01.2 - Wann muss der Antrag auf Erstakkreditierung beim Akkreditierungsrat gestellt werden? Sind auch hier rückwirkende Akkreditierungen möglich?

03/2018, geändert 09/2018, 12/2018 und 12/2019

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist bei Erstakkreditierungen eine rückwirkende Akkreditierung möglich. Konkret bedeutet dies:

Die Akkreditierung ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO rückwirkend ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidung getroffen hat.
Beispiele:

  • Ein Studiengang wird am 15.09.2019 erstakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.04.2019.
     
  • Ein Studiengang wird am 10.12.2019 erstakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.10.2019.
     
  • Eine Hochschule wird am 15.09.2019 erstmalig systemakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.04.2019.
     
  • Eine Hochschule wird am 10.12.2019 erstmalig systemakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.10.2019.

(In diesen Beispielen wird vorausgesetzt, dass das Wintersemester vom 1. Oktober bis 31. März und das Sommersemester vom 1. April bis 30. September dauert. Bei abweichenden Semesterlaufzeiten ändern sich diese Fristen entsprechend.)

Hier müssen die Hochschulen jedoch unbedingt das jeweils geltende Landesrecht beachten. Womöglich fordert das Sitzland für die Aufnahme des Studienbetriebs eine erfolgreiche abgeschlossene Akkreditierung. In diesem Fall ist ein Antrag auf Programmakkreditierung eines zum Zeitpunkt der Begehung noch nicht eröffneten Studiengangs so rechtzeitig einzureichen, dass die Entscheidung des Akkreditierungsrates vor Studiengangsstart erfolgen kann. Einzelheiten sind mit dem zuständigen Ministerium zu klären. Auch wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Anforderungen werden Anträge auf Erstakkreditierung im Akkreditierungsrat prioritär behandelt.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.