§9 MRVO

08.1 - Wie werden Anrechnung und Anerkennung künftig gehandhabt?

08/2018, geändert 03/2020

Vorab eine Begriffsklärung: Im Folgenden meint „Anerkennung“ die Anerkennung von Studienleistungen gemäß der Lissabon-Konvention. „Anrechnung“ bezieht sich stets auf die Anrechnung außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen.
Mit dem neuen Akkreditierungsrecht ist ein Paradigmenwechsel verbunden. In den letzten Jahren sind unter dem alten Akkreditierungsrecht zahlreiche Auflagen ausgesprochen worden, die die korrekte Implementierung von Anerkennung und Anrechnung in den Prüfungsordnungen zum Gegenstand hatten.

 

17.5 - Muss eine Hochschule transparent machen, dass ein Studiengang nicht zu einem reglementierten Beruf befähigt? Ist die Außendarstellung in der Akkreditierung zu prüfen?

03/2021

Berufszielversprechen werden vor allem in der Außendarstellung der Studiengänge gegeben, z.B. auf Webseiten der Hochschule für Studieninteressierte oder auf Werbeflyern.

Liegt der Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf zum Beispiel aufgrund der Studiengangsbezeichnung nahe, muss die Hochschule in der Außendarstellung klar kommunizieren, wenn dies nicht der Fall ist. Aus den Materialien zur Außendarstellung muss klar hervorgehen, ob der Studiengang für einen reglementierten Beruf qualifiziert (ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen) oder nicht. Dies dient dem Schutz der Studienbewerber/-innen.

Zwar ist die Außendarstellung (außer in dem im § 9 der MRVO geregelten Spezialfall) kein Standardprüfbereich in der Begutachtung. Steht jedoch eine Hinführung auf reglementierte Berufe im Raum, ist ein Blick auf nach außen gegebene Berufszielversprechen obligatorisch. Rechtsgrundlage ist die Prüfung der Qualifikationsziele (§ 11) sowie deren Umsetzung (§ 12 Abs. 1).

18.2 - Was ist eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands?

04/2021, zuletzt 08/2022

Grundsätzlich sind alle Änderungen an einem Studiengang oder einem QM-System anzeigerelevant, die eine Neubewertung der Erfüllung eines formalen oder fachlich-inhaltlichen Kriteriums erforderlich machen. Bei weitem nicht jede Änderung am Studiengang ist jedoch eine wesentliche Änderung im Akkreditierungssinn – vgl. dazu unten FAQ 18.3 „Was ist keine wesentliche Änderung…“.

Die Begründung zu § 28 MRVO zählt neun Änderungen auf, die „insbesondere“ wesentliche Änderungen sein können: Diese betreffen

  1. Studiengangsbezeichnung
  2. Regelstudienzeit des Studiengangs
  3. Abschlussgrade des Studiengangs
  4. Konzeption des Studiengangs
  5. Qualifikationsziele des Studiengangs
  6. Profil des Studiengangs
  7. Inhalte des Studiengangs
  8. Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen
  9. wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.

Nachfolgend einige wenige Beispiele für diese „Änderungstypen“:

  • die im Studiengang insgesamt vergebenen Leistungspunkte werden geändert
  • die Studienform (z.B. Vollzeit/berufsbegleitend) wird geändert oder eine Studienform wird (als zusätzliche Variante) neu eingeführt
  • Profilmerkmale (konsekutiv/weiterbildend, forschungs-/anwendungsorientiert) werden geändert
  • die übergreifenden Qualifikationsziele werden signifikant geändert
  • das Curriculum wird grundlegend geändert, etwa durch
    • das ersatzlose Streichen von Pflichtmodulen
    • die Einführung neuer Vertiefungsrichtungen / Schwerpunkte

(Bitte beachten Sie: Diese Aufzählung ist nicht abschließend.)

 

Nachfolgend einige wenige Beispiele für Änderungen, die in der MRVO nicht ausdrücklich genannt sind, im Sinne von § 28 aber wesentlich sein können:

  • nach §§ 9, 19, 20 MRVO regelungspflichtige Kooperationen mit nichthochschulischen bzw. hochschulischen Partnern werden neu eingegangen, oder es ändern sich bestehende Kooperationsverhältnisse
  • die Aufnahmekapazitäten werden signifikant erhöht
  • personelle oder sächliche Ressourcen werden signifikant reduziert
  • Der Studiengang soll an weiteren Standorten derselben Hochschule durchgeführt werden*

*bitte beachten Sie: Wenn der Studiengang von einer anderen Hochschule übernommen werden soll, erfordert dies in der Regel ein neues Antragsverfahren. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall die Geschäftsstelle.