berufsbegleitend

16.4 - Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Profilmerkmal „berufsbegleitend“ überprüft?

07/2020

Berufsbegleitende Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept auf, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Für die Begutachtung heißt dies gemäß der Begründung zu diesem Paragrafen: „Bewirbt oder kennzeichnet die Hochschule einen Studiengang mit bestimmten Merkmalen (z. B. […] berufsbegleitend […]), so sind diese Merkmale Teil des Studiengangsprofils und daher ebenfalls Gegenstand der Begutachtung. In diesen Fällen sind die in [§ 12] Absatz 1 bis 5 genannten Kriterien in Abhängigkeit von dem spezifischen Profil unter dem jeweils spezifischen Blickwinkel anzuwenden und an den von den Hochschulen jeweils zu definierenden besonderen Ansprüchen zu messen.“

16.5 - Was wird bei der Akkreditierung berufsbegleitender Studiengänge überprüft?

07/2020

Mit der Verwendung des Profilmerkmals „berufsbegleitend“ ist der Anspruch verbunden, dass ein Studiengang in seiner Gänze zeitlich und organisatorisch mit einer parallelen Berufstätigkeit vereinbart werden kann. Wie dieser Anspruch im Einzelnen umgesetzt wird, liegt im Wesentlichen im Ermessen der Hochschule. Der Akkreditierungsrat erwartet, dass dies im Begutachtungsprozess bezogen auf das individuelle Studiengangskonzept überprüft wird.
Aus der bisherigen Spruchpraxis des Akkreditierungsrats ergeben sich an grundsätzlichen Erwägungen:

  • Da das Arbeitsvolumen eines Vollzeitstudiums äquivalent zum Arbeitsvolumen einer Vollzeitbeschäftigung konzipiert ist, hat der Akkreditierungsrat als einzigen allgemeinverbindlichen Bewertungsmaßstab das bereits im „alten System“ gültige Diktum „kein Vollzeit neben Vollzeit“ gesetzt. D.h. die Verwendung des Profilmerkmals „berufsbegleitend“ bei einem Vollzeitstudiengang ist grundsätzlich unzulässig.
  • Die Studienorganisation und das didaktische Konzept des Studiengangs müssen, beispielsweise durch Präsenzunterricht in den Abendstunden oder am Wochenende, durch Blockunterricht oder E-Learning-Elemente, auf die spezifischen Belange der jeweiligen Zielgruppe zugeschnitten sein. Daraus folgt: Ein reines Teilzeitstudium mit einer gestreckten Regelstudienzeit begründet das Profilmerkmal „berufsbegleitend“ noch nicht hinreichend.
  • Der Akkreditierungsrat erwartet, dass die Arbeitsbelastung v.a. auch der Präsenzphasen den Bewerbern und Studierenden in geeigneter Form transparent gemacht wird.