22.09 Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Profilmerkmal „dual“ überprüft? (§ 12 Abs 6, 7 MRVO)

Duale Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Die „besonderen Charakteristika“ des Profilmerkmals „dual“ sind in § 12 Abs. 7 MRVO dargestellt.  Dort heißt es: „Ein Studiengang darf als ‚dual‘ bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule/Berufsakademie und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind“. Das Profilmerkmal „dual“ wird damit im Gegensatz zu anderen besonderen Profilmerkmalen in der MRVO abschließend definiert.

Die Definition des Profilmerkmals „dual“ gemäß § 12 Abs. 7 MRVO wurde in die Landesrechtsverordnungen von bisher 14 Ländern unverändert übernommen. Für das Land Bayern gilt die Definition ebenfalls. § 12 Abs. 7 BayStudAkkV enthält allerdings darüber hinaus eine Spezifizierung der Anforderungen an eine „systematische inhaltliche Verzahnung der Lernorte“. Siehe dazu FAQ 22.13.

Es ist möglich, dass das jeweilige Landeshochschulgesetz spezifische Regelungen zum dualen Studium vorsieht. Die entsprechenden Länder haben die Landesakkreditierungsverordnung auf Passung zum Hochschulgesetz geprüft, so dass hier keine Widersprüche auftreten.