Landesrechtsverordnung

02.1 - Bis wann muss ein nach altem Recht* akkreditiertes Qualitätsmanagementsystem die Kriterien der MRVO bzw. der entsprechenden Länderverordnung spätestens umgesetzt haben? (*Ausschlaggebend für eine Akkreditierung nach altem Recht ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Hochschule und Agentur für das Begutachtungsverfahren.)

03/2018, geändert 06/2018

Nach Ziff. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013) ist die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule, mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems, grundsätzlich allein die in der MRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten.

Dass etwaige Umstellungen eine gewisse Zeit benötigen, liegt auf der Hand; jede systemakkreditierte Hochschule sollte unmittelbar nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat.

Die in § 17 und § 18 MRVO normierten Kriterien für interne Qualitätsmanagementsysteme sind dagegen erst mit der nächsten Systemreakkreditierung zu beachten.

Siehe zu dieser Frage auch FAQ 6.2.

14.2 - Können die von den Ländern im Zuge der Evaluation der MRVO als Entwurf vorgelegten neuen Regeln bereits angewendet werden?

02/2024

Nein, das geht nicht. Weiterhin ist die gültige Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes maßgebend.

Die Länder haben Ende November 2023 den Entwurf einer neuen MRVO vorgelegt. Die Beschlussfassung in der Kultusministerkonferenz (KMK) ist für 2024 vorgesehen, die in der Folge neu zu erlassenden Rechtsverordnungen der Länder werden nach heutigem Stand für 2025 erwartet. Bis diese vorliegen, gilt das geltende Recht, und auf dieser Basis erteilte Auflagen sind zu erfüllen. Aussagen zu Übergangsregeln können zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Februar 2024) noch nicht getroffen werden.

Der Akkreditierungsrat wird nach erfolgter Beschlussfassung in der KMK eine Informationsveranstaltung über die neuen Regeln, ihre Auswirkungen und den Zeitplan ihrer Anwendung/Umsetzung durchführen, voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2024.

18.07 - Wie zeige ich eine wesentliche Änderung an und welche Unterlagen muss ich vorlegen?

04/2021, 07/2023, zuletzt 04/2024

Die Anzeige von wesentlichen Änderungen des Akkreditierungsgegenstands erfolgt ab April 2024 über ELIAS. Dafür wurde in ELIAS ein Antragstyp „Meldung (wesentliche) Änderung“ eingerichtet.  

Bitte klicken Sie nach dem Einloggen in ELIAS auf Ihrer ELIAS-Startseite auf die Kachel „Neuen Antrag erstellen“. Es öffnet sich eine Auswahl der verfügbaren Antragstypen. Bitte wählen Sie zur Anzeige einer wesentlichen Änderung nach § 28 MRVO den Antragstyp „07. Meldung (wesentliche) Änderung“.

Sie müssen in Ihrer Änderungsanzeige evidenzbasiert nachweisen, dass die Kriterien der Musterrechts- bzw. der jeweils einschlägigen Landesrechtsverordnung auch unter den veränderten Bedingungen erfüllt sind. Sie sollten Ihre Änderung in einem kurzen Schreiben skizzieren und dahingehend begründen. Bitte laden Sie in Ihrem Antrag in jedem Fall geänderte Studiengangsunterlagen und sonstige Nachweise als PDF-Dateien (oder als eine ZIP-Datei) hoch und markieren Sie darin deutlich die Passagen, die geändert wurden.

Eine detaillierte Prozessbeschreibung zur Antragstellung finden Sie in FAQ "ELIAS 13".

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war bis Juli 2023 FAQ 18.04; lediglich der „Stand“ wurde aktualisiert.