§31 MRVO

19.01 - Handelt es sich um eine Stichprobe oder um mehrere Stichproben?

11/2023

Die MRVO benutzt in § 31 sowohl den Singular als auch den Plural. In der Sache läuft es auf dasselbe hinaus, ob man von mehreren Stichproben oder von einer Stichprobe mit mehreren (mindestens zwei) Bestandteilen spricht. Um die verschiedenen Aspekte (vgl. FAQ 19.03) besser begrifflich unterscheiden zu können, bevorzugt der Akkreditierungsrat, den Plural wie in der Überschrift zu § 31 MRVO zu verwenden.

19.02 - Begriffsbestimmung: Typen von Stichproben

11/2023

Die Musterrechtsverordnung ordnet den drei unterschiedlichen Stichprobentypen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 MRVO keine spezifischen Begriffe zu. Um die Verständigung zu erleichtern, werden in der vorliegenden FAQ 19 „Stichproben in der Systemakkreditierung“ folgende Begriffe verwendet:

  • Programmstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO wird als Programmstichprobe bezeichnet.
  • Kriterienstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO wird als Kriterienstichprobe bezeichnet.
  • Reglementierungsstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 3 wird als Reglementierungsstichprobe bezeichnet.

19.03 - Was ist die Intention der Stichproben?

11/2023

In den Stichproben soll gemäß § 31 Abs. 1 MRVO geprüft werden, „ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem (QMS) angestrebten Wirkungen auf Ebene des einzelnen Studiengangs eintreten“. Die Begründung führt weiter aus, dass in der Stichprobe anhand eines vom Gutachtergremium festzulegenden Studienganges darzulegen ist, […] dass das Qualitätsmanagementsystem die Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien bei der internen Akkreditierung durch die Hochschule gewährleistet.“ Zusätzlich sind vom Gutachtergremium formale und fachlich-inhaltliche Kriterien festzulegen, […] deren Einhaltung durch das zu begutachtende Qualitätsmanagementsystem gewährleistet werden muss.“

Da das Gutachtergremium in der Systemakkreditierung in der Regel keine studienfachbezogene Expertise aufweist oder zumindest eine solche nicht aufweisen muss (s. Begründung zu § 25 Abs. 2 MRVO), geht es bei den Stichproben auch nicht darum, eine umfassende (erneute) gutachterliche Überprüfung eines Studiengangs oder mehrerer Studiengänge vorzunehmen. Vielmehr zielen die Stichproben darauf ab, zu überprüfen, ob die Begutachtung von Studiengängen durch das QMS der Hochschule auf einer vollständigen und plausiblen Bewertung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien der einschlägigen Landesrechtsverordnung beruht und ob die Funktionalität des QMS mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien auch im Sinne geschlossener Regelkreise gewährleistet ist.

Das Erkenntnisinteresse richtet sich folglich im Kern auf die Funktionsfähigkeit des QMS, die durch die eingehende Betrachtung exemplarisch ausgewählter Studiengänge und Kriterien beurteilt werden soll. Dementsprechend sollen die gutachterlichen Erkenntnisse aus den Stichproben zu Schlussfolgerungen auf der Systemebene führen.

Wie die Stichproben in operativer Hinsicht im Einzelfall konkret durchzuführen sind, lässt die Musterrechtsverordnung aus gutem Grund offen. Auf diese Weise wird der Agentur bzw. dem Gutachtergremium die Möglichkeit eröffnet, situativ zu entscheiden, an welcher Stelle sie Erkenntnisse aus den Stichproben in die Begutachtung des QMS zurückspiegeln möchte und welche Methoden (Befragung von Studiengangsverantwortlichen oder internen Gutachtenden, Prüfung ausgewählter Sachverhalte auf Aktenbasis, Begehung von Räumlichkeiten etc.) hierbei zum Einsatz kommen sollen.

19.05 - Was ist bei der Reglementierungsstichprobe – außer Lehramt und Theologie – zu beachten?

11/2023

Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist von diesen einer unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien in die Stichprobe einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO).

Als Studiengänge, die im Sinne von § 31 Abs. 3 MRVO auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, zählen neben den gesondert geregelten Lehramtsstudiengängen und Studiengängen im Bereich Theologie (vgl. FAQ 17.6 und 19.06) nur solche reglementierten Studiengänge, bei denen eine berufszulassungsrechtliche Stelle von Rechts wegen im Begutachtungsverfahren zu beteiligen ist. Dies geht implizit aus § 31 Abs. 3 Satz 2 hervor und gilt beispielsweise für Studiengänge der Psychotherapie (siehe Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten - PsychThG) oder – je nach landesrechtlicher Regelung – für Studiengänge der Sozialen Arbeit (siehe zum Beispiel Sozialberufeanerkennungsgesetz Hessen). Bietet die Hochschule Studiengänge dieser Art an, ist einer dieser Studiengänge exemplarisch in der Reglementierungsstichprobe zu betrachten.

19.09 - Welche Besonderheiten sind in der System-Erstakkreditierung zu beachten?

11/2023

Eine stichprobenartige Überprüfung lässt valide Aussagen zur Funktionsfähigkeit eines Qualitätsmanagementsystems (QMS) naheliegenderweise nur dann zu, wenn die betrachteten Studiengänge das Qualitätsmanagementsystem möglichst in Gänze zumindest aber in Teilen durchlaufen haben.

Die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 MRVO enthaltene Anforderung, dass bei einem Antrag auf erstmalige Systemakkreditierung "mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen“ (Hervorhebung AR) haben muss, ist entsprechend als Minimalanforderung für solche Hochschulen zu verstehen, die keine reglementierten Studiengänge anbieten (vgl. FAQ 19.4).

In der Erstakkreditierung liegt in der Regel ein neu entwickeltes Qualitätsmanagementsystem vor, das ggf. im Laufe des Verfahrens noch verschiedene mehr oder weniger weitreichende Änderungen erfahren hat. Hinzu kommt, dass sich die Anzahl der vom System behandelten Studiengänge meist noch in engen Grenzen hält und eine Reihe von Studiengängen aufgrund ihrer aktuell gültigen Programmakkreditierung das QMS erst zu einem späteren Zeitpunkt durchlaufen wird. In Anbetracht dieser besonderen Rahmenbedingungen ist es ratsam, das Stichprobendesign rechtzeitig zu planen.

Grundsätzlich sollte eine Hochschule im Verfahren zur Erstakkreditierung sicherstellen, dass die gemäß § 31 MRVO in den Stichproben zu berücksichtigenden Studiengänge das QMS spätestens bis zur zweiten Begehung durchlaufen haben.

Aus den zuvor genannten Gründen kann es im Einzelfall aber erforderlich sein, die spezifischen Gegebenheiten bei der Auswahl und Durchführung der Stichproben zu berücksichtigen und das „Durchlaufen des QMS“ wie folgt zu interpretieren: Soll ein Studiengang in die Stichproben einbezogen werden, muss er zuvor in einer Weise in das QMS eingebunden worden sein, dass sich Effekte und Wirkungen des QMS demonstrieren lassen und sich die Gutachtenden damit in die Lage versetzt sehen, valide Aussagen zur Funktionsfähigkeit und Wirkung des QMS auf Studiengangsebene zu machen und dies im Akkreditierungsbericht darzulegen (vgl. FAQ 19.10).