Verfahrens auch unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten gewahrt bleibt.