Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat

Änderung der Gebührenordnung ab dem 01.01.2023

Die Stiftung Akkreditierung erhält zum 01.01.2023 eine neue Gebührenordnung (s. Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen, MBl. NRW. 2022 S. 892). Gegenstand der Änderung sind die verfahrensbezogenen Gebühren (Fallpauschalen) für Anträge in der System- und Programmakkreditierung.

Für Entscheidungen in der Programmakkreditierung werden bei Antragstellung ab dem 01.01.2023 je Studiengang 600 Euro in Rechnung gestellt.

Entscheidungen in der Systemakkreditierung sind ab dem 01.01.2023 mit einer Gebühr von 5.000 Euro veranschlagt.

Der Stiftung Akkreditierungsrat ist bewusst, dass es sich hierbei um eine deutliche Gebührenanhebung handelt. Jedoch hat die Erfahrung der vergangenen Jahre gezeigt, dass die Kalkulation der ursprünglichen Gebühren zu optimistisch war hinsichtlich des zugrunde gelegten Arbeitsaufwands pro Antrag bzw. Studiengang.

 


 

Lesefassung der Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat
vom 11. Juli 2018; geändert am 19.03.2020 und am 28.09.2022 [1]

Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (Anlage zu GV. NRW. S. 806) erlässt die Stiftung Akkreditierungsrat nach Beteiligung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland folgende Ordnung:

§ 1
Grundsatz

Die Stiftung Akkreditierungsrat (im Folgenden Stiftung genannt) erhebt Verwaltungsgebühren in entsprechender Anwendung von §§ 3 bis 5 sowie §§ 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, soweit sich aus dieser Gebührenordnung nichts anderes ergibt.

§ 2
Verwaltungsgebühren

Die Stiftung erhebt für die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Ordnung (Anlage).

§ 3
Ergänzende Gebührenbestimmungen

(1) Die Höhe des Verwaltungsaufwands gemäß § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen richtet sich nach dem für den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags geltenden Erlass über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren zuzüglich dort nicht genannter weiterer Kosten wie Gutachterhonorare, Fahrt- und Übernachtungskosten und sonstiger weiterer Kosten.
(2) Abweichend von § 15 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bemisst sich die Gebühr in den dort genannten Fällen nach dem Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen beträgt 81 Euro bis 100 000 Euro. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(3) Zuständige Kasse im Sinne von § 18 Absatz 3, Buchstabe a und b des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, ist die Kasse der Stiftung.
(4) Von der Erhebung von Gebühren nach § 2 kann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

[1] geändert durch die Ordnung zur Änderung der Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat vom 19.03.2020, veröffentlicht am 27.04.2020 im Ministerialblatt NRW, Ausgabe 2020, Nr. 9, S. 216 sowie durch die Ordnung zur Änderung der Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat vom 28.09.2022, veröffentlicht am 07.11.2022 im Ministerialblatt NRW, Ausgabe 2022, Nr. 38, S. 892


Anlage: Gebührentarif
 

Die im jeweiligen Einzelfall zu erhebende Gebühr bestimmt sich nach dem Gebührenrahmen des einschlägigen Gebührentatbestandes.

1. Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen und Qualitätsmanagementsystemen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 Studienakkreditierungsstaatsvertrag
1.1 Grundgebühren (Grundpauschale) für Hochschulen[1] , die über mindestens einen aktuell akkreditierten Studiengang verfügen:
Euro 2 400,- pro Jahr für Hochschulen mit mehr als 20 000 Studierenden
Euro 1 200,- pro Jahr für Hochschulen mit 5 000 bis 20 000 Studierenden
Euro 600,- pro Jahr für Hochschulen mit 1 500 bis 4 999 Studierenden
Euro 300,- pro Jahr für Hochschulen mit weniger als 1 500 Studierenden

1.2 Verfahrensbezogene Gebühren (Fallpauschale)
1.2.1 Systemakkreditierung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag:
Euro 5 000,- pro Entscheidung

1.2.2 Programmakkreditierung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Studienakkreditierungsstaatsvertrag:
Euro 600,- pro Studiengang[2]

1.3 Gebühren für Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 Studienakkreditierungsstaatsvertrag
1.3.1 Grundgebühr nach Verwaltungsaufwand:
Euro 15 000,- bis Euro 100 000,- pro Entscheidung einschließlich aller Verfahrensschritte außer der Evaluation des Verfahrens nach § 34 Absatz 5 Satz 3 der Musterrechtsverordnung gemäß Artikel 4 Absätze 1-4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Sammlung der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Luchterhand-Verlag, März 2018, Leitzahl 87) beziehungsweise nach den entsprechenden Landesverordnungen, die auf der Homepage der Stiftung (www.akkreditierungsrat.de) eingesehen werden können. Die Spanne umfasst den anzunehmenden Minimal- und Maximalaufwand. Die Gebühr ist abhängig vom Begutachtungskonzept der Hochschule.

1.3.2 Evaluation des alternativen Verfahrens gemäß § 34 Absatz 5 Satz 3 der Musterrechtsverordnung beziehungsweise gemäß den entsprechenden Landesverordnungen:
Nach Verwaltungsaufwand Euro 20 000,- bis Euro 40 000,- pro Evaluationsverfahren (sofern von der Stiftung in Auftrag gegeben)

2. Zulassung von Agenturen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 Studienakkreditierungsstaatsvertrag
2.1 Einmalige Gebühr für Zulassung auf Basis einer Listung in dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR): Euro 2 500,-

2.2 Gebühr für Zulassung von nicht im EQAR gelisteten Agenturen:
Nach Verwaltungsaufwand Euro 2 500,- bis Euro 45 000,- pro Zulassungsentscheidung

[1] Als „Hochschulen“ im Sinne dieser Ordnung werden auch Berufsakademien und Verwaltungshochschulen verstanden.

[2] Bei Bündelverfahren und Kombinationsstudiengängen gilt jeder Teilstudiengang als Studiengang im Sinne dieser Gebührenordnung.

Lesefassung der Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat vom 11. Juli 2018; geändert am 19.03.2020 und am 28.09.2022