Führen mehrere gradverleihende Hochschulen gemeinsam einen Studiengang durch (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) und sind darunter systemakkreditierte Hochschulen, müssen diese Hochschulen gemeinsam die Entscheidung treffen, ob der Studiengang programmakkreditiert werden soll oder eine Siegelvergabe der systemakkreditierten Hochschule für den Studiengang nach § 20 Absatz 2 MRVO erfolgen soll.
Ohne dass die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 MRVO erfüllt sind, kann eine systemakkreditierte Hochschule bzgl. eines gemeinsamen Studiengangs keine Akkreditierung aussprechen, die für den Studiengang in seiner Gesamtheit gelten würde, da sie nicht die alleinige Qualitätsverantwortung für diesen trägt.
Zudem ist ein Nebeneinander von interner Akkreditierung eines gemeinsam von mehreren Hochschulen durchgeführten Studiengangs durch die systemakkreditierte Hochschule und Durchführung einer externen Programmakkreditierung desselben Studiengangs durch die übrigen beteiligten Hochschulen rechtlich nicht möglich, da bzgl. eines Studiengangs immer nur eine Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann bzw. aufgrund der Bestandskraft einer getroffenen Akkreditierungsentscheidung zum gleichen Studiengang keine weitere Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann.
Eine interne Akkreditierung des Studiengangs und Siegelvergabe durch die systemakkreditierte Hochschule nach § 20 Absatz 2 kann erfolgen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen: „Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes gewährleistet.“
Die Hochschule gilt bereits dann als gradverleihend, wenn sie den Grad nur an die bei ihr eingeschriebenen Studierenden verleiht.
Führen mehrere Hochschulen mehrere identische oder im Wesentlichen identische Studiengänge parallel durch (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1) und sind darunter systemakkreditierte Hochschulen, können diese das Siegel nur für die jeweils von ihnen angebotenen Studiengänge nach Durchlauf des jeweils eigenen internen Qualitätsmanagementsystems verleihen. Die Studiengänge in der Kooperation, die von Hochschulen angeboten werden, die nicht systemakkreditiert sind, müssen in diesem Fall jeweils gesonderte Programmakkreditierungen durchlaufen. Die Programmakkreditierungen können in gemeinsamen Verfahren erfolgen; dies ist jedoch nicht zwingend (siehe FAQ 20.3). § 20 Abs. 2 MRVO kann hier nicht angewandt werden.