Reglementierte Studiengänge

02.2 - Wie viele Begehungen sind in einem Systemakkreditierungsverfahren nach neuem Recht erforderlich?

02/2021, zuletzt 07/2023

Die MRVO hält in der Begründung zu § 24 Abs. 5 fest:

„Im Hinblick auf die in der Systemakkreditierung obligatorischen Stichproben zur Überprüfung der relevanten Merkmale der Studienganggestaltung, der Durchführung der Studiengänge und der Qualitätssicherung sowie gegebenenfalls der Berücksichtigung der Kriterien für die Akkreditierung reglementierter Studiengänge sind bei Verfahren der Systemakkreditierung in der Regel zwei Termine notwendig.“

Hieraus ergibt sich, dass im Systemakkreditierungsverfahren grundsätzlich zwei Begehungen stattfinden müssen, es sei denn, die mit dem Verfahren beauftragte Agentur legt eine stichhaltige und nachvollziehbare Begründung für eine Abweichung von dieser Regelung vor. Eine Abweichung liegt vor, wenn entweder nur eine oder mehr als zwei Begehungen durchgeführt werden. Das abweichende Vorgehen muss in Kapitel 3.1 des Akkreditierungsberichts (Allgemeine Hinweise zum Begutachtungsverfahren) dargelegt und kurz begründet werden. Auf diese Weise wird das notwendige Maß an Verfahrenstransparenz hergestellt. Zudem wird der Akkreditierungsrat in die Lage versetzt, die Begründung überprüfen und eine konsistente Handhabung der Regel über das einzelne Verfahren hinaus gewährleisten zu können.

Begehungen haben während der Corona-Pandemie ganz oder teilweise virtuell stattgefunden. Im März 2023 hat der Akkreditierungsrat beschlossen, dass nach dem Wegfall entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen die Vorgaben für die Begehung nach § 24 Abs. 5 MRVO wieder uneingeschränkt gelten, allerdings bei Systemakkreditierungsverfahren eine von zwei Begehungen online durchgeführt werden kann.

17.6 - Bedarf es bei reglementierten Studiengängen zwingend einer organisatorischen Verbindung des Akkreditierungsverfahrens mit dem Verfahren zur Feststellung der berufszulassungsrechtlichen Eignung eines Studiengangs nach § 35 MRVO? Müssen zur Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlichen Anforderungen weitere Gutachterinnen und Gutachter hinzugezogen werden?

03/2021

Von Seiten des Akkreditierungsrates ist die Verfahrensverbindung nach § 35 MRVO weder zwingend noch ist die Hinzuziehung weiterer Gutachterinnen und Gutachter obligatorisch.

Eine Ausnahme sind Lehramtsstudiengänge und voll- sowie teiltheologische Studiengänge; diese sind in der MRVO eigens unter § 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 aufgeführt. Bezogen auf voll- und teiltheologische Studiengänge bedarf nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Entscheidung des Akkreditierungsrates der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle.

Entsprechend der Begründung zu § 35 MRVO ist die Vorschrift im Sinne eines Angebots an die zuständigen staatlichen Stellen zu verstehen, die Akkreditierungsverfahren zu nutzen, um im Interesse der Studierenden die Eignung eines Studiengangs im Hinblick auf den Zugang zu reglementierten Berufen zu prüfen. § 35 MRVO bietet damit allein die Möglichkeit einer organisatorischen Verbindung der Verfahren. Generell kommt es auf die jeweilige rechtliche Regelung an, in welchem Verfahren und zu welchem Zeitpunkt die berufsrechtliche Eignung des Studiengangs festgestellt wird und ob danach eine Verfahrensverbindung vorgesehen ist. Hochschulen sollten sich darüber frühzeitig, am besten vor Beginn eines Akkreditierungsverfahrens, informieren und das Begutachtungsverfahren in Absprache mit der Agentur entsprechend planen.