22.13 Was bedeutet die im Vergleich zur MRVO erweiterte Formulierung der Definition von „dual“ in § 12 Abs. 7 BayStudAkkV?
Für das Land Bayern ergänzt § 12 Abs. 7 BayStudAkkV die Dualdefinition der MRVO dahingehend, dass die systematische inhaltliche Verzahnung der Lernorte „[a]n den Hochschulen für angewandte Wissenschaften darüber [erfolgt], dass die dual Studierenden zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Theorie-Praxis-Transfers über das gesamte Studium hinweg an einen Praxispartner gebunden sind, bei diesem ihr in Bachelorstudiengängen enthaltenes praktisches Studiensemester absolvieren, dort zusätzliche vertiefende Praxisphasen ableisten, beide Lernorte reflektieren, beispielsweise in einem Praxisreflexionsmodul oder einer Projektarbeit, und eine thematisch einschlägige Abschlussarbeit aus der beruflichen Praxis erstellen.“
Für duale Studiengänge an bayerischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften gilt dementsprechend, dass in jedem Fall das Praxissemester in Bachelorstudiengängen beim Praxispartner zu absolvieren und die Abschlussarbeit in Bachelor- und Masterstudiengängen zu einem Thema der beruflichen Praxis zu erstellen ist. Darüber hinaus muss sowohl in Bachelor- als auch in Masterstudiengängen mindestens ein weiteres dualspezifisches Element der inhaltlichen Lernortverzahnung vorgesehen sein.
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