07.3 - Was ist ein „Joint-Degree-Programm“?

06/2018, geändert 07/2018

Joint-Degree-Programme sind nach § 10 Abs. 1 MRVO Studiengänge, die zu gemeinsamen Abschlüssen führen. Zudem müssen sie die in § 10 Abs. 1 der Verordnung genannten weiteren Merkmale aufweisen:

  1. Integriertes Curriculum,
  2. Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,
  3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
  4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
  5. eine gemeinsame Qualitätssicherung.

Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregeln nach §§ 10, 16 und 33 MRVO ist zudem, dass die teilnehmenden Hochschulen von den zuständigen Behörden ihrer Staaten als Hochschulen anerkannt sind und die jeweiligen nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen die Teilnahme an Joint-Degree-Programmen und die Verleihung eines gemeinsamen Abschlusses erlauben (vgl. dazu die Begründung zu § 10 MRVO).