Agentur

05.1 - Die Akkreditierungsfrist eines Studiengangs läuft zum 31.08./30.09.2019 aus. Das Begutachtungsverfahren nach neuem Recht kann bei einer Agentur nicht vor Ablauf der Akkreditierungsfrist abgeschlossen werden. Kann die Akkreditierungsfrist verlängert werden?

06/2018, zuletzt geändert 03/2020

Dies ist nicht mehr möglich; im Zweifelsfall wird gebeten, sich mit der Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen.

Beschluss des Vorstands zu Fristverlängerung für Akkreditierung nach altem Recht (Drs. V 05/2018)
Schreiben des Vorsitzenden vom 30.01.2018 an die Agenturen zu Fristverlängerungsoptionen nach neuer und bisheriger Rechtslage

12.2 - Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden die Daten (Name, Titel, Funktion und Institution) der Gutachterinnen und Gutachter in den Akkreditierungsberichten veröffentlicht?

Datum: 02/2019, geändert: 04/2019

Nach § 29 Satz 2 MRVO beruht die Veröffentlichung der Daten auf der Einwilligung der Gutachterinnen und Gutachter. Hochschulen müssen also bei der Antragstellung für eine Programm- oder Systemakkreditierung in ELIAS bestätigen, dass die Gutachterinnen und Gutachter in die Veröffentlichung ihrer Daten eingewilligt haben. Eine Möglichkeit, wie Hochschulen dies sicherstellen können, ist eine Regelung im Begutachtungsvertrag mit der Agentur, wonach die Agentur gewährleistet, dass die Einwilligungen vorliegen. Die Einwilligung sollte sich nicht nur auf die Veröffentlichung, sondern auch auf die Verarbeitung der Daten im Übrigen beziehen.

Für systemakkreditierte Hochschulen sowie Hochschulen, die ein alternatives Verfahren gemäß § 34 MRVO als Äquivalent zu einer Systemakkreditierung durchgeführt haben, gelten die Pflichten nach § 29 MRVO zur Veröffentlichung der Akkreditierungsberichte entsprechend (vgl. § 29 Satz 3 MRVO und den Beschluss des Akkreditierungsrates vom 24.09.2018 zu den Berichtspflichten für systemakkreditierte Hochschulen). Deshalb müssen sie sich bei der Antragstellung zur Systemakkreditierung in ELIAS dazu verpflichten, in den internen Akkreditierungsverfahren die Einwilligung der eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter zur Verarbeitung und Veröffentlichung ihrer Daten einzuholen und die entsprechenden Daten auch zu veröffentlichen.

 

12.3 - Dürfen in den Akkreditierungsberichten personenbezogene Daten enthalten sein?

Datum: 02/2019, geändert 04/2019

Hochschulen müssen bei der Antragstellung für eine Programm- oder Systemakkreditierung in ELIAS bestätigen, dass keine weiteren personenbezogenen Daten im Akkreditierungsbericht enthalten sind, es sei denn,

  • die betroffene Person hat eingewilligt oder
  • die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt (vgl. § 29 Satz 2 MRVO).

Eine Möglichkeit, wie die Hochschulen dies sicherstellen können, ist eine Regelung im Begutachtungsvertrag mit der Agentur, wonach die Agentur dies gewährleistet. Die genannten Anforderungen gelten auch für die internen Akkreditierungsberichte systemakkreditierter Hochschulen (vgl. § 29 Satz 3 MRVO).

16.2 - Was wird bei der Akkreditierung dualer Studiengänge überprüft?

05/2020

Auf Basis von § 12 Abs. 6 erwartet der Akkreditierungsrat, dass die Hochschule im Akkreditierungsverfahren evidenzbasiert darlegt, wie im Rahmen des konkreten Studiengangskonzepts eine systematische inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte gewährleistet wird. Die Ausgestaltung der Verzahnung in diesen drei Dimensionen liegt in der Verantwortung der Hochschule. Zur Systematik eines dualen Studiengangs insbesondere auch in Abgrenzung zu anderen Formaten liefern die Empfehlungen des Wissenschaftsrats aus dem Jahre 2013 wichtige Hinweise.

Der Akkreditierungsrat hat festgestellt, dass in der Praxis vor allem die Dimension der inhaltlichen Verzahnung sowohl auf Seiten der antragstellenden Hochschulen als auch auf Seiten der die Begutachtung durchführenden Akkreditierungsagenturen zu Unsicherheiten und Missverständnissen führt. Aus den bisherigen Entscheidungen des Akkreditierungsrats lassen sich dazu einige grundsätzliche Erwägungen extrahieren:

  • Der Akkreditierungsrat geht bei der Bewertung grundsätzlich vom Studiengang und nicht von der komplementären Praxistätigkeit aus. D.h. die inhaltliche Verzahnung muss zwangsläufig im Curriculum angelegt sein. Eine studienbegleitende Ausbildung / Berufstätigkeit in einem zu dem Studiengang inhaltlich affinen Bereich begründet das Profilmerkmal „dual“ auch dann nicht hinreichend, wenn Teile der Berufstätigkeit ohne weitere Transferleistungen auf das Studium angerechnet oder Teile des Studiums auf eine Ausbildung angerechnet werden.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss systematisch erfolgen. Punktuelle Berührungspunkte mit der Berufspraxis beispielsweise im Rahmen eines Praxissemester oder der Abschlussarbeit begründen das Profilmerkmal „dual“ nicht. Daraus folgt nach Auffassung des Akkreditierungsrats auch, dass sich das Curriculum der dualen Variante eines Studiengangs mindestens in den konkreten Anforderungen an die Studierenden von dem einer komplementären „herkömmlichen“ Vollzeitvariante unterscheiden muss.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss zwingend in den Studiengangsunterlagen (bspw. Modulbeschreibungen, Studien- und Prüfungsordnung) verankert sein.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss im Rahmen der hochschulseitigen Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung von den Praxispartnern beispielweise über Kooperationsverträge verbindlich eingefordert werden können.