Studienform

18.02 - Was kann eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands sein?

04/2021, 08/2022, zuletzt 07/2023

Die Begründung zu § 28 MRVO zählt neun Änderungen auf, die „insbesondere“ wesentliche Änderungen sein können: Diese betreffen

  1. Studiengangsbezeichnung,
  2. Regelstudienzeit des Studiengangs,
  3. Abschlussgrade des Studiengangs,
  4. Konzeption des Studiengangs,
  5. Qualifikationsziele des Studiengangs,
  6. Profil des Studiengangs,
  7. Inhalte des Studiengangs,
  8. Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen,
  9. wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.

Der Begriff der wesentlichen Änderung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszulegen ist.  Dabei besteht ein Beurteilungsspielraum. Die Aufzählung von Beispielen für mögliche wesentliche Änderungen in der Begründung gibt Orientierung für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs. Vgl. FAQ 18.03 dazu, wie der Akkreditierungsrat die Auslegung vornimmt.

Die Begründung geht ersichtlich von der Programmakkreditierung aus. Alle FAQ in diesem Kapitel behandeln daher die Programmakkreditierung mit Ausnahme von FAQ 18.10, 18.11 und 18.12, die teils oder ganz der Systemakkreditierung und den Alternativen Verfahren gewidmet sind.

Anmerkung zur Änderung: Teile der FAQ entsprechen der früheren (bis Juli 2023 gültigen) FAQ 18.02.