18.2 - Was ist eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands?
Grundsätzlich sind alle Änderungen an einem Studiengang oder einem QM-System anzeigerelevant, die eine Neubewertung der Erfüllung eines formalen oder fachlich-inhaltlichen Kriteriums erforderlich machen. Bei weitem nicht jede Änderung am Studiengang ist jedoch eine wesentliche Änderung im Akkreditierungssinn – vgl. dazu unten FAQ 18.3 „Was ist keine wesentliche Änderung…“.
Die Begründung zu § 28 MRVO zählt neun Änderungen auf, die „insbesondere“ wesentliche Änderungen sein können: Diese betreffen
- Studiengangsbezeichnung
- Regelstudienzeit des Studiengangs
- Abschlussgrade des Studiengangs
- Konzeption des Studiengangs
- Qualifikationsziele des Studiengangs
- Profil des Studiengangs
- Inhalte des Studiengangs
- Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen
- wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.
Nachfolgend einige wenige Beispiele für diese „Änderungstypen“:
- die im Studiengang insgesamt vergebenen Leistungspunkte werden geändert
- die Studienform (z.B. Vollzeit/berufsbegleitend) wird geändert oder eine Studienform wird (als zusätzliche Variante) neu eingeführt
- Profilmerkmale (konsekutiv/weiterbildend, forschungs-/anwendungsorientiert) werden geändert
- die übergreifenden Qualifikationsziele werden signifikant geändert
- das Curriculum wird grundlegend geändert, etwa durch
- das ersatzlose Streichen von Pflichtmodulen
- die Einführung neuer Vertiefungsrichtungen / Schwerpunkte
- …
- …
(Bitte beachten Sie: Diese Aufzählung ist nicht abschließend.)
Nachfolgend einige wenige Beispiele für Änderungen, die in der MRVO nicht ausdrücklich genannt sind, im Sinne von § 28 aber wesentlich sein können:
- nach §§ 9, 19, 20 MRVO regelungspflichtige Kooperationen mit nichthochschulischen bzw. hochschulischen Partnern werden neu eingegangen, oder es ändern sich bestehende Kooperationsverhältnisse
- die Aufnahmekapazitäten werden signifikant erhöht
- personelle oder sächliche Ressourcen werden signifikant reduziert
- Der Studiengang soll an weiteren Standorten derselben Hochschule durchgeführt werden*
- …
*bitte beachten Sie: Wenn der Studiengang von einer anderen Hochschule übernommen werden soll, erfordert dies in der Regel ein neues Antragsverfahren. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall die Geschäftsstelle.