FAQ-Kategorie: 22 Studiengänge mit besonderem Profilanspruch

Die Begründung zu § 12 Abs. 6 MRVO definiert „besondere Profilansprüche“ als „bestimmte Merkmale“, mit denen die Hochschule einen Studiengang „bewirbt oder kennzeichnet“. Die Begründung nennt in diesem Zusammenhang lediglich beispielhaft und nicht abschließend die Profile international, dual, berufsbegleitend, virtuell, berufsintegrierend, Teilzeit.

Die Hochschule hat bei der Festlegung von besonderen Profilansprüchen weitgehende konzeptionelle und definitorische Freiheiten, siehe dazu die folgende FAQ 22.3.

Die Begründung zu § 12 Abs. 6 MRVO führt aus, dass, sofern die Hochschule einen Studiengang „mit bestimmten Merkmalen“ „bewirbt oder kennzeichnet“, diese Merkmale „Teil des Studiengangprofils und daher ebenfalls Gegenstand der Begutachtung“ sind. Und weiter: „In diesen Fällen sind die in Absatz 1 bis 5 genannten Kriterien in Abhängigkeit von dem spezifischen Profil unter dem jeweils spezifischen Blickwinkel anzuwenden und an den von den Hochschulen jeweils zu definierenden besonderen Ansprüchen zu messen.“

Daraus folgt, dass die Hochschule bei der Festlegung von besonderen Profilansprüchen weitgehende konzeptionelle und definitorische Freiheiten hat. In der Regel legt die Hochschule das Profil und die damit verbundenen Ansprüche / Ziele, die mit diesem Profil verbunden werden, selbst fest. Sie ist in der Akkreditierung an diesen Festlegungen und an der Zielerreichung zu messen. Im Rahmen der Bewertung der fachlich-inhaltlichen Kriterien werden die Stimmigkeit / Plausibilität des Konzepts sowie dessen Umsetzung betrachtet.

Einschränkungen dieser konzeptionellen und definitorischen Freiheiten können sich bei bestimmten Profilmerkmalen durch akkreditierungs- und / oder hochschulrechtlich festgelegte Definitionen / Anforderungen ergeben (z.B. dual).

Nein. Profilmerkmale und deren Bezeichnung sind weder qualitativ noch quantitativ rechtlich abschließend definiert. In den ELIAS-Stammdaten und auf dem Deckblatt des Rasters für Akkreditierungsberichte können deshalb nur einige gängige Profilmerkmale ausgewählt werden. Die Verwendung anderer bzw. anders bezeichneter Profilmerkmale ist selbstverständlich zulässig. Diese Profilmerkmale sind dann ebenfalls Gegenstand der Akkreditierung.

Das Profilmerkmal „international“ ist in der MRVO nicht näher definiert. Die Hochschule muss deshalb im Einzelfall darlegen, wie sich der von ihr beanspruchte internationale Anspruch im konkreten Studiengangskonzept konzeptionell manifestiert; Detailvorgaben seitens der Akkreditierung gibt es dazu nicht. Dieses Konzept ist in der Akkreditierung zunächst durch das Gutachtergremium auf Stimmigkeit zu prüfen.

Lediglich beispielhaft seien nachfolgend einige in der Praxis häufiger anzutreffende Umsetzungsformen des Profilmerkmals „international“ genannt:

  • Der Studiengang wird in englischer Sprache angeboten und richtet sich an eine internationale Zielgruppe.
  • Das Curriculum des Studiengangs setzt einen Fokus auf internationale Themen / Fragestellungen des jeweiligen Fachgebiets, fremdsprachige Lehrveranstaltungen u.dgl.
  • Studienaufenthalte / Praktika im Ausland sind im Studiengang verpflichtend vorgesehen.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend; die Kombination verschiedener Elemente ist möglich.

