22.03 Was wird bei der Akkreditierung von Studiengängen mit besonderem Profilanspruch überprüft?

Die Begründung zu § 12 Abs. 6 MRVO führt aus, dass, sofern die Hochschule einen Studiengang „mit bestimmten Merkmalen“ „bewirbt oder kennzeichnet“, diese Merkmale „Teil des Studiengangprofils und daher ebenfalls Gegenstand der Begutachtung“ sind. Und weiter: „In diesen Fällen sind die in Absatz 1 bis 5 genannten Kriterien in Abhängigkeit von dem spezifischen Profil unter dem jeweils spezifischen Blickwinkel anzuwenden und an den von den Hochschulen jeweils zu definierenden besonderen Ansprüchen zu messen.“

Daraus folgt, dass die Hochschule bei der Festlegung von besonderen Profilansprüchen weitgehende konzeptionelle und definitorische Freiheiten hat. In der Regel legt die Hochschule das Profil und die damit verbundenen Ansprüche / Ziele, die mit diesem Profil verbunden werden, selbst fest. Sie ist in der Akkreditierung an diesen Festlegungen und an der Zielerreichung zu messen. Im Rahmen der Bewertung der fachlich-inhaltlichen Kriterien werden die Stimmigkeit / Plausibilität des Konzepts sowie dessen Umsetzung betrachtet.

Einschränkungen dieser konzeptionellen und definitorischen Freiheiten können sich bei bestimmten Profilmerkmalen durch akkreditierungs- und / oder hochschulrechtlich festgelegte Definitionen / Anforderungen ergeben (z.B. dual).