Bei rein fremdsprachigen Studiengängen, die keine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse als Zugangsvoraussetzung vorsehen, müssen mindestens die relevanten Ordnungsmittel und die Modulbeschreibungen in einer Lesefassung in der Unterrichtssprache zugänglich sein. Dies gilt auch, wenn der Studiengang in einer rein deutsch- und einer rein fremdsprachigen Variante angeboten wird.

Kriteriengrundlage für diese Anforderung ist neben § 12 Abs. 6 außerdem § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 1 MRVO, wonach ein „planbarer und verlässlicher Studienbetrieb“ gemäß der Begründung zu diesem Paragrafen „insbesondere die rechtzeitige und umfassende Information der Studierenden über alle den Studiengang betreffenden organisatorischen Aspekte und die transparente und verlässliche Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen“ beinhaltet. Für eine solche „umfassende Information der Studierenden über alle den Studiengang betreffenden organisatorischen Aspekte“ ist es nach Auffassung des Akkreditierungsrats erforderlich, dass die für das Studium relevanten Studiengangsunterlagen (mindestens die Modulbeschreibungen und die relevanten Ordnungsmittel) in der Unterrichtssprache und damit in der Sprache, die die gesamte Zielgruppe versteht, vorliegen.

Duale Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Die „besonderen Charakteristika“ des Profilmerkmals „dual“ sind in § 12 Abs. 7 MRVO dargestellt.  Dort heißt es: „Ein Studiengang darf als ‚dual‘ bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule/Berufsakademie und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind“. Das Profilmerkmal „dual“ wird damit im Gegensatz zu anderen besonderen Profilmerkmalen in der MRVO abschließend definiert.

Die Definition des Profilmerkmals „dual“ gemäß § 12 Abs. 7 MRVO wurde in die Landesrechtsverordnungen von bisher 14 Ländern unverändert übernommen. Für das Land Bayern gilt die Definition ebenfalls. § 12 Abs. 7 BayStudAkkV enthält allerdings darüber hinaus eine Spezifizierung der Anforderungen an eine „systematische inhaltliche Verzahnung der Lernorte“. Siehe dazu FAQ 22.13.

Es ist möglich, dass das jeweilige Landeshochschulgesetz spezifische Regelungen zum dualen Studium vorsieht. Die entsprechenden Länder haben die Landesakkreditierungsverordnung auf Passung zum Hochschulgesetz geprüft, so dass hier keine Widersprüche auftreten.

Auf Basis von § 12 Abs. 7 MRVO erwartet der Akkreditierungsrat, dass die Hochschule im Akkreditierungsverfahren evidenzbasiert darlegt, wie im Rahmen des konkreten Studiengangskonzepts eine systematische inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte gewährleistet wird. Die nachfolgenden FAQ geben basierend auf der Verwaltungspraxis des Akkreditierungsrats Hinweise, was unter diesen drei Verzahnungsdimensionen zu verstehen ist; zur konkreten Ausgestaltung der Verzahnung in diesen drei Dimensionen macht die Akkreditierung keine Vorgaben. Dies liegt in der alleinigen Verantwortung der Hochschule. Zur Systematik eines dualen Studiengangs insbesondere auch in Abgrenzung zu anderen, u.a. zu begleitenden Formaten liefern die Empfehlungen des Wissenschaftsrats aus dem Jahre 2013 wichtige Hinweise.

„Inhaltliche Verzahnung“ der Lernorte Hochschule und Betrieb heißt, dass die Vermittlung der im Studiengang angestrebten Qualifikationsziele in Form eines reziproken Theorie-Praxis-Transfers auch am Lernort Betrieb stattfindet. Die inhaltliche Verzahnung der Lernorte als zentrales Charakteristikum des Profilmerkmals „dual“ muss somit zwangsläufig im Studiengang selbst angelegt sein. Eine studienbegleitende Tätigkeit in einem zum Studium inhaltlich affinen Bereich ist zur Begründung des Profilmerkmals „dual“ allein nicht ausreichend.

„Systematisch“ meint, dass die inhaltliche Verzahnung der Lernorte Hochschule und Betrieb über den Studienverlauf mit einer gewissen Kontinuität stattfindet. Punktuelle Berührungspunkte zwischen Studium und Berufspraxis bspw. in Form des in vielen Bachelorstudiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften vorgesehenen Praxissemesters und / oder einer betrieblichen Bachelorarbeit sind für die Begründung des Profilmerkmals allein „dual“ nicht ausreichend.

Die systematische inhaltliche Verzahnung der Lernorte Hochschule und Betrieb muss anhand der Studiengangsunterlagen (Studien- und Prüfungsordnung, Modulhandbuch, Kooperationsverträge) nachvollziehbar sein.

Die Hochschulen haben bei der Umsetzung der systematischen inhaltlichen Verzahnung der Lernorte Hochschule und Betrieb hohe konzeptionelle Gestaltungsspielräume. Es ist aus Sicht der Akkreditierung weder zwingend erforderlich, dass in jedem Semester des Studienverlaufs eine inhaltliche Verzahnung stattfindet, noch macht die Akkreditierung Vorgaben, wie viele Leistungspunkte mindestens am betrieblichen Lernort erworben werden müssen. Entscheidend ist ein schlüssiges Gesamtkonzept, das in der Akkreditierung zunächst durch das Gutachtergremium auf Stimmigkeit bewertet wird.

Lediglich beispielhaft seien nachfolgend einige in der Praxis häufiger und oft in Kombination anzutreffende Elemente der inhaltlichen Verzahnung genannt:

  • Kreditierte Praxis(transfer)phasen / Praxismodule in jedem Semester,
  • kreditierte Praxis(transfer)phasen / Praxismodule in ausgewählten Semestern / Studienabschnitten,
  • die Bearbeitung von betrieblichen /praxisreflexiven Aufgabenstellungen im Rahmen des Selbststudiums und / oder als Prüfungsleistung in (ausgewählten) Theoriemodulen im Rahmen von als solchen nicht-kreditierten Praxisphasen,
  • eine betriebliche Abschlussarbeit (als ein Element von mehreren).

Diese Liste ist nicht abschließend.

Für das Land Bayern ergänzt § 12 Abs. 7 BayStudAkkV die Dualdefinition der MRVO dahingehend, dass die systematische inhaltliche Verzahnung der Lernorte „[a]n den Hochschulen für angewandte Wissenschaften darüber [erfolgt], dass die dual Studierenden zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Theorie-Praxis-Transfers über das gesamte Studium hinweg an einen Praxispartner gebunden sind, bei diesem ihr in Bachelorstudiengängen enthaltenes praktisches Studiensemester absolvieren, dort zusätzliche vertiefende Praxisphasen ableisten, beide Lernorte reflektieren, beispielsweise in einem Praxisreflexionsmodul oder einer Projektarbeit, und eine thematisch einschlägige Abschlussarbeit aus der beruflichen Praxis erstellen.“

Für duale Studiengänge an bayerischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften gilt dementsprechend, dass in jedem Fall das Praxissemester in Bachelorstudiengängen beim Praxispartner zu absolvieren und die Abschlussarbeit in Bachelor- und Masterstudiengängen zu einem Thema der beruflichen Praxis zu erstellen ist. Darüber hinaus muss sowohl in Bachelor- als auch in Masterstudiengängen mindestens ein weiteres dualspezifisches Element der inhaltlichen Lernortverzahnung vorgesehen sein.

„Systematische organisatorische Verzahnung“ heißt, dass Studium und Praxistätigkeit nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich-organisatorisch aufeinander abgestimmt sind. Weiterhin müssen organisatorische Schnittstellen zwischen Hochschule / Berufsakademie und Praxispartnern bestehen, die eine regelmäßige Abstimmung ermöglichen. Zu Art und Umfang solcher organisatorischen Schnittstellen macht die Akkreditierung keine Vorgaben. Mindestens sollten hochschul- und betriebsseitig konkrete Ansprechpersonen für das duale Studium benannt werden.

Die Hochschule trägt die Verantwortung für die Qualität und die Umsetzung des ganzen Studiengangs. „Vertragliche Verzahnung“ bezieht sich deshalb auf das Verhältnis zwischen der Hochschule und dem bzw. den Praxispartnern. Wenn nur ein Vertrag zwischen Praxispartner und Studierenden geschlossen wird, ist für die Akkreditierung auch dann nicht ausreichend, wenn die Hochschule den Wortlaut des Vertrags vorgibt.

Zwischen Hochschule und Praxispartnern müssen mindestens Vereinbarungen zu folgenden Punkten getroffen werden:

  • zeitliche / organisatorische Abstimmung von Studium und Praxistätigkeit. Es muss gewährleistet sein, dass Studierende für den Besuch von Vorlesungen vom Unternehmen freigestellt werden.
  • verbindliche Festlegung der Umsetzung der vom Praxispartner verantworteten Teile des Studiums. Einen Verweis auf die diesbezüglichen Festlegungen in der Studien- und / oder Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch ist dazu ausreichend.

Wenn es Hochschule und Praxispartnern gelingt, die genannten Aspekte verbindlich durch ein anderes Ordnungsgefüge als einen Vertrag zu regeln, ist dies nach Verwaltungspraxis des Akkreditierungsrats akzeptabel.

Nein. Das ist nicht möglich. § 12 Abs. 7 MRVO legt ausdrücklich fest, dass ein Studiengang nur dann als „‘dual‘ bezeichnet und beworben“ werden darf, wenn dieser die in der MRVO festgelegte Definition „dual“ vollständig erfüllt. Wenn dies nicht der Fall ist, darf in Studiengangsunterlagen und Außendarstellung weder direkt noch indirekt der Eindruck erweckt werden, der fragliche Studiengang werde (auch) dual bzw. in einer dualen Variante angeboten. Auch Umschreibungen wie „dual organisiert“, „nach Art des dualen Studiums“, „duale Studienform“ o.dgl. sind in diesem Fall unzulässig.

Nein. Die Länder haben auf der Basis von Empfehlungen des Wissenschaftsrates bewusst zwischen studiengangsbezogenen Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen einerseits (§§ 9, 19 MRVO) und Kooperationen mit Betrieben/Praxispartnern, etwa im Rahmen dualer Studiengänge, andererseits (§ 12 Abs. 6, 7 MRVO) unterschieden.

Der Wissenschaftsrat hat in seiner Schrift „Bestandsaufnahme und Empfehlungen zu studiengangsbezogenen Kooperationen: Franchise-, Validierungs- und Anrechnungsmodelle“ (Drs. 5952-17), Januar 2017, auf S. 9 hierzu notiert: „Per definitionem nicht in die Kategorie studiengangsbezogener Kooperationen fallen Double-, Joint- und Multiple-Degree-Studiengänge, die zu einem gleichzeitigen Abschluss an zwei oder mehr auf Augenhöhe kooperierenden Hochschulen führen, sowie duale und berufsbegleitende Studienformate, in deren Rahmen fachwissenschaftliche Inhalte ausschließlich von der gradverleihenden Hochschule selbst vermittelt werden.“

  • § 9, 19 MRVO sind dementsprechend für Kooperationen mit Praxispartnern bspw. im Rahmen von dualen Studiengängen nicht einschlägig.

Nein, das ist nicht zwingend erforderlich. Eine Profildifferenzierung zwischen einer dualen und einer nicht dualen Variante kann auch erreicht werden, wenn beide Studierendengruppen dieselben Module besuchen, beispielsweise indem dual Studierende Aufgaben im Rahmen des Selbststudiums und / oder als Prüfungsleistung vorgesehene Projekt-/Hausarbeiten o.dgl. zu betrieblichen bzw. praxisreflexiven Fragestellungen bearbeiten. Dies muss jedoch aus den Studiengangsunterlagen hervorgehen.

Nein. Das ist nicht zwingend erforderlich. Duale Studiengänge zeichnen sich durch einen erhöhten Praxisbezug aus. Es ist üblich, dass Studierende parallel zum Studium an einzelnen Wochentagen und / oder während der vorlesungsfreien Zeit bei Praxispartner tätig sind. Diese Tätigkeit ist zeitlich-organisatorisch und inhaltlich auf das Studium abgestimmt, aber in der Regel nur teilweise in den Studiengang integriert und mit Leistungspunkten bemessen (vgl. FAQ 22.11 und 21.12). In der Akkreditierung ist darauf zu achten, dass der Studiengang auch unter Berücksichtigung solcher nicht kreditierter Praxisanteile studierbar ist.

Berufsbegleitende Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept auf, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Für die Begutachtung heißt dies gemäß der Begründung zu diesem Paragrafen: „Bewirbt oder kennzeichnet die Hochschule einen Studiengang mit bestimmten Merkmalen (z. B. […] berufsbegleitend […]), so sind diese Merkmale Teil des Studiengangsprofils und daher ebenfalls Gegenstand der Begutachtung. In diesen Fällen sind die in [§ 12] Absatz 1 bis 5 genannten Kriterien in Abhängigkeit von dem spezifischen Profil unter dem jeweils spezifischen Blickwinkel anzuwenden und an den von den Hochschulen jeweils zu definierenden besonderen Ansprüchen zu messen.“

Mit der Verwendung des Profilmerkmals „berufsbegleitend“ ist der Anspruch verbunden, dass ein Studiengang in seiner Gänze zeitlich und organisatorisch mit einer parallelen Berufstätigkeit vereinbart werden kann. Ob der berufsbegleitende Studiengang mit einer Vollzeit- oder einer Teilzeitbeschäftigung vereinbar sein soll und wie dieser Anspruch im Einzelnen umgesetzt wird, liegt im Wesentlichen im Ermessen der Hochschule. Der Akkreditierungsrat erwartet, dass dies im Begutachtungsprozess bezogen auf das individuelle Studiengangskonzept überprüft wird.

Aus der bisherigen Spruchpraxis des Akkreditierungsrats ergeben sich an grundsätzlichen Erwägungen:

  • Da das Arbeitsvolumen eines Vollzeitstudiums äquivalent zum Arbeitsvolumen einer Vollzeitbeschäftigung konzipiert ist, hat der Akkreditierungsrat als einzigen allgemeinverbindlichen Bewertungsmaßstab das bereits im „alten System“ gültige Diktum „keine Vollzeit neben Vollzeit“ gesetzt.
  • Diesem Diktum kann auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden:
    • Häufig wird ein als „berufsbegleitend“ beworbener Studiengang als strukturiertes Teilzeitstudium umgesetzt. Teilweise ist dieses auch nur eine strukturierte Variante eines parallelen Vollzeitstudiums.
    • Entscheidet sich die Hochschule dazu, einen als berufsbegleitend beworbenen Studiengang ausschließlich im Vollzeitstudium bzw. ohne strukturierte Teilzeitvariante anzubieten, ist gegenüber Studieninteressierten und Studierenden in geeigneter Form transparent zu machen, dass ein Vollzeitstudium in der Regel nicht mit einer parallelen Vollzeitberufstätigkeit vereinbar ist. Im Idealfall spricht die Hochschule eine Empfehlung aus, auf wie viele Stunden die wöchentliche berufliche Arbeitszeit für einen Studienabschluss in Regelstudienzeit reduziert werden sollte, oder sie verweist auf Möglichkeiten eines individualisierten Teilzeitstudiums. Ob solchen Empfehlungen gefolgt wird, liegt im Ermessen des einzelnen Studierenden. Eine Verpflichtung der Hochschule, im Einzelfall sicherzustellen, dass Berufstätigkeit und / oder die im Rahmen des Studiums pro Semester absolvierten Module reduziert werden, lässt sich nach Auffassung des Akkreditierungsrats aus den Vorgaben des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der MRVO bzw. der jeweils anwendbaren Landesrechtsverordnung nicht ableiten.
  • Die Studienorganisation und das didaktische Konzept des Studiengangs müssen, beispielsweise durch Präsenzunterricht in den Abendstunden oder am Wochenende, durch Blockunterricht oder E-Learning-Elemente, auf die spezifischen Belange der jeweiligen Zielgruppe zugeschnitten sein. Daraus folgt: Ein reines Teilzeitstudium mit einer gestreckten Regelstudienzeit begründet das Profilmerkmal „berufsbegleitend“ noch nicht hinreichend.
  • Der Akkreditierungsrat erwartet, dass die Arbeitsbelastung v.a. auch der Präsenzphasen den Bewerbern und Studierenden in geeigneter Form transparent gemacht wird.

Online-Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“.

Die Begründung zu § 12 Abs. 6 MRVO nennt „virtuell“ als ein Beispiel für besondere Profilmerkmale. Dass sich die FAQ auf das Profilmerkmal „online“ bzw. „Online-Studiengang“ bezieht, hat den Grund, dass diese Bezeichnung in der Praxis gängiger ist und in den ELIAS-Stammdaten sowie auf dem Deckblatt des Rasters für Akkreditierungsberichte ausgewählt werden kann. Zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten und deren Verwendung, vgl. FAQ 22.23.

Das Profilmerkmal „online“ bzw. „Online-Studiengang“ ist in der MRVO nicht näher definiert. Im Rahmen der Akkreditierung werden mit diesem Oberbegriff Studienformen erfasst, in denen die Kompetenzvermittlung ganz oder teilweise virtuell in räumlicher Distanz erfolgt. Dazu können sowohl „klassische“ Fernstudiengänge mit überwiegend asynchroner Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden als auch Mischformen mit unterschiedlichen Anteilen physischer Präsenz, präsenzäquivalenten Online-Veranstaltungen und asynchronen Formen der Kompetenzvermittlung gehören. Für diese Mischformen existieren keine einheitlichen Terminologien: Begrifflichkeiten wie „Online-Studium“, „Blended-Learning“, „Hybrid“, „(semi) virtuell“, „flipped classroom“ o.dgl. können somit von Hochschule zu Hochschule in Nuancen unterschiedlich verwendet werden. Dies wird – solange die Begriffsverwendung im Einzelfall nicht grob irreführend ist – in der Akkreditierung akzeptiert.

Es muss in der Akkreditierung deutlich werden, was genau die Hochschule unter dem Begriff „Online-Studium“ bzw. der von ihr im Einzelfall verwendeten Begrifflichkeit versteht. Dies umfasst didaktische und konzeptionelle Erwägungen. Es muss transparent und hinreichend verbindlich festgelegt sein, welche Module physische Präsenzphasen erfordern und welche Module ganz oder teilweise online (synchron / asynchron) studiert werden. Diese Anforderung basiert auf § 12 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Ziffer 1 MRVO.

Die Hochschule muss über ein auf die besonderen Belange von Studierenden, die nicht oder selten vor Ort an der Hochschule sind, zugeschnittenes Beratungs- und Betreuungskonzept verfügen, in dessen Rahmen Studierende regelmäßig Feedback zu ihrem Lernerfolg erhalten. Diese Anforderung basiert auf § 12 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 3 MRVO

Wenn im Einzelfall als ein zentrales Element der asynchronen Kompetenzvermittlung vorgesehen, sollten Lehrmaterialien (z.B. digitale Studienbriefe, Skripte o. dgl.). in der Akkreditierung stichprobenartig dokumentiert und bewertet werden. Im Fall von Konzept-/Erstakkreditierungen sollten zum Zeitpunkt der Akkreditierungsentscheidung mindestens die Lehrmaterialien für das erste Studienjahr im Wesentlichen vorliegen und ein klarer Zeitplan für deren termingerechte Erstellung für den weiteren Studienverlauf vorliegen. Diese Anforderung basiert auf § 12 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MRVO.

Es muss in der Akkreditierung deutlich werden, dass die Hochschule über die für das Online-Studium notwendige technische Infrastruktur verfügt. Wenn im Einzelfall vorgesehen, sollte die Lehr-/Lernplattform zur Umsetzung des Online-Studiums im Rahmen der Vorortbegehung in Augenschein genommen werden. Diese Anforderung basiert auf § 12 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 3 MRVO.

Wenn Studierende nicht oder nur selten vor Ort an der Hochschule sind, ist die Literaturversorgung auf die räumliche Distanz eine weitere Frage, die für die Bewertung der sächlichen Ressourcen (§ 12 Abs. 3 MRVO) von Relevanz ist.

Das kontinuierliche Monitoring des Studienerfolgs sollte ebenfalls die Besonderheiten des Onlinestudiums angemessen berücksichtigen. Diese Anforderung basiert auf § 12 Abs. 6 i.V.m. § 14 MRVO.

In der Regel sieht das jeweilige Landeshochschulgesetz spezifische Regelungen zur Ausgestaltung des Teilzeitstudiums vor. Diese Regelungen sind für die Konzeption des Teilzeitstudiums maßgeblich.

Aus Sicht der Akkreditierung lassen sich zwei Formen des Teilzeitstudiums unterscheiden:

Im Fall eines strukturierten Teilzeitstudiums – oft handelt es sich dabei um eine Variante eines Vollzeitstudiengangs – ist für das Teilzeitstudium in einem Ordnungsmittel eine eigene, vom Vollzeitstudium nach oben abweichende, Regelstudienzeit verankert. Für das Teilzeitstudium ist ein konkreter Studienverlaufsplan Teil der Studiengangsunterlagen.

Im Fall eines individualisierten Teilzeitstudiums können Studierende beantragen, einzelne Semester in Teilzeit zu studieren, wobei die Studienverläufe für die Teilzeitsemester im Einzelfall individuell festgelegt werden. Teilweise sind Bedingungen, zu denen ein Teilzeitsemester absolviert werden kann (bspw. Berufstätigkeit in einem bestimmten Umfang, Pflege von Angehörigen o.dgl.) und Obergrenzen festgelegt, wie viele Leistungspunkte in einem Teilzeitsemester maximal absolviert werden dürfen. Die Regelstudienzeit ändert sich durch dieses individualisierte Teilzeitstudium nicht, in der Regel zählt allerdings ein solches in Teilzeit absolviertes Semester nur als halbes Fachsemester. Das individualisierte Teilzeitstudium ist oft studiengangsübergreifend, teilweise hochschulweit in Allgemeinen-, Rahmenprüfungs- oder eigenen Teilzeitordnungen geregelt. In den studiengangsspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen ist das individualisierte Teilzeitstudium oft gar nicht erfasst. An einigen Hochschulen muss in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegt werden, dass sich der konkrete Studiengang für ein individualisiertes Teilzeitstudium eignet.

Nicht im Sinn von § 12 Abs. 6 MRVO akkreditierungsrelevant ist das verbreitete Phänomen, dass Studierende zwar für ein Vollzeitstudium eingeschrieben sind, diesem aber nach individueller Entscheidung nicht die dafür vorgesehene Zeit widmen.

Bei der Definition und Ausgestaltung des Teilzeitstudiums sind die Hochschulen im Rahmen des jeweiligen Landeshochschulgesetzes frei. Die Akkreditierung gibt, entgegen anderslautenden Gerüchten, insbesondere nicht vor, dass bei einem strukturierten Teilzeitstudium die Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums zwingend verdoppelt werden muss.

In der Akkreditierung wird ein besonderes Augenmerk auf die Studierbarkeit des Teilzeitstudiums gelegt (§ 12 Abs. 5 MRVO). Dazu gehört insbesondere, dass die Rahmenbedingungen für das Teilzeitstudium in den Studiengangsunterlagen transparent und verbindlich verankert sind. Im Fall des strukturierten Teilzeitstudiums ist ein exemplarischer Studienverlaufsplan für die Beurteilung der Studierbarkeit eine wichtige Evidenz